Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des 2. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel. Daraufhin haben die Parteien vereinbart, der auszugleichende Betrag solle auf monatlich 33,lo DM ermäßigt und der Ausgleich auch insoweit durch Übertragung von Anwartschaften vom Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (weitere Beteiligte zu 2.) - LVA -auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1.) - BfA - vollzogen werden.Das Amtsgericht hat die Vereinbarung genehmigt und den Versorgungsausgleich sodann entsprechend - durch Übertragung von Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der LVA hat das Oberlandesgericht - unter Billigung der von dem Amtsgericht vorgenommenen "anderweitigen Quotierung" (sogenanntes Super-Splitting) - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die LVA mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie das Begehren weiter verfolgt, den Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach S 1587 b Abs. 1 BGB hinsichtlich der gesetzlichen Rentenanwartschaften und auf der Grundlage des S 1587 b Abs.3 BGB hinsichtlich der Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung durchzuführen. Juni 1981 (BGHZ 81, 152, 192 ff) entschieden hat, ist das sogenannte "Super-Splitting", durch welches Anwartschaften, die nach § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen wären, ira Wege einer entsprechend höheren Übertragung von Rentenanwartschaften nach S 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen werden sollen, rechtlich nicht zulässig. Denn das Oberlandesgericht hat den Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel nicht - aufgrund eigener Überprüfung - tatrichterlich festgestellt und den zu dem Ausgleich des der Ehefrau zustehenden Anteils der Zusatzversorgungsanwartschaft nach § 1587 b Abs.3 BGB erforderlichen Beitragsaufwand nicht ermittelt. Bei der neuen Sachbehandlung und Entscheidung wird das Oberlandesgericht die Grundsätze zu beachten haben, die der Senat in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZR 718/81, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dargelegt hat. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35a der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel erfüllt sind, und ob die Anwartschaft auf diese - statische - Versicherungsrente alsdann mit ihrem auf die Ehezeit entfallenden Teil höher ist als die nach der Auskunft der Zusatzversorgungskasse vom 1. Das Oberlandesgericht wird schließlich bei der neuen Sachbe-handlung zu beachten haben, ob gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der erteilten Rentenauskünfte - zur Zeit - verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, weil bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau Tabellenwerte nach Anlage 2 zu § 32 a Bei der zu treffenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof wird zu berücksichtigen sein, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ihre zunächst erhobene weitere Beschwerde zurückgenommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 561/80 BESCHLUSS in der Familiensache W^^gng Herbert HflBstraße Antragsgegner, - Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt ■> «mm - gegen Hildegard Lisette Luise Hermine Straße 0, geb - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Antragsteller in, Rechtsanwälte Dr. U. F Obere KoflBstraße M Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 1 s t r . 0, Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. Landesversicherungsanstalt Hessen, StflBstr. 00, Frl Vers.Nr: 121 Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk am 7. Juli 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 ooo DM. Gründe: I. Die am 24. Dezember 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 23. September 1943 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 3. November 1967 die Ehe geschlossen. Am 2o. Januar 1977 ist dem Ehemann die Scheidungsklage der Ehefrau zugestellt worden Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. November 1967 bis 31. Dezember 1976; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 257,9o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich llo,lo DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel. Die Zusatzversorgungskasse hat in einer dem Amtsgericht - Familiengericht - Kassel erteilten Auskunft vom 1. November 1978 die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente mit monatlich 74, lo DM und auf die Mindestversorgungsrente mit monatlich 52,lo DM angegeben. Abweichend von dieser Auskunft hat das Amtsgericht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente auf monatlich 67,4o DM berechnet. Daraufhin haben die Parteien vereinbart, der auszugleichende Betrag solle auf monatlich 33,lo DM ermäßigt und der Ausgleich auch insoweit durch Übertragung von Anwartschaften vom Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (weitere Beteiligte zu 2.) - LVA -auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1.) - BfA - vollzogen werden.Das Amtsgericht hat die Vereinbarung genehmigt und den Versorgungsausgleich sodann entsprechend - durch Übertragung von 4 - Rentenanwartschaften in Höhe von lo7 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 257, 9o DM und llo,lo DM = 73,9o DM zuzüglich 33,lo DM) durchgeführt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der LVA hat das Oberlandesgericht - unter Billigung der von dem Amtsgericht vorgenommenen "anderweitigen Quotierung" (sogenanntes Super-Splitting) - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die LVA mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie das Begehren weiter verfolgt, den Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach S 1587 b Abs. 1 BGB hinsichtlich der gesetzlichen Rentenanwartschaften und auf der Grundlage des S 1587 b Abs. 3 BGB hinsichtlich der Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung durchzuführen. II. Die weitere Beschwerde ist begründet. Wie der Senat durch Beschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152, 192 ff) entschieden hat, ist das sogenannte "Super-Splitting", durch welches Anwartschaften, die nach § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen wären, ira Wege einer entsprechend höheren Übertragung von Rentenanwartschaften nach S 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen werden sollen, rechtlich nicht zulässig. Der Senat hat dazu ausgeführt, daß die Möglichkeit eines - gerichtlich 5 angeordneten - "Super-Splittings" zwar geeignet wäre, die vielfachen praktischen Schwierigkeiten, welche die Ausgleichsform der Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB mit sich bringt, jedenfalls im Bereich der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu erleichtern. Der Weg entspricht jedoch nicht der geltenden Rechtslage, wie sie in S 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Niederschlag gefunden hat. Das in dieser Vorschrift normierte Verfügungsverbot steht nicht nur einer entsprechenden Parteivereinbarung, sondern auch einer gerichtlichen Entscheidung entgegen, durch die - wie im vorliegenden Fall -auf der Grundlage einer Vereinbarung oder Anregung beider Ehegatten oder auch eines Antrags eines Ehegatten nach § 1587 b Abs. 4 BGB eine Übertragung von Rentenanwartschaften über das nach § 1587 b Abs. 1 BGB zulässige Maß hinaus herbeigeführt würde (BGHZ 81, 152, 194). Hieran ändert auch nichts die familiengerichtliche Genehmigung (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 41. Auf1• § 1587 o Anm. 5). Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden (S 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1981 - IVb ZB 524/80). Denn das Oberlandesgericht hat den Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des J 6 - Ehemannes aus der Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel nicht - aufgrund eigener Überprüfung - tatrichterlich festgestellt und den zu dem Ausgleich des der Ehefrau zustehenden Anteils der Zusatzversorgungsanwartschaft nach § 1587 b Abs. 3 BGB erforderlichen Beitragsaufwand nicht ermittelt. Zur Nachholung der insoweit erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. . Bei der neuen Sachbehandlung und Entscheidung wird das Oberlandesgericht die Grundsätze zu beachten haben, die der Senat in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZR 718/81, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dargelegt hat. Danach ist (nur) die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente (allerdings mit dem im Einzelfall erworbenen höchsten Wert) - nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung - als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und durch Beitragsentrichtung gemäß S 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Der Ausgleich des Wertunterschiedes zwischen der bei Eintritt des Versicherungsfalls unter Umständen anfallenden - ehezeitlich erworbenen - dynamischen Versorgungsrente und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente bleibtdem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten. 7 Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35a der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel erfüllt sind, und ob die Anwartschaft auf diese - statische - Versicherungsrente alsdann mit ihrem auf die Ehezeit entfallenden Teil höher ist als die nach der Auskunft der Zusatzversorgungskasse vom 1. November 1978 mitgeteilte ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente von monatlich 53,lo DM. Da der Ehemann im September 1978 das 35. Lebensjahr vollendet hatte und seine Mitgliedschaft bei der Zusatzversorgungseinrichtung nach den erteilten Auskünften bereits Anfang 1979 eine Dauer erreicht haben dürfte, die den Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 a der Satzung entsprach, kann nicht ausgeschlossen werden, daß möglicherweise die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente in den Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB einzubeziehen ist. Das Oberlandesgericht wird schließlich bei der neuen Sachbe-handlung zu beachten haben, ob gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der erteilten Rentenauskünfte - zur Zeit - verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, weil bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau Tabellenwerte nach Anlage 2 zu § 32 a k. J 8 - AVG verwendet worden sind, die den weiblichen Versicherten niedrigere Beträge zuordnen als den männlichen Versicherten derselben Leistungsgruppe (BVerfGE 57, 335 ff). Bei der zu treffenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof wird zu berücksichtigen sein, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ihre zunächst erhobene weitere Beschwerde zurückgenommen hat. Lohmann Portmann Seidl Krohn Zysk