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BGH · IVb ZB 560/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 560/80

Juni 1978 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten des Rentenkontos des Ehemannes beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in Karlsruhe für die Ehefrau eine Rentenanwartschaft in Höhe von 245,29 DM, bezogen auf den 30. mit § 1587 b Abs. 5 BGB könne die Ehefrau aber nur noch Anwartschaften in Höhe von 245,29 DM erwerben, so daß für sie nur in dieser Höhe eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung habe begründet werden können. In Höhe des Restbetrages finde der Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 BGB schuldrechtlich statt und könne die Ehefrau vom Ehemann eine Rente fordern. Den von ihr gestellten Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat das Familiengericht Jedoch zurückgewiesen, weil sie die Rente nach § 1587 g BGB erst fordern könne, wenn auch der Ehemann eine Versorgung erlangt habe, was noch nicht der Fall sei. Mit ihrer (als Berufung bezeichneten) Beschwerde hat die Ehefrau eine Änderung des Verbundurteils dahin erstrebt, daß der Ehemann ihr im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Ausgleichsrente in Höhe des nicht durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erfaßten Versorgungsausgleichsanspruchs (von ihr auf 229,70 DM zu dem 30. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag wegen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zur Zeit unzulässig sei. Diese Auslegung, die auch nach Ansicht des Senats dem Anliegen der Ehefrau gerecht wird, wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Der Hinweis auf § 22 BeamtVG, wonach die Ehefrau bei Vorversterben des Ehemannes einen Unterhaltsbeitrag erhalte, soweit sie im Zeitpunkt seines Todes gegen ihn einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat, sei nicht stichhaltig. a) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht im Rahmen des Verfahrens über den Versorgungsausgleich eine feststellende Entscheidung grundsätzlich für zulässig gehalten und § 256 ZPO entsprechend angewandt hat. b) Für eine Feststellung, daß der Ehemann ihr im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Ausgleichsrente zu zahlen hat, hat die Ehefrau derzeit kein rechtliches Interesse, Darin ist dem Beschwerdegericht beizupflichten. mit § 1587 b Abs. 5 BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfindet, noch hat er seine Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsrente grundsätzlich in Abrede gestellt; er hat vielmehr lediglich das Feststellungsinteresse der Ehefrau bestritten. Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsrente ergibt sich aus dem Gesetz, das ihre näheren Voraussetzungen festlegt (§ 1587 g Abs. 1 BGB). Die begehrte Feststellung könnte daher nur den Inhalt haben, daß der Ehefrau ein Anspruch auf Zahlung einer - der Höhe nach noch nicht bestimmten - Ausgleichsrente zusteht, wenn die dafür gesetzlich bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Auch daß von einer Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung einer Ausgleichsrente die Gewährung eines Unterhalts beitrages nach § 22 BeamtVG abhängen kann, vermag bei der dargelegten Sachund Rechtslage ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen. Eine andere, vom Beschwerdegericht nicht erwogene Frage ist es, ob sich das Begehren der Ehefrau in der Feststellung einer Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung einer Ausgleichsrente erschöpft. Das besagt indessen nicht, daß der Betrag des Ausgleichsanspruchs, der nach den Verhältnissen am Ende der Ehezeit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfällt, ohne Bedeutung ist. Von vornherein läßt sich dies schon deshalb nicht verneinen, weil die Höhe des schuld-rechtlich auszugleichenden Betrages wegen unterschiedlicher Bewertung der Versorgungsanwartschaft der Ehefrau aus einer Höherversicherung bei der BfA Berlin umstritten ist. Daher und weil der Senat mangels der erforderlichen Feststellungen die Höhe des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages nicht ermitteln kann, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 83a AngVersG § 256 ZPO § 22 BeamtVG § 256 ZPO § 22 BeamtVG
FeststellungEhefrauBGBHöheAusgleichsrenteBeschwerdegerichtZPOBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BGHZ:
nein
ZPO §§ 256, 621 a; BGB § 1587 f
a)	Im Verfahren über den Versorgungsausgleich sind feststellende Entscheidungen in entsprechender Anwendung des § 256 ZPO zulässig.
b)	Zum rechtlichen Interesse an der Feststellung, daß der Ausgleichspflichtige dem Ausgleichsberechtigten im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Ausgleichsrente zu zahlen habe.
c)	Der Betrag des Ausgleichsanspruchs, wegen dessen nach § 1587 f Nr. 2 i.V. mit § 1587 b Abs. 5 BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfindet, kann Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein.
BGH, Beschl.v. 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 OLG Karlsruhe
AG Heidelberg
BUNDESGERICHTSHOF
ivb zb 560/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Franziska
geb. B
tr. 56,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Professor Dr. Werner *
s tr.
27,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^Ästr. 2, Berlin-Wilmersdorf, Vers.Nr.: 970 4HHHP B ÜB H
2.	Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg.
DfggBBBi Str. 74, Karlsruhe, AZ.	B/Ug
 
4?
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Rieh ter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Chr. Krohn am 14. Oktober 1981
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.200 DM.
Gründe :
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Ver bundurteil vom 20. Juni 1978 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten des Rentenkontos des Ehemannes beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in Karlsruhe für die Ehefrau eine Rentenanwartschaft in Höhe von 245,29 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977, bei
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der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin begründet hat. In den Gründen der Entscheidung ist dazu ausgeführt, die Hälfte des Wertunterschiedes der von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften belaufe sich auf 473,17 DM. Nach § 83 a Abs. 4 AVG i.V. mit § 1587 b Abs. 5 BGB könne die Ehefrau aber nur noch Anwartschaften in Höhe von 245,29 DM erwerben, so daß für sie nur in dieser Höhe eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung habe begründet werden können. In Höhe des Restbetrages finde der Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 BGB schuldrechtlich statt und könne die Ehefrau vom Ehemann eine Rente fordern. Den von ihr gestellten Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat das Familiengericht Jedoch zurückgewiesen, weil sie die Rente nach § 1587 g BGB erst fordern könne, wenn auch der Ehemann eine Versorgung erlangt habe, was noch nicht der Fall sei.
Mit ihrer (als Berufung bezeichneten) Beschwerde hat die Ehefrau eine Änderung des Verbundurteils dahin erstrebt, daß der Ehemann ihr im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Ausgleichsrente in Höhe des nicht durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erfaßten Versorgungsausgleichsanspruchs (von ihr auf 229,70 DM zu dem 30. Juni 1977 beziffert) zu zahlen habe, hilfsweise, seine Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Ausgleichsrente festzustellen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag wegen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zur Zeit unzulässig sei.
 
Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihre früheren Anträge weiter. Der Ehemann beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1.	Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau mit ihrem Hauptantrag nicht die Zuerkennung einer Ausgleichsrente erstrebt, da die Voraussetzungen dafür im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vorlägen. Es hat den Hauptantrag daher so verstanden, daß die Ehefrau mit ihm - ebenso wie mit dem Hilfsantrag - lediglich eine Feststellung begehrt. Diese Auslegung, die auch nach Ansicht des Senats dem Anliegen der Ehefrau gerecht wird, wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen.
2.	Das Beschwerdegericht hat eine gerichtliche Feststellung hinsichtlich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht von vornherein ausgeschlossen, hat aber die Auffassung vertreten, die Ehefrau habe im vorliegenden Fall an der begehrten Feststellung nicht das entsprechend § 256 ZPO zu fordernde Interesse. Im gegenwärtigen Zeitpunkt stehe noch nicht fest, ob sie überhaupt Jemals eine Ausgleichsrente erhalten werde. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs sei völlig unbestimmt; spätere Änderungen seien nach § 1587 g Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Die Höhe des
 Ausgleichsbetrages zu dem Ende der Ehezeit, die aufgrund der Auskünfte der Versicherungsträger errechnet werden könne, sei zur Zeit nur ein Rechnungsposten, der bei der späteren Festsetzung der Ausgleichsrente berücksichtigt werde. Der Hinweis auf § 22 BeamtVG, wonach die Ehefrau bei Vorversterben des Ehemannes einen Unterhaltsbeitrag erhalte, soweit sie im Zeitpunkt seines Todes gegen ihn einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat, sei nicht stichhaltig. Denn die dafür erforderlichen Unterlagen seien auch später noch ohne weiteres greifbar.
Diese Ausführungen werden von der weiteren Beschwerde ohne Erfolg angegriffen.
a) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht im Rahmen des Verfahrens über den Versorgungsausgleich eine feststellende Entscheidung grundsätzlich für zulässig gehalten und § 256 ZPO entsprechend angewandt hat. Zwar nennt § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO diese Vorschrift nicht bei der Aufzählung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, die an die Stelle der sonst grundsätzlich anwendbaren Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit treten. Das beruht aber darauf, daß dieses Gesetz eine dem zivilprozessualen Feststellungsurteil vergleichbare gerichtliche Entscheidung nicht kennt. § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO hat den Zweck, die vor das Familiengericht gelangenden Verfahren möglichst zu vereinheitlichen (BGHZ 72, 182, 19^). Diesem gesetzgeberischen Ziel entspricht es, jedenfalls im Verfahren über den Versorgungsausgleich eine feststellende Entscheidung nach Maßgabe des § 256 ZPO dort zuzulassen, wo sich ein Bedürfnis dafür erweist.
 
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b) Für eine Feststellung, daß der Ehemann ihr im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Ausgleichsrente zu zahlen hat, hat die Ehefrau derzeit kein rechtliches Interesse, Darin ist dem Beschwerdegericht beizupflichten. Der Ehemann hat weder in Zweifel gezogen, daß hier nach § 1587 f Nr. 2 i.V. mit § 1587 b Abs. 5 BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfindet, noch hat er seine Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsrente grundsätzlich in Abrede gestellt; er hat vielmehr lediglich das Feststellungsinteresse der Ehefrau bestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, daß eine Feststellung der hier in Rede stehenden Art die Rechtsstellung der Ehefrau zu verbessern oder zu sichern geeignet wäre. Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsrente ergibt sich aus dem Gesetz, das ihre näheren Voraussetzungen festlegt (§ 1587 g Abs. 1 BGB). Ob die Ehefrau diese Voraussetzungen jemals erfüllen wird, ist - wie das Beschwer degericht zutreffend dargelegt hat - derzeit völlig ungewiß. Erst recht läßt sich die Höhe einer etwa zu zahlenden Ausgleichsrente bisher nicht bestimmen. Die begehrte Feststellung könnte daher nur den Inhalt haben, daß der Ehefrau ein Anspruch auf Zahlung einer - der Höhe nach noch nicht bestimmten - Ausgleichsrente zusteht, wenn die dafür gesetzlich bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung kann nicht anerkannt werden. Insoweit tritt der Senat der bereits bei MünchKomm/Maier (§ 1587 f Rdn. 9; ähnlich Rolland 1. EheRG 1977 § 1587 f Rdn. 2) vertretenen Auffassung bei. Auch daß von einer Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung einer Ausgleichsrente die Gewährung eines Unterhalts beitrages nach § 22 BeamtVG abhängen kann, vermag bei der dargelegten Sachund Rechtslage ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen.
 
3.	Eine andere, vom Beschwerdegericht nicht erwogene Frage ist es, ob sich das Begehren der Ehefrau in der Feststellung einer Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung einer Ausgleichsrente erschöpft. Ihre Anträge enthalten jeweils auch die Bestimmung, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sich, bezogen auf den 30. Juni 1977 (Ende der Ehezeit), auf 229,70 DM belaufe. Der Betrag des Ausgleichsanspruchs, bezogen auf das Ende der Ehezeit, wegen dessen nach § 1587 f Nr. 2 i.V. mit § 1587 b Abs. 5 BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfindet, kann Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein (ebenso OLG Bremen FamRZ 1979, 829, 830; Palandt/Diederichsen BGB 40. Aufl. § 1587 g Anm. 3). Abgesehen von der Entwicklung, der eine Versorgungsanwartschaft ohnehin ausgesetzt ist, sind allerdings Wert- oder sonstige Änderungen der Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften oder -aussichten, die nach dem maßgebenden Stichtag eintreten, zu berücksichtigen (§ 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB). Das besagt indessen nicht, daß der Betrag des Ausgleichsanspruchs, der nach den Verhältnissen am Ende der Ehezeit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfällt, ohne Bedeutung ist. Bei einer späteren Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bildet er vielmehr die Grundlage des Anspruchs, die an die später eingetretenen Änderungen lediglich angepaßt wird (vgl. OLG Bremen aaO m.w.N.).
Es bestehen keine Bedenken, das Begehren der Ehefrau dahin zu verstehen, daß sie jedenfalls auch den Betrag der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanwart-schaften, bezogen auf das Ende der Ehezeit, festgestellt haben möchte (vgl. auch ihren Schriftsatz vom 3- Mai 1979)» Das Beschwerdegericht hätte daher prüfen müssen, ob sie
 
für eine dahingehende Feststellung das erforderliche rechtliche Interesse hat. Von vornherein läßt sich dies schon deshalb nicht verneinen, weil die Höhe des schuld-rechtlich auszugleichenden Betrages wegen unterschiedlicher Bewertung der Versorgungsanwartschaft der Ehefrau aus einer Höherversicherung bei der BfA Berlin umstritten ist. Daher und weil der Senat mangels der erforderlichen Feststellungen die Höhe des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages nicht ermitteln kann, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
Dr. Grell
 Portmann
Lohmann
 Dr. Seidl
 Krohn