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BGH · IVb ZB 559/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 559/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Zysk am 28. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Juli 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften bei der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 91,40 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, und eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung gegenüber der Stadt Wo^^^h erworben, die das Oberlandesgericht in Anwendung des § 10 Abs. 2 BeamtVG aF (§ 1587 a Abs.6 Halbs. Für die Ehefrau sind in der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften bei der BfA begründet worden. Daraus hat sie nach der Feststellung des Oberlandesgerichts, bezogen auf das Ende der Ehezeit, eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 326,07 DM erlangt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber der Stadt Wo^HB^für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 243,25 IM, bezogen auf den 31. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Ehefrau dagegen, daß das Oberlandesgericht ihre ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf Versorgungsrente bei der VBL in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (BGHZ 74, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungs rente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente bei der VBL in den Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine Feststellung zur Höhe der in der Ehezeit erlangten werthöchsten Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente aus ihrem Zusatzversorgungsverhältnis getroffen. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 1. Die bisherige Annahme, die Ehefrau habe in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 272,20 DM, bezogen auf den 31. Bei der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung hat das Oberlandesgericht nach § 1587 a Abs.6 Halbs.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 10 BeamtVG
EhefrauBGBAnwartschaftOberlandesgerichtVBLVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 559/81	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Walburga W
geb. Ri
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
Paul
 Am Ro
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rflkstraße V» Be4Bfc-Wi4HBHHB,
zu Vers.Nr.: 50 190435 W 037 und 50 170734 R 509,
2. Stadt Wc
 zu Az.: fpl . Jl
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Zysk
 am 28. März 1984 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Januar 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert:	1.900	DM.
Gründe :
I.
Der im Jahre 1935 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1934 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am	I960	geheiratet. Der Scheidungsantrag
 des Ehemannes ist der Ehefrau am 30. August 1978 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden; das Urteil ist rechtskräftig.
 
In der Ehezeit (^.	I960 bis 31. Juli 1978,
 § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften bei der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 91,40 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, und eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung gegenüber der Stadt Wo^^^h erworben, die das Oberlandesgericht in Anwendung des § 10 Abs. 2 BeamtVG aF (§ 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB) mit (993,45 DM abzügl. 33,24 DM =) 960,21 DM bewertet hat. Für die Ehefrau sind in der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften bei der BfA begründet worden. Deren Höhe haben die Vorinstanzen mit monatlich 272,20 EM angenommen. Weiterhin besteht für die Ehefrau eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Daraus hat sie nach der Feststellung des Oberlandesgerichts, bezogen auf das Ende der Ehezeit, eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 326,07 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften der Ehefreu aus dem Zusatzversorgungsverhältnis hat die VBL in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 6. Juni 1979 mitgeteilt, die unter Berücksichtigung der Ehezeit er-rechnete Mindestversorgungsrente, die der Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung entspreche, betrage monatlich 54,65 DM. Die Frage nach einer Besitzstandsrente hat die VBL verneint.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber der Stadt Wo^HB^für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 243,25 IM, bezogen auf den 31. Juli 1978, begründet hat.
 
Dagegen haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat es den Ausgleichsbetrag auf 226,67 DM herabgesetzt. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Ehefrau dagegen, daß das Oberlandesgericht ihre ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf Versorgungsrente bei der VBL in den Versorgungsausgleich einbezogen hat.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 74, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungs rente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert - nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92 - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
 
einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
2.	Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente bei der VBL in den Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
3.	Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine Feststellung zur Höhe der in der Ehezeit erlangten werthöchsten Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente aus ihrem Zusatzversorgungsverhältnis getroffen. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
 
III.
Bei der erneuten Befassung wird das Oberlandesgericht außerdem folgendes beachten müssen:
1.	Die bisherige Annahme, die Ehefrau habe in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 272,20 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, erworben, entspricht der Auskunft der BfA vom 9. Mai 1979. Diese Auskunft beruht Jedoch teilweise auf Werten nach §§ 32, 32 a AVG nebst Anlagen, die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) geändert worden sind. Deshalb wird eine neue Auskunft der BfA erforderlich sein.
2.	Bei der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung hat das Oberlandesgericht nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB die Anrechnung gemäß § 10 Abs. 2 BeamtVG aF berücksichtigt. Diese Anrechnungsregelung ist aufgrund Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst, a, Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) durch die RühensVorschrift
 
des § 55 BeamtVG ersetzt worden. Die Gesetzesänderung ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall -in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung in Kraft getreten ist. Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. den beigefügten Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/85* zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Wegen der Art der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG wird auf den Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) hingewiesen.
Zysk
 Lohmann
Blumenrohr
 Portmann
Seidl