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BGH

Gericht: BGH

in der Familiensache des Regierungssekretärs Werner Beklagten und Beschwerdeführers, Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Nachmittag des letzten Tages der Rechtsmittelfrist seine erfahrene und zuverlässige Büroangestellte (Frau mündlich angewiesen, den bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich nim Auftrag" gewesen, daß das Rechtsmittel für den Beklagten habe eingelegt werden sollen; "in der Eile" sei vergessen worden, die auftraggebende Partei in dem Auftragsschreiben anzugeben. Hierzu bestand deswegen dringender Anlaß, weil das erstinstanzliche Urteil die Klage teilweise zugesprochen, teilweise abgewiesen hatte und weil Rechtsanwalt im ersten Rechtszuge nicht für den Beklagten tätig geworden war. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn Rechtsanwalt M^pp zuvor Frau W^p^ allgemein oder für vergleichbare Fälle jeweils konkret angewiesen hatte, in entsprechenden Auftragsschreiben unbedingt die auftraggebende Partei zu bezeichnen, kann hier dahinstehen, weil der Beklagte sich darauf nicht berufen hat. Die Notwendigkeit einer sorgfältigen weitergehenden Anweisung an seine Büroangestellte am Nachmittag des letzten Tages der Rechtsmittelfrist war für Rechtsanwalt Mp^p auch erkennbar.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltRechtsmittelAuftragsschreibenBüroangestellteOberlandesgericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv i> as 559/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 des Regierungssekretärs Werner
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Joachim M^HBstraße 6a,
gegen
, geboren am , geboren am
 die minderjährigen Kinder Silke Z<
13. Dezember 1965, und Dirk Z\
9. Februar 1969,	Straße 20, N
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Gisela
 geschiedene
wohnhaft daselbst,
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Ulricl^. und Hans Reiner P^^^straße 48,
/
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats (3. Senat für Familiensachen) des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 3.^87,52 DM
Gründe :
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann dem Beklagten nicht gewährt werden, weil an der Fristversäumung den zunächst mit der Berufungseinlegung beauftragten, aber nicht bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt M^|^^ ein Verschulden trifft, das dem Beklagten zuzurechnen ist (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Nach dem Vortrag des Beklagten hatte Rechtsanwalt M^^ am
 
Nachmittag des letzten Tages der Rechtsmittelfrist seine erfahrene und zuverlässige Büroangestellte (Frau mündlich angewiesen, den bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt	schriftlich nim Auftrag"
mit der Einlegung der Berufung "für den Beklagten" zu beauftragen; für Frau	sei es "selbstverständlich"
gewesen, daß das Rechtsmittel für den Beklagten habe eingelegt werden sollen; "in der Eile" sei vergessen worden, die auftraggebende Partei in dem Auftragsschreiben anzugeben. Nach den besonderen Umständen dieses Falles aber hätte Rechtsanwalt	sich nicht damit begnügen
 dürfen, Frau	den	Beklagten lediglich als Auftragge-
ber zu nennen, sondern sie ausdrücklich darauf hinweisen müssen, daß der Beklagte in dem Auftragsschreiben auch als Auftraggeber anzuführen sei. Hierzu bestand deswegen dringender Anlaß, weil das erstinstanzliche Urteil die Klage teilweise zugesprochen, teilweise abgewiesen hatte und weil Rechtsanwalt	im ersten Rechtszuge nicht
 für den Beklagten tätig geworden war. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn Rechtsanwalt M^pp zuvor Frau W^p^ allgemein oder für vergleichbare Fälle jeweils konkret angewiesen hatte, in entsprechenden Auftragsschreiben unbedingt die auftraggebende Partei zu bezeichnen, kann hier dahinstehen, weil der Beklagte sich darauf nicht berufen hat. Die Notwendigkeit einer sorgfältigen weitergehenden Anweisung an seine Büroangestellte am Nachmittag des letzten Tages der Rechtsmittelfrist war für Rechtsanwalt Mp^p auch erkennbar. Hätte er pflichtgemäß gehandelt, wäre nach dem gewöhnlichen Laufe der Ereignisse
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- it -
die Berufung durch Rechtsanwalt S ten rechtzeitig eingelegt worden.
Dr. Grell
 für den Beklag-
Knüfer