Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Hacke am 13. Der Senat hält § 1233 Abs.4 Buchst, b der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 9. Juni 1963 (BGBl I 476) für mit Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) imvereinbar, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1233 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Brutto Jahr es arbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten. Juni 1965 (BGBl I 476) mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten. FUr die dem Gesetzgeber aufgegebene Behebung der Verfassungswidrigkeit hat dieser nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Gestaltungsspielraum. Auf die Gültigkeit des § 1255 Abs.4 Buchst, b RVO, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Brutto jahresentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten, kommt es bei der Entscheidung des Senats Uber die ihm vorliegende weitere Beschwerde des Ehemanns (Antragsgegner) gegen den Beschluß des 7. c) In dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts ist die von dem Ehemann als Zeitsoldat in der Ehezeit erworbene alternative Versorgungaussicht in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bewertet worden. Anders als der Senat hat das Oberlandesgericht jedoch nicht § 1387 b Abs. 2 BGB, sondern Abs.3 der Vorschrift angewandt und demgemäß angeordnet, der Ehemann habe zur Begründung einer Rentenanwartschaft einen Betrag auf das Versicherungskonto der Ehefrau einzuzahlen. Zu diesen Vorschriften gehört hier § 1255 Abs.4 Buchst, b RVO, und zwar mit dem Teil seiner Regelung, den der Senat - wie oben unter I. Ist § 1255 Abs.4 Buchst, b RVO, wie der Senat annimmt, mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten, so wird nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF TV b ZB 558/81 BESCHLUSS in der Familiensache Dieter Am - Verfahrensbevollmächtigter: Markt #, Antragsgegner und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Prof. Dr. flfll - gegen Doris S MflHflflflflflflfl geh. zBIHBUstraße #, HM (SaM), Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt WBi, II. Instanz: BeflHfll Platz /f, Hfl (Saflfl)- Weitere Beteiligte: 1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die^ Wehrbereichsverwaltung III, Wilhelm-Rflflfl-Str. 0, zu PK 090149-S-40613, - Verfahrensbevollmächtigter: Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Hacke am 13. Januar 1982 beschlossen: 1. Die Parteien und die weiteren Beteiligten werden auf folgendes hingewiesen: Der Senat hält § 1233 Abs. 4 Buchst, b der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 9. Juni 1963 (BGBl I 476) für mit Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) imvereinbar, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1233 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Brutto Jahr es arbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten. Er beabsichtigt deshalb, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG). 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Honats nach Erhalt dieses Beschlusses. Begründung: I. 1. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/78 - NJW 1981, 2177 = JZ 1981, 624 = WM 1981, 950 * Betrieb 1981, 2035 steht fest, daß § 32 Abs. 4 Buchst, b des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der Fassung des RVÄndG vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten. FUr die dem Gesetzgeber aufgegebene Behebung der Verfassungswidrigkeit hat dieser nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Gestaltungsspielraum. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Norm festgestellt hat, darf die Vorschrift - ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung - vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Ausmaß nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 37, 217). 2. Für die versicherten Arbeiter enthält § 1255 Abs. 4 Buchst, b RVO in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 1255 a RVO eine mit § 32 Abs. 4 b AVG und der Anlage 2 zu § 32 a AVG gleichlautende Regelung. Der Senat hält diese Regelung in dem gleichen Umfange für verfassungswidrig wie diejenige des Angestelltenversicherungsgesetzes. Denn eine gleichermaßen unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Versicherter muß bei Angestellten und Arbeitern verfassungsrechtlich gleich beurteilt werden. II. Auf die Gültigkeit des § 1255 Abs. 4 Buchst, b RVO, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Brutto jahresentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten, J kommt es bei der Entscheidung des Senats Uber die ihm vorliegende weitere Beschwerde des Ehemanns (Antragsgegner) gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22* Dezember 1980 ans 1. Der Senat hält den Angriff der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts für begründet. a) Der Ehemann stand während der gesamten Ehezeit (und auch noch zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts) als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. b) Der Soldat auf Zeit erwirbt eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt. Diese Versorgungsaussicht ist in entsprechender Anwendung des § 1387 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung zu bewerten (BGHZ 81, 100). c) In dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts ist die von dem Ehemann als Zeitsoldat in der Ehezeit erworbene alternative Versorgungaussicht in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bewertet worden. Anders als der Senat hat das Oberlandesgericht jedoch nicht § 1387 b Abs. 2 BGB, sondern Abs. 3 der Vorschrift angewandt und demgemäß angeordnet, der Ehemann habe zur Begründung einer Rentenanwartschaft einen Betrag auf das Versicherungskonto der Ehefrau einzuzahlen. 2. An sich wäre unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Urteil des Familiengerichts wiederherzustellen, das insoweit mit den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 81, 100 übereinstimmt* Da aber die Ehefrau in der Ehe Rentenanwartschaften erworben hat und somit der Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungsanrechte auszugleichen ist, sind auch die Rentenanwartschaften der Ehefrau zu bewerten* Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dabei der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) aus den in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahren als Altersruhegeld ergäbe; seine Ermittlung richtet sich im einzelnen nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. Zu diesen Vorschriften gehört hier § 1255 Abs. 4 Buchst, b RVO, und zwar mit dem Teil seiner Regelung, den der Senat - wie oben unter I. ausgeführt - für verfassungswidrig hält. Ausweislich der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken vom 2. Juli 1980 (Bl. 93 ff.» 95, 97 der Gerichtsakten) begann die Versicherungszeit mit dem 25. September 1967. Von den ersten fünf Kalenderjahren seit Eintritt in die Versicherung entfielen auf die Ehezeit (Eheschließung: 31. März 1970) die Beschäftigungszeiten vom 6. bis 15« April und vom 22. April bis 21. August 1970. Die Landesversicherungsanstalt hat der Berechnung des ehezeitlich erworbenen Altersruhegeldes für diese fünf Monate (April bis August 1970) nicht das von der Ehefrau tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (2 849 DM), sondern das demgegenüber höhere Bruttoarbeitsentgelt für weibliche Versicherte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO (4 015 DM = 5/12 von 9 636 DM) zugrunde gelegt. Das zeigt die Aufstellung Bl. 97 GA. Dieser Berechnung sind beide Vorinstanzen gefolgt. Ist § 1255 Abs. 4 Buchst, b RVO, wie der Senat annimmt, mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt J zugeordnet wird als männlichen Versicherten, so wird nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 aaO der Gesetzgeber die bisherige Regelung ändern müssen, um sie in Einklang mit der Verfassung zu bringen. Dazu werden ihm hier wie dort mehrere Gestaltungsmöglichkeiten offenstehen. Das kann zu einer Erhöhung wie auch zu einer Verringerung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft der Ehefrau und damit - über eine korrespondierende Änderung des Wertunterschiedes der von beiden Parteien erworbenen Versorgungsanwartschaften - zu einer Erhöhung wie zu einer Verringerung des der Ehefrau zustehenden Versorgungsausgleichs führen. Lohmann Portmann Seidl Blumenröhr Macke