Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 30. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des 7. Dezember 1980 aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in Ziff.III des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Hof vom 25. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. November 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (weitere Beteiligte zu 2) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Wert, bezogen auf das Ehezeitende, mit monatlich 10,70 DM angenommen worden ist. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Zeitsoldat für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 98 DM, bezogen auf den 30. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 22. Dezember 1980 die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich abgeändert und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften in Höhe von 98 DM einen Betrag von 18.368,49 M auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will der Ehemann erreichen, daß die vom Amtsgericht vorgenommene Regelung des Versorgungsausgleichs wiederhergestellt wird. 1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist das durch den Dienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanrecht nicht im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Allerdings ist einer solchen Entwicklung, wenn sie sich vor dem Abschluß der Tatsacheninstanz vollzieht und zu einer Konkretisierung der zuvor alternativen Versorgungsaussicht in eine Versorgungsanwartschaft bei einem bestimmten Versorgungsträger führt, für die Form - nicht den Wert - des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 11. 3. Zur Höhe der von dem Ehemann im Falle seiner Nachversicherung ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften ergeben sich gegen die auf den Auskünften des Wehrbereichsgebührnisamtes III und der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein benähenden Feststellungen des Oberlandesgerichts keine Bedenken. Dezember 1982 (BGBl I 1857) eine Änderung eingetreten; der Ansatz des Wertes von monatlich 10,70 DM beruht zu dem Teil auf Tabellenwerten, die jetzt erhöht worden sind. Diese - geringfügige - Erhöhung der ehezeitlich begründeten Rentenanwartschaften der Ehefrau kann jedoch in diesem Falle deshalb nicht zugunsten des Ehemannes berücksichtigt werden, weil er die Entscheidung des Amtsgerichts, zu Lasten seiner Versorgungsanrechte aus dem Dienst als Zeitsoldat für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 98 DM zu begründen, im zweiten Rechtszug nicht mit der Beschwerde angefochten hat. Daher war unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen und die erstinstanzliche Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich wiederherzustellen.
BUNDESGERICHTSHOF ivh 2B yw/m BESCHLUSS in der Familiensache Dieter » 6, Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Doris t straße 8 9 Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: 1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Vehrbereichsverwaltung III, Beschwerdegegnerin, •Str. 46, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt HIB - 2. Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, L^BBstraße ^un^3^BHHHB» zu Vers.-Nr.: Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 30. März 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Dezember 1980 aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in Ziff. III des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Hof vom 25. September 1980 zurückgewi es en. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten der Beschwerde. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.176 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 31. März 1970 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 17. Dezember 1977 zugestellt worden. Der Ehemann, der zuvor bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein sozialversichert war, ist am 1. Juli 1969 für die Dauer von zwölf Jahren als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) getreten. Zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts dauerte seine Dienstzeit noch an; sie sollte Mitte 1981 enden. Im Falle einer Nachversicherung für seine Dienstzeit würden sich die auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften des Ehemannes, bezogen auf den 30. November 1977, auf monatlich 206,70 DM belaufen. Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. März 1970 bis 30. November 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (weitere Beteiligte zu 2) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Wert, bezogen auf das Ehezeitende, mit monatlich 10,70 DM angenommen worden ist. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Zeitsoldat für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 98 DM, bezogen auf den 30. November 1977, auf dem Rentenkonto der Ehefrau begründet hat. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 22. Dezember 1980 die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich abgeändert und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften in Höhe von 98 DM einen Betrag von 18.368,49 M auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will der Ehemann erreichen, daß die vom Amtsgericht vorgenommene Regelung des Versorgungsausgleichs wiederhergestellt wird. Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem entgegen. II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist das durch den Dienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanrecht nicht im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einer Laufbahn als Beamter oder Berufssoldat, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten. Im einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats in dem genannten Beschluß Bezug genommen. Die dargelegten Grundsätze gelten unbeschadet dessen, daß das Dienstverhältnis des Ehemannes als Zeitsoldat inzwischen abgelaufen ist. Allerdings ist einer solchen Entwicklung, wenn sie sich vor dem Abschluß der Tatsacheninstanz vollzieht und zu einer Konkretisierung der zuvor alternativen Versorgungsaussicht in eine Versorgungsanwartschaft bei einem bestimmten Versorgungsträger führt, für die Form - nicht den Wert - des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364). Vorliegend ist Jedoch das Dienstverhältnis des Ehemannes als Zeitsoldat erst nach Abschluß der Tatsacheninstanz, nämlich im Verlaufe des Verfahrens der weiteren Beschwerde, zu Ende gegangen. Infolgedessen kann dieser Umstand ebenso wie die Mitteilung des Wehrbereichsgebühmisamtes III vom : 22. Oktober 1982, nunmehr seien Beiträge zur Nachversicherung des Ehemannes an die LandesVersicherungsanstalt Schleswig-Holstein entrichtet worden, nicht mehr berücksichtigt werden. Das Rechtsbeschwerdegericht hat allein zu prüfen, ob die Vorinstanz unter den ihr vorgegebenen tatsächlichen Verhältnissen zutreffend entschieden hat (§27 Satz 2 FGG, § 561 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81, zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 10. November 1982 - IVb ZB 690/80, nicht veröffentlicht). Eine Berücksichtigung zwischenzeitlicher Änderungen tatsächlicher Art kommt - nach einer Zurückverweisung an das Oberlandesgericht - nur dann in Betracht, wenn der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt keine abschließende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ermöglicht. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. 3. Zur Höhe der von dem Ehemann im Falle seiner Nachversicherung ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften ergeben sich gegen die auf den Auskünften des Wehrbereichsgebührnisamtes III und der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein benähenden Feststellungen des Oberlandesgerichts keine Bedenken. Solche werden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. In der Höhe der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau, deren Feststellung im übrigen bedenkenfrei ist, ist allerdings aufgrund der Vereinheitlichung der bisher nach Geschlechtern A unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 23. Dezember 1982 (BGBl I 1857) eine Änderung eingetreten; der Ansatz des Wertes von monatlich 10,70 DM beruht zu dem Teil auf Tabellenwerten, die jetzt erhöht worden sind. Diese - geringfügige - Erhöhung der ehezeitlich begründeten Rentenanwartschaften der Ehefrau kann jedoch in diesem Falle deshalb nicht zugunsten des Ehemannes berücksichtigt werden, weil er die Entscheidung des Amtsgerichts, zu Lasten seiner Versorgungsanrechte aus dem Dienst als Zeitsoldat für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 98 DM zu begründen, im zweiten Rechtszug nicht mit der Beschwerde angefochten hat. Deshalb bestände auch bei Stellung eines entsprechenden Antrages in der dritten Instanz keine Möglichkeit, die Entscheidung des Amtsgerichts zugunsten des Ehemannes abzuändern. Denn ein im ersten Rechtszug verbeschiedener Teil des Verfahrensgegenstandes, der in Ermangelung eines darauf bezogenen Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelanschließung nicht in die zweite Instanz gelangt ist, kann nicht zu dem Gegenstand eines Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelanschließung in der dritten Instanz gemacht werden. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die erstinstanzliche Ent sehe idling insoweit bereits rechtskräftig geworden ist oder nicht. Der im zweiten Rechtszug unterlassene Angriff gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann nicht im dritten Rechtszug nachgeholt werden (Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80, zur Veröffentlichung vorgesehen; s. auch Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - LM ZPO § 621 e Nr. 15 * FamRZ 1980, 773 - NJW 1980, I960, 1961). Auf die weitere Beschwerde ist allein die in der Entscheidung des Oberlandesgerichts liegende Beschwer des Rechtsmittelführers zu beseitigen. 4. Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich nach alledem im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Daher war unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen und die erstinstanzliche Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich wiederherzustellen. Lohmann Portmann Seidl Krohn Nonnenkamp