Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 23. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 10. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Hannover vom 8. November 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 717,90 DM betragen und für die Ehefrau in Höhe von 179,20 DM angenommen worden sind. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 269,35 DM - bezogen auf den 30. November 1978 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA; weitere Beteiligte zu 2) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 211,05 DM - bezogen auf den 30. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er die Unvereinbarkeit von § 1587 b Abs.3 BGB mit dem Grund-gesetz geltend gemacht und beanstandet hat, daß die noch verfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt worden sei. Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen hat der Ehemann weitere Beschwerde eingelegt, mit der er insbesondere Angriffe gegen den öffentlich-rechtlichen Ausgleich seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung weiterverfolgt. Allerdings hat das Oberlandesgericht es zu Recht abgelehnt, die nicht unverfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Der Ausspruch des Beschwerdegerichts über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann aber aus anderem Grund keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XVb ZB 557/81 in der Familiensache Bernhard Q^pstraße PI r Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr gegen Kätner ina LI geb. T| Antragsteller in und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und ■■■ - Dres Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.Nr.: ■■■■■§ M 014 traße 2. Landesversicherungsanstalt Hl , Vers.Nr.: T 506 wA^ 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 23. November 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Dezember 1980 im Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Antragsgegners erkannt worden ist. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Hannover vom 8. April 1980 in Ziffer II des Entscheidungssatzes in vollem Umfang aufgehoben. 3 Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren haben Antragsteller in und Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1 653,96 DM. Gründe: I. Die am geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 12. Oktober 1957 die Ehe geschlossen. Am 18. Dezember 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Oktober 1957 bis 30. November 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 717,90 DM betragen und für die Ehefrau in Höhe von 179,20 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der (MNH) AG. Die Ehefrau hat eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung im 4 öffentlichen Dienst erworben, die jedoch noch nicht unverfallbar ist. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 269,35 DM - bezogen auf den 30. November 1978 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA; weitere Beteiligte zu 2) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 211,05 DM - bezogen auf den 30. November 1978 - einen Betrag von 37 854,12 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er die Unvereinbarkeit von § 1587 b Abs. 3 BGB mit dem Grund-gesetz geltend gemacht und beanstandet hat, daß die noch verfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus hat er hilfsweise die Einräumung von Ratenzahlungen nach § 1587 d BGB beantragt. 5 Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß es die zu begründende Rentenanwartschaft auf 137,83 DM und den Einzahlungsbetrag auf 24 721,70 DM herabgesetzt sowie dem Ehemann monatliche Ratenzahlungen von 250 DM eingeräumt hat. Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen hat der Ehemann weitere Beschwerde eingelegt, mit der er insbesondere Angriffe gegen den öffentlich-rechtlichen Ausgleich seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung weiterverfolgt. II. Die weitere Beschwerde des Ehemannes hat Erfolg. Allerdings hat das Oberlandesgericht es zu Recht abgelehnt, die nicht unverfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 - BGHZ 84, 158). Der Ausspruch des Beschwerdegerichts über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann aber aus anderem Grund keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht 6 der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten. Diese Regelung ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003). Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Damit führen die Rechtsmittel des Ehemannes zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung. 8 % Der Ausgleich der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Deshalb kommt es hier auf die Auskunft der LVA vom 19. Mai 1983 nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO. Lohmann Blumenrohr Krohn Macke Zysk