Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Macke am 16. Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß des 12. Zu Lasten der Versorgung, die dem Antragsteller gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Berufssoldat zusteht, werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto bei der BundesverSicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 681,10 DM, bezogen auf den 30. September 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hatte er die besondere Altersgrenze für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Kampfbeobachter verwendet werden (Vollendung des 41. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben. Deren Höhe ist bisher mit monatlich 158,40 DM angenommen worden; eine Begründung von Rentenanwartschaften war nach der Auskunft der BfA vom 10. Dezember 1982 (BGBl I 1857) vereinheitlichten Tabellenwerte belaufen sich die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau auf monatlich IM, eine Begründung von Rentenanwartschaften ist nur noch bis zu einem Betrag von 681,10 DM zulässig. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 697,40 DM, bezogen auf den 30. Mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat der Ehemann beanstandet, daß bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaft eines als Strahlflugzeugführer verwendeten Berufsoffiziers auf die besondere Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG abgestellt werde. Lebensjahres; § 45 Abs. 1 SG), jedenfalls aber die für ihn als Major vorgesehene dienstgradbezogene besondere Altersgrenze (Vollendung des 55. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003 entschieden hat, ist die verwendungsbezogene besondere Altersgrenze für Strahlflugzeugführer bei der Bewertung ihrer Anwartschaften auf Soldatenversorgung zu beachten. Danach ist die Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung hier zutreffend bewertet worden. Januar 1980 hat zu Recht als Altersgrenze im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB nicht die Vollendung des 41. März 1980 angesetzt worden, weil bei Ehezeitende dieser Zeitpunkt für die Versetzung in den Ruhestand feststand. Eine Begründung von Rentenanwartschaften ist nur noch bis zu einem Betrage von 681,10 DM zulässig (§ 1587 b Abs. 5 BGB). 174,70 DM): 2 = 910,95 DM hat der Senat deshalb auf die Rechtsmittel des Ehemannes die Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau auf den danach nur noch zulässigen Betrag von 681,10 DM herabgesetzt. 3. Dem hilfsweise von der weiteren Beschwerde verfolgten Begehren, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB herabzusetzen, konnte nicht stattgegeben werden. Wegen der vorgezogenen Altersgrenze ist im allgemeinen eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht geboten (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 553/81 BESCHLUSS in der Familiensache Ferdinand Johannes Bruno N OflB|HMfcstraße 16, W - Verfahrensbevollmächtigter: Antragsteller und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. gegen Inge Helene N geb. f t Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, weitere Beteiligte: 1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung III, Vfl||^RB|-Straße 46, - Az.: Gesch.Nr.: 2. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte Vers.Nr.: |str. 2, 2 Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Macke am 16. März 1983 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß des 12. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 1980 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerstede vom 14. März 1980 in Abs. 2 des Urteilsausspruchs (Regelung des Versorgungsausgleichs) abgeändert. Zu Lasten der Versorgung, die dem Antragsteller gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Berufssoldat zusteht, werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto bei der BundesverSicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 681,10 DM, bezogen auf den 30. September 1979, begründet. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Beschwerdewert: 2.401 bis 2.500 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 18. Juli 1963 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 27. Oktober 1979 zugestellt worden. Der am 18. September 1937 geborene Ehemann war Berufssoldat. Sein letzter Dienstrang war Major. Er wurde als Strahlflugzeugführer verwendet. Bei Ehezeitende (30. September 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hatte er die besondere Altersgrenze für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Kampfbeobachter verwendet werden (Vollendung des 41. Lebensjahres; § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes - SG -), bereits überschritten. Obwohl diese Altersgrenze an sich für ihn galt, war er noch im Dienst; seine Dienstzeit war auf seinen Antrag bis zu dem 31. März 1980 verlängert worden. Zu diesem Termin schied er aus der Bundeswehr aus. Den auf die Ehezeit (1. Juli 1963 bis 30. September 1979) entfallenden Teil seiner Anwartschaft auf Soldatenversorgung hat das Wehrbereichsgebühmisamt III am 8. Januar 1980 mit monatlich 1 996,60 DM errechnet. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Dienstzeit des Ehemannes bis zu dem 31. März 1980, dem Zeitpunkt der bevorstehenden Versetzung in den Ruhestand im Alter von 42 1/2 Jahren, zu bemessen ist. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben. Deren Höhe ist bisher mit monatlich 158,40 DM angenommen worden; eine Begründung von Rentenanwartschaften war nach der Auskunft der BfA vom 10. Dezember 1979 nur noch bis zu einem Betrag von 697>40 DM zulässig (§ 1587 b Abs. 5 BGB). Unter Beachtung der durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) vereinheitlichten Tabellenwerte belaufen sich die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau auf monatlich 174.70 IM, eine Begründung von Rentenanwartschaften ist nur noch bis zu einem Betrag von 681,10 DM zulässig. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 697,40 DM, bezogen auf den 30. September 1979, begründet hat. Außerdem hat es ausgesprochen, der Ehefrau stehe eine schuldrechtlich auszugleichende Versorgung von monatlich 221.70 DM zu, bezogen ebenfalls auf den 30. September 1979. Mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat der Ehemann beanstandet, daß bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaft eines als Strahlflugzeugführer verwendeten Berufsoffiziers auf die besondere Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG abgestellt werde. Er hat gemeint, die allgemeine Altersgrenze für Berufssoldaten (Vollendung des 60. Lebensjahres; § 45 Abs. 1 SG), jedenfalls aber die für ihn als Major vorgesehene dienstgradbezogene besondere Altersgrenze (Vollendung des 55. Lebensjahres; § 45 Abs. 2 Nr. 2 b SG) müsse für maßgebend erachtet werden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann das Beschwerdeziel weiter. % II. 1. Der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat mit Beschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003 entschieden hat, ist die verwendungsbezogene besondere Altersgrenze für Strahlflugzeugführer bei der Bewertung ihrer Anwartschaften auf Soldatenversorgung zu beachten. Wegen der Begründung wird auf den genannten Beschluß verwiesen. Danach ist die Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung hier zutreffend bewertet worden. Die Auskunft des Wehrbereichsgebühmisamtes III vom 8. Januar 1980 hat zu Recht als Altersgrenze im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB nicht die Vollendung des 41. Lebensjahres, also den 30. September 1978 angenommen, weil der Ehemann bei Ehezeitende (30. September 1979) infolge der antragsgemäß angeordneten Dienstzeitverlängerung noch im Dienst stand. Statt-dessen ist als Altersgrenze der 30. März 1980 angesetzt worden, weil bei Ehezeitende dieser Zeitpunkt für die Versetzung in den Ruhestand feststand. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weil die Berechnung des Wehrbereichsgebühmisamtes III vom 8. Januar 1980, der beide Vorinstanzen gefolgt sind, auch sonst keine Fehler aufweist, ist auf Seiten des Ehemannes zu Recht der ehezeitlich erworbene Teil seiner Versorgungsanwartschaft mit 1.996,60 IM in den Versorgungsausgleich eingestellt worden. 2. Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau belaufen sich aufgrund der Neuregelung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 auf 174,70 DM, bezogen auf das Ehezeitende. Dieser Wert ist nach § 12 b AnVNRG i.d.F. des Art. 23 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes maßgebend, weil über den Anspruch aufgrund des früheren Rechts noch keine unanfechtbare Entschei- dung getroffen worden ist. Eine Begründung von Rentenanwartschaften ist nur noch bis zu einem Betrage von 681,10 DM zulässig (§ 1587 b Abs. 5 BGB). Bei einem Ausgleichsbetrag von (1 996,60 DM ./. 174,70 DM): 2 = 910,95 DM hat der Senat deshalb auf die Rechtsmittel des Ehemannes die Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau auf den danach nur noch zulässigen Betrag von 681,10 DM herabgesetzt. Wegen des damit nicht berücksichtigten Teils des Ausgleichsbetrages wird beim Vorliegen der insoweit erforderlichen Voraussetzungen (§ 1587 f Nr. 2 i.V. mit § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen sein. Eines dahingehenden Ausspruchs in der Entscheidungsformel bedarf es nicht. 3. Dem hilfsweise von der weiteren Beschwerde verfolgten Begehren, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB herabzusetzen, konnte nicht stattgegeben werden. Wegen der vorgezogenen Altersgrenze ist im allgemeinen eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht geboten (vgl. den bereits genannten Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982). Im übrigen wird auf § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) verwiesen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO und einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO. Lohmann Portmann Seidl Blumenröhr Macke