* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 552/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 552/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Die Anschlußbeschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluß wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die dem Eingangssatz der Beschlußformel folgenden beiden Absätze wie folgt neu gefaßt werden: Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Altersruhegeld bei der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Alterskasse (Gesch.Z.: A 60 066 00910) werden für die Antragsgegnerin auf dem bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu errichtenden Konto Rentenanwartschaften in Höhe von 103,20 DM monatlich, bezogen auf den 28. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL - weitere Beteiligte zu 2). Weiterhin hat der Ehemann bei der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK - weitere Beteiligte zu 3) eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land- Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungs-ausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 237,20 DM - bezogen auf den 28. In Nr. 3 des Entscheidungssatzes hat es den Ehemann - zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung - verpflichtet, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 262,30 DM - bezogen auf den 28. Dabei hat es die Anwartschaft des Ehemannes auf dynamische Versorgungsrente in den Ausgleich einbezogen. Einen Ausgleich der landwirtschaftlichen Altersversorgung des Ehemannes hat das Amtsgericht nicht vorgenommen, weil der Ehemann insoweit die Voraussetzungen für eine Anwartschaft nicht erfülle. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann, soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist, Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 120,80 DM, bezogen auf den 28. Dabei hat es die Zusatzversorgung des Ehemannes in Höhe des mit 35,21 DM monatlich ermittelten dynamisierten Ehezeitanteils der Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente sowie die landwirtschaftliche Altersversorgung des Ehemannes in Höhe einer Anwartschaft auf Altersgeld von 206,39 DM monatlich in den Wertausgleich einbezogen. Gegen die Beschwerdeentscheidung hat die Ehefrau (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Einbeziehung der Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente erstrebt. Er begehrt, seine Anwartschaften auf Zusatzversorgung und landwirtschaftliche Altersversorgung vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ganz auszunehmen, weil der Versorgungsausgleich in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente, dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß, in dem das Oberlandesgericht die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente gemäß §§ 44, 44a der Satzung der VBL als die Anwartschaft auf die werthöchste Versicherungsrente in den Wertausgleich einbezogen und - nach zutreffender Dynamisierung - auf einen Betrag von monatlich 35,21 DM bemessen hat, in vollem Umfang überein. Die Anschlußbeschwerde des Ehemannes hat keinen Erfolg, soweit sie darauf gerichtet ist, die in der Zusatzversorgung und der landwirtschaftlichen Altersversorgung erlangten Anwartschaften vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszunehmen. Hieraus wie auch aus der Beschwerdebegründung im übrigen sowie aus seinen Ausführungen, mit denen er sich der vom Beschwerdegericht angekündigten Einbeziehung der Anwartschaft auf die landwirtschaftliche Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich widersetzt hat, ergibt sich, daß der Ehemann den Ausgleich in Form der Begründung von Renten-anwartschaften durch Beitragsentrichtung (§ 1587b Abs.3 BGB) bereits bei der Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung für verfassungswidrig gehalten und die daraus resultierenden Bedenken gegen die gesamte auf § 1587b Abs.3 BGB gestützte Entscheidung mit seiner Beschwerde auch zur Geltung gebracht hat. b) Wie bereits dargelegt, ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Einbeziehung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht zu beanstanden. Ebenso ist auch der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die landwirtschaftliche Altersversorgung zu Recht erfolgt. Daß das Amtsgericht es abgelehnt hatte, diese Altersversorgung des Ehemannes mit auszugleichen, und allein der Ehemann Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hat, stand der Einbeziehung dieser Anwartschaft in den Versorgungsausgleich jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil die Ehefrau in der Beschwerdeinstanz zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die landwirtschaftliche Altersversorgung in den Versorgungsausgleich falle. Auch die Bewertung dieser ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes durch das Oberlandesgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Oktober 1983 (IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42) dargelegt hat, ist die auszugleichende Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB dahin zu bewerten, daß - ausgehend von den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit - im Wege der hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld ermittelt und sodann im Zeit-Zeit-Verhältnis der Teil dieser Versorgung bestimmt wird, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Beitragsentrichtung auf die Ehezeit entfällt. Wenn das Oberlandesgericht dabei ausgeführt hat, für die Bewertung der Anwartschaft sei § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c BGB maßgebend, so Zur Ermittlung des sich aus der Gesamtdauer der Beitragszahlung ergebenden Altersgeldes hat das Oberlandesgericht zutreffend den zu dem Ende der Ehezeit maßgeblichen Altersgeldgrundbetrag für einen unverheirateten Berechtigten von monatlich 277,60 DM um (394 - 180 « 214 Monate? des Ehemannes in der Zusatzversorgung sowie der landwirtschaftlichen Altersversorgung ein Betrag von monatlich 120,80 DM zusteht, rechtlich nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 2 GAL § 13 VAHRG § 1 SGB_IV § 97 ZPO
EhefrauBGBZusatzversorgungAnwartschaftEhemannesEhemannBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 552/81
in der Familiensache
 Luise
geb.
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Anschlußbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hans
Straße
r
Antragsteller, Beschwerdegegner und Anschlußbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Dres.
Weitere Beteiligte:
1.	Bundesvers^he^jngsanstalt für Angestellte,_RBBstraße 0, BM-WiMBI Vers.Nr.: B VHB S SB
2.	Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Hans-
Straße
, Gesch.Z.:
l/VL III
Landwirtschaftliche Alterskasse, Im Ha| Gesch.Z.: A Bf
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 13. November 1985
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.
Die Anschlußbeschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluß wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die dem Eingangssatz der Beschlußformel folgenden beiden Absätze wie folgt neu gefaßt werden:
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Gesch.Z.:
 30 10 30 150/VL III) werden für die Antragsgegnerin auf einem bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu
3
errichtenden Konto Rentenanwartschaften von monatlich 17,60 DM, bezogen auf den 28. Februar 1979, begründet.
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Altersruhegeld bei der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Alterskasse (Gesch.Z.: A 60 066 00910) werden für die Antragsgegnerin auf dem bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu errichtenden Konto Rentenanwartschaften in Höhe von 103,20 DM monatlich, bezogen auf den 28. Februar 1979, begründet.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3 . zu tragen.
Beschwerdewert: 4.385,88 DM.
Gründe:
I.
Der am 30. Oktober 1930 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 12. März 1927 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 17. November 1956 die Ehe geschlossen. Am 28. März 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Der Ehemann hat während der Ehezeit (1. November 1956 bis 28. Februar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 474,40 DM erworben. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL - weitere Beteiligte zu 2). Die davon auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft beläuft sich auf eine (dynamische) Versorgungsrente von monatlich 524,59 DM, eine (nicht dynamische) Mindestversorgungsrente von monatlich 87,28 DM sowie eine Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (sog. qualifizierte Versicherungsrente) von monatlich 142,93 DM. Weiterhin hat der Ehemann bei der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK - weitere Beteiligte zu 3) eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land-
I
5	-
wirte (GAL) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1448; mehrfach geändert) erlangt. Die Ehefrau hat keine Versorgungsanwartschaften erworben.
Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungs-ausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 237,20 DM - bezogen auf den 28. Februar 1979 - auf ein für die Ehefrau zu errichtendes Versicherungskonto bei derselben Anstalt übertragen hat. In Nr. 3 des Entscheidungssatzes hat es den Ehemann - zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung - verpflichtet, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 262,30 DM - bezogen auf den 28. Februar 1979 - einen Betrag von 44.721,98 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen. Dabei hat es die Anwartschaft des Ehemannes auf dynamische Versorgungsrente in den Ausgleich einbezogen. Einen Ausgleich der landwirtschaftlichen Altersversorgung des Ehemannes hat das Amtsgericht nicht vorgenommen, weil der Ehemann insoweit die Voraussetzungen für eine Anwartschaft nicht erfülle.
Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann, soweit er zur
 Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist, Beschwerde eingelegt. Er hat beantragt,
6
statt der Anwartschaft auf die Versorgungsrente nur diejenige auf die qualifizierte Versicherungsrente öffentlich-rechtlich auszugleichen.
Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 120,80 DM, bezogen auf den 28. Februar 1979, einen Betrag von 20.596,54 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen. Dabei hat es die Zusatzversorgung des Ehemannes in Höhe des mit 35,21 DM monatlich ermittelten dynamisierten Ehezeitanteils der Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente sowie die landwirtschaftliche Altersversorgung des Ehemannes in Höhe einer Anwartschaft auf Altersgeld von 206,39 DM monatlich in den Wertausgleich einbezogen.
Gegen die Beschwerdeentscheidung hat die Ehefrau (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Einbeziehung der Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente erstrebt. Der Ehemann hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen.
Er begehrt, seine Anwartschaften auf Zusatzversorgung und landwirtschaftliche Altersversorgung vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ganz auszunehmen, weil der Versorgungsausgleich in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch
7
Beitragszahlung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und der landwirtschaftlichen Altersversorgung verfassungswidrig sei.
II.
1. Die weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84,
 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente, dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und
8
der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgunqsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß, in dem das Oberlandesgericht die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente gemäß §§ 44, 44a der Satzung der VBL als die Anwartschaft auf die werthöchste Versicherungsrente in den Wertausgleich einbezogen und - nach zutreffender Dynamisierung - auf einen Betrag von monatlich 35,21 DM bemessen hat, in vollem Umfang überein.
2. Die Anschlußbeschwerde des Ehemannes hat keinen Erfolg, soweit sie darauf gerichtet ist, die in der Zusatzversorgung und der landwirtschaftlichen Altersversorgung erlangten Anwartschaften vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszunehmen. Indessen führt sie wegen der Form des Ausgleichs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs.
a)	Die Anschließung ist rechtzeitig erfolgt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1982 - IVb ZB 753/81 - FamRZ 1983,
154) und auch im übrigen zulässig. Daß der Ehemann im zweiten Rechtszug beantragt hat, statt der Anwartschaft auf die Versor-
9
gungsrente diejenige auf die qualifizierte Versicherungsrente auszugleichen, hindert ihn nicht, nunmehr in der Rechtsbeschwer-deinstanz im Rahmen der Anschlußbeschwerde die vollständige Herausnahme der Zusatzversorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu verfolgen. Allerdings kann ein Verfahrensbeteiligter eine Versorgungsausgleichsentscheidung insoweit, als er sie im ersten Rechtszug hingenommen und nicht mit der Beschwerde angefochten hat, nicht im Wege der Anfechtung der Beschwerdeentscheidung angreifen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773). Im vorliegenden Fall hat der Ehemann zwar in der Beschwerdeinstanz den vorbezeichneten Antrag formuliert, er hat jedoch zugleich zu dem Ausdruck gebracht, er stelle diesen Antrag "vorausgesetzt, daß § 1587b Abs. 3 BGB überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar" sei. Hieraus wie auch aus der Beschwerdebegründung im übrigen sowie aus seinen Ausführungen, mit denen er sich der vom Beschwerdegericht angekündigten Einbeziehung der Anwartschaft auf die landwirtschaftliche Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich widersetzt hat, ergibt sich, daß der Ehemann den Ausgleich in Form der Begründung von Renten-anwartschaften durch Beitragsentrichtung (§ 1587b Abs. 3 BGB) bereits bei der Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung für verfassungswidrig gehalten und die daraus resultierenden Bedenken gegen die gesamte auf § 1587b Abs. 3 BGB gestützte Entscheidung mit seiner Beschwerde auch zur Geltung gebracht hat. Der einschränkenden Fassung des Beschwerdeantrages, dessen
10
es ausweislich der Regelung des § 621e Abs. 3 Satz 2 ZPO für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht bedurft hätte (vgl.
 BGH, Beschluß vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - FamRZ 1979,-232 sowie auch Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - BGHZ 92, 5), kommt demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Ehemann den öffentlich-rechtlichen Ausgleich seiner Zusatzversorgung mit der Anschlußbeschwerde in vollem Umfang angreift.
b)	Wie bereits dargelegt, ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Einbeziehung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht zu beanstanden.
Ebenso ist auch der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die landwirtschaftliche Altersversorgung zu Recht erfolgt.
Daß das Amtsgericht es abgelehnt hatte, diese Altersversorgung des Ehemannes mit auszugleichen, und allein der Ehemann Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hat, stand der Einbeziehung dieser Anwartschaft in den Versorgungsausgleich jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil die Ehefrau in der Beschwerdeinstanz zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die landwirtschaftliche Altersversorgung in den Versorgungsausgleich falle.
11
Auch die Bewertung dieser ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes durch das Oberlandesgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Wie der Senat mit Beschluß vom 19. Oktober 1983 (IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42) dargelegt hat, ist die auszugleichende Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB dahin zu bewerten, daß - ausgehend von den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit - im Wege der hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld ermittelt und sodann im Zeit-Zeit-Verhältnis der Teil dieser Versorgung bestimmt wird, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Beitragsentrichtung auf die Ehezeit entfällt. Dabei ist nach § 1587a Abs. 8 BGB der für unverheiratete Berechtigte maßgebliche Betrag des Altersgeldes zugrunde zu legen und entsprechend § 1587a Abs. 7 BGB neben der Erfüllung der mit Beiträgen belegten Wartezeit (§ 2 Abs. 1 GAL) zu unterstellen, daß der Versorgungsberechtigte das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat.
Diesen Grundsätzen wird die vorinstanzliche Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes, die mit der Berechnung der LAK in ihrer Auskunft übereinstimmt, in vollem Umfang gerecht. Wenn das Oberlandesgericht dabei ausgeführt hat, für die Bewertung der Anwartschaft sei § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c BGB maßgebend, so
12
handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, da die übrigen Ausführungen ergeben, daß das Oberlandesgericht die Bewertung tatsächlich nach Nr. 4 b der Vorschrift vorgenommen hat.
Nach den Feststellungen hat der Ehemann seit 1. Januar 1963 Beiträge zur LAK entrichtet, so daß die voraussichtliche Gesamtdauer der Beitragsentrichtung (1. Januar 1963 bis 31. Oktober 1995 =) 394 Monate beträgt, wovon 194 Monate auf die Ehezeit entfallen. Zur Ermittlung des sich aus der Gesamtdauer der Beitragszahlung ergebenden Altersgeldes hat das Oberlandesgericht zutreffend den zu dem Ende der Ehezeit maßgeblichen Altersgeldgrundbetrag für einen unverheirateten Berechtigten von monatlich 277,60 DM um (394 - 180 « 214 Monate? 17 Jahre zu je 3 % =) 51 % erhöht und den auf die Ehezeit entfallenden Anteil entsprechend dem Verhältnis 194 : 394 auf monatlich 206,39 DM berechnet.
Den so ermittelten Betrag hat das Oberlandesgericht zutreffend als voll dynamisch beurteilt und ihn deshalb ohne Umrechnung nach § 1587a Abs. 3 BGB in den Versorgungsausgleich einbezogen.
c)	Hiernach ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts, daß der Ehefrau als Hälfte der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften
13
des Ehemannes in der Zusatzversorgung sowie der landwirtschaftlichen Altersversorgung ein Betrag von monatlich 120,80 DM zusteht, rechtlich nicht zu beanstanden.
d)	Indessen kann der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht nicht bestehen bleiben.
Diese von der weiteren Beschwerde bekämpfte Verpflichtung trifft den Ehemann nicht mehr, weil die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB, auf der der Ausspruch der Vorinstanz über die Verpflichtung zur Beitragszahlung beruht, in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden ist, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Diese Regelung ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003).
Von den an die Stelle der Beitragszahlungspflicht getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Für die hier aus-
14
&
zugleichenden Anwartschaften auf die qualifizierte Versicherungsrente der Zusatzversorgung sowie auf das Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe ist das nicht der Fall, weil weder die Satzung der VBL noch das GAL als gesetzliche Grundlage der landwirtschaftlichen Versorgung oder die Satzung der LAK
-	ungeachtet der Frage, ob diese eine solche Möglichkeit wirksam einführen könnte - eine Realteilung vorsehen. Damit greift § 1 Abs. 3 VAHRG ein, wonach für Anrechte, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung von § 1587b Abs. 2 BGB stattfindet. Sowohl bei der VBL (vgl. § 1 der Satzung) als auch bei den landwirtschaftlichen Alterskassen (vgl. § 29 Abs. 1
 i.V. mit § 1 Abs. 1 SGB IV) handelt es sich um derartige Versorgungsträger des öffentlichen Rechts.
Damit ist der Ausgleich der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen.
Da die Anwartschaften bei zwei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen, ist der Ausgleichsbetrag von 120,80 DM, quotiert nach dem Verhältnis der Werte der bei der VBL und bei der LAK bestehenden Anwartschaften, auf die Versorgungsträger zu verteilen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. September 1984
-	IVb ZB 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216). Damit sind zu Lasten der VBL Rentenanwartschaften der Ehefrau von monatlich 17,60 DM,
15
zu Lasten der LAK solche von 103,20 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit, bei der BfA zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
Lohmann		Blumenrohr		Macke
	Zysk		Nonnenkamp