Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 322,60 DM, bezogen auf den 30. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich haben der Ehemann und die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Deutsche Bundesbahn gegen die Art, in der das Oberlandesgericht die Anrechnung der konkurrierenden Rentenanwartschaften des Ehemannes (§ 1587a Abs.6 Halbs. In der Beschwerdebegründung hat sie den Standpunkt vertreten, die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung müsse mit monatlich 795,12 DM statt - wie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts - 790,85 DM bewertet werden. Die Deutsche Bundesbahn hat die Entscheidung des Amtsgerichts nicht mit der Beschwerde zu dem Oberlandesgericht angegriffen. Als Beschwer der Deutschen Bundesbahn kommt deshalb nur in Betracht, daß das Oberlandesgericht auf das Rechtsmittel der Ehefrau die für diese zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung begründeten Rentenanwartschaften von monatlich 322,60 DM auf 343,07 DM erhöht hat. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683 - und vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 550/81 in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Juni 1985 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg - Familiensenat -, vom 23. Dezember 1980 wird auf Kosten der Deutschen Bundesbahn als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. In der Ehezeit (1. Mai 1954 bis 30. September 1977) haben der Ehemann (Antragsgegner) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (weitere Beteiligte zu 1) und eine Anwartschaft auf Beamtenver- 3 sorgung bei der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 2), die Ehefrau (Antragstellerin) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVAr weitere Beteiligte zu 3) erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 322,60 DM, bezogen auf den 30. September 1977, begründet hat. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich haben der Ehemann und die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat es die für sie begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 343,07 DM erhöht.* Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Deutsche Bundesbahn gegen die Art, in der das Oberlandesgericht die Anrechnung der konkurrierenden Rentenanwartschaften des Ehemannes (§ 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F.) vorgenommen hat. In der Beschwerdebegründung hat sie den Standpunkt vertreten, die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung müsse mit monatlich 795,12 DM statt - wie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts - 790,85 DM bewertet werden. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. In der Begründung der (weiteren) Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich muß eine - mit dem Rechtsmittel bekämpfte - Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 - FamRZ 1982, 1196, 1197). Daran fehlt es hier. Die Deutsche Bundesbahn hat die Entscheidung des Amtsgerichts nicht mit der Beschwerde zu dem Oberlandesgericht angegriffen. Als Beschwer der Deutschen Bundesbahn kommt deshalb nur in Betracht, daß das Oberlandesgericht auf das Rechtsmittel der Ehefrau die für diese zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung begründeten Rentenanwartschaften von monatlich 322,60 DM auf 343,07 DM erhöht hat. Insoweit enthält die Entscheidung des Oberlandesgerichts einen zusätzlichen Eingriff in die Rechtsstellung der Deutschen Bundesbahn, gegen den sich diese mit einer weiteren Beschwerde hätte zur Wehr setzen können (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - 5 FamRZ 1980, 773 m.w.N.? s.a. Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683 - und vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 - FamRZ 1984, 670). Diese Beschwer hat die Deutsche Bundesbahn in der Begründung ihrer weiteren Beschwerde jedoch nicht bekämpft. Sie hat vielmehr eine höhere Bewertung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung (monatlich 795,12 DM statt 790,85 DM) erstrebt, wollte also erreichen, daß der Ausgleichsbetrag noch weiter erhöht werde. Blumenrohr Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp