Der IVb - Zivilsenat des Rund^sgerieht shots hat durch den Vorsitzenden Richter Drc Grell und die Richter Knüfer. Die weitere Beschwerde der Bundesbahnversicherungsanstalt gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - 10. Hinsichtlich der Rentenanwartschaften hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch Übertragung gemäß § 1537 b Abs. 1 BGB vorgenommen. Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung hat es den Ehemann gemäß § 1587 b Abs.3 BGB verpflichtet, zur Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der beteiligten Landesversicherungsanstalt einen Geldbetrag einzuzahlen. Gegen letztere Entscheidung hat die Bundesbahnversicherungsanstalt Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, das Familiengericht habe die Ehefrau hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verweisen müssen, da die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung nicht unverfallbar sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, da die Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des Familiengerichts nicht beschwert sei. Die gegen diesen Beschluß gerichtete weitere Beschwerde der Bundesbahnversicherungsanstalt ist nicht begründet. b) Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 53 Abs* 2 FGG Beteiligte des Versorgungsausgleichsverfahrens, soweit die Übertragung von bei ihr bestehenden Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Betracht kam. Ir» keinem dieser Fälle wird die Rechtsbeziehung des Ausgleichspflichtigen gegen den Träger der betrieblichen Altersversorgung durch den Versorgungsausgleich berührt. Die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann mithin in die Rechtsstellung des Trägers der betrieblichen Altersversorgung nicht eingreifen. c) An dieser Rechtslage vermag es nichts zu ändern, daß die Beschwerdeführerin zugleich Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung ist. Abgesehen davon, daß das Gesetz nichts dergleichen bestimmt, ist auch nicht zu erkennen, weshalb sie durch die Regelung, die das Familiengericht zu dem Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung nach § 1587 b Abs.3 BGB getroffen hat, deshalb in ihren Rechten betroffen sein sollte, weil sie für ihn zugleich Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein st FGG §§ 20 Abs. 1, 53 b Abs. 2; BGB § 1587 b Abs. 3 Der Träger der betrieblichen Altersversorgung ist am Verfahren über den Ausgleich einer bei ihm bestehenden Versorgungsanwartschaft weder beteiligt noch wird er insoweit durch eine gerichtliche Entscheidung über den (öffentlich-rechtlichen oder schuldrechtlichen) Versorgungsausgleich beschwert. Das gilt auch, wenn er an derselben Familiensache zugleich als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beteiligt ist. BGH, Beschl. v. 12. November 1980 - IV b ZB 547/80 OLG Nürnberg LG Regensburg i BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 547/80 BESCHLUSS in der Familiensache Rosemarie L » - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: straße 2 t Antragstellerin, Rechtsanwälte Dr. Hans und Johann ___ FM^B^feplatz gegen Ludwig straße 70, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Antragsgegner, Rechtsanwalt Manfred MflHHMBftstraße 10/11, Ri Weitere Beteiligte: } Der IVb - Zivilsenat des Rund^sgerieht shots hat durch den Vorsitzenden Richter Drc Grell und die Richter Knüfer. Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr am 12. November 1980 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Bundesbahnversicherungsanstalt gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - vom 18. April 1979 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 1 000 DM (§ 17a GKG). Gründe : 1, Durch Urteil vom 30. Januar 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit hatte die Ehefrau Rentenanwartschaften gegen die beteiligte Landesversicherungsanstalt erworben, der Ehemann als Arbeiter der Deutschen Bundesbahn Rentenanwartschaften sowie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gegen die beteiligte Bundesbahnversicherungsanstalt. Hinsichtlich der Rentenanwartschaften hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch Übertragung gemäß § 1537 b Abs. 1 BGB vorgenommen. Zum Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung hat es den Ehemann gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB verpflichtet, zur Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der beteiligten Landesversicherungsanstalt einen Geldbetrag einzuzahlen. Gegen letztere Entscheidung hat die Bundesbahnversicherungsanstalt Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, das Familiengericht habe die Ehefrau hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verweisen müssen, da die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung nicht unverfallbar sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, da die Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des Familiengerichts nicht beschwert sei. 2. Die gegen diesen Beschluß gerichtete weitere Beschwerde der Bundesbahnversicherungsanstalt ist nicht begründet. a) Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 2 ihrer Satzung in die Abteilungen A, K und B gegliedert. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist sie sowohl Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter der Deutschen Bundesbahn als auch Trägerin der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn. Ihrer Aufgabe als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung kommt die Beschwerdeführerin durch ihre Abteilung A, der als Zusatzversorgungseinrichtung durch die Abteilung B nach. Abteilung K betrifft die Krankenversicherung. sz - k - b) Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 53 Abs* 2 FGG Beteiligte des Versorgungsausgleichsverfahrens, soweit die Übertragung von bei ihr bestehenden Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Betracht kam. Hingegen fehlt ihr die Beteiligteneigenschaft, soweit sie Trägerin der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn ist. Der Träger der betrieblichen Altersversorgung ist nicht Beteiligter des Versorgungsausgleichsverfahrens (Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 53 b FGG Rdn. 7; MünchKomm/Strobel, Anh. II zu §§ 1587-1587 p BGB, § 53 b FGG Rdn. 5; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 53 FGG Anm. 2). Soweit Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung auszugleichen sind, erfolgt der Ausgleich entweder gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB in der Weise, daß der Ausgleichspflichtige zur Begründung von Rentenanwartschaften des Ausgleichsberechtigten Zahlungen an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten hat, oder gemäß § 1587 g Abs. 1 BGB im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch Zahlungen des Ausgleichsverpflichteten an den Berechtigten. Ir» keinem dieser Fälle wird die Rechtsbeziehung des Ausgleichspflichtigen gegen den Träger der betrieblichen Altersversorgung durch den Versorgungsausgleich berührt. Die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann mithin in die Rechtsstellung des Trägers der betrieblichen Altersversorgung nicht eingreifen. Seine Beschwerde fehlt damit die zu ihrer Zulässigkeit gemäß § 20 Abs. 1 FGG notwendige Beschwer. c) An dieser Rechtslage vermag es nichts zu ändern, daß die Beschwerdeführerin zugleich Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung ist. Diese Zusammenfassung verschiedener Aufgaben gibt ihr keine weitergehende verfahrensrechtliche Stellung, als sie sie jeweils als Trägerin der einzelnen Aufgabe hat. Abgesehen davon, daß das Gesetz nichts dergleichen bestimmt, ist auch nicht zu erkennen, weshalb sie durch die Regelung, die das Familiengericht zu dem Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung nach § 1587 b Abs. 3 BGB getroffen hat, deshalb in ihren Rechten betroffen sein sollte, weil sie für ihn zugleich Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Der Hinweis der weiteren Beschwerde, daß § 1587 b Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz BGB eine "Gesamtbetrachtung " der verschiedenen im Einzelfall gegebenen Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gebiete (vgl. dazu MünchKomm/Maier § 1587 b Rdn. 33), ergibt hierzu nichts. Diese (materiellrechtliche) Bestimmung besagt nur etwas dazu, in welcher Weise in solchen Fällen der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, erweitert aber nicht die verfahrensrechtliche Stellung der Versorgungsträger über die in § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG getroffene Regelung hinaus. Dr. Grell Knüfer Lohmann Dr. Seidl Blumenröhr