* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 546/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 546/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 15. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften der gesetz liehen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 158,70 DM, bezogen auf den 31. Von den Kosten beider Rechtsmittelverfahren fallen dem Antragsgegner 4/5 und der Antragstellerin 1/5 zur Last. Die am flHHHBHHHP geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am flHHHHV geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 26. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 428,70 DM betragen und für die Ehefrau von den Vorinstanzen in Höhe von monatlich 91,50 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der BHi-Aktiengese 11 schaf t.Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 168,60 DM - bezogen auf den 31. März 1979 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 112,45 DM - bezogen auf den 31. Die Beschwerde des Ehemannes gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 112,44 DM festgesetzt und den Ein- Hiergegen hat der Ehemann weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sich weiterhin gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs sowohl in der Form der Übertragung von Rentenanwartschaften als auch in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung wendet. 1. Ungerechtfertigt sind allerdings die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Versorgungsausgleich in der Form des Renten-Splittings. Insoweit wird auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 74, 38) Bezug genommen, wonach der Versorgungsausgleich in dieser Form mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Soweit das Bundesverfassungsgericht es von Verfassungs wegen für geboten erachtet hat, daß der Gesetzgeber - wie inzwischen durch S§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Indessen ist diese Entscheidung an eine andere zwischenzeitliche Rechtsänderung anzupassen: Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der BfA haben sich nach der Vereinheitlichung der Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Damit verringert sich der Wertunterschied der von beiden Ehegatten ehezeitlich erworbenen monatlichen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 317,40 DM, so daß die nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu übertragenden Rentenanwartschaften - bezogen auf den 31. jahr vollendet hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), stellt diese Beurteilung entgegen den von der weiteren Beschwerde vorgebrachten Einwänden nicht in Frage, da für die Beurteilung der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung der Entscheidungszeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz maßgebend ist (Senatsbeschluß vom 29. Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten. formen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung 1 dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 BetrAVG § 13 VAHRG § 3 ZPO
EhefrauBGBEhemannZBBeschwerdeVersorgungsausgleichRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 546/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Hans Peter
 traße
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Renate
geb. H|
Antragsteller in und Beschwerdegegner in,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, El Straße M, SMH, Vers.Nr.:	A	001
BundesVersicherungsanstalt für Angestellte,
 Vers.Nr.: flHIB H
traße
7*
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 5. Oktober 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1980 teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Idar-Oberstein vom 30. November 1979 im Ausspruch über die Verpflichtung zur Beitragszahlung (Abs. 4 des Urteilssatzes) aufgehoben und im Ausspruch über die Übertragung von Rentenanwartschaften (Abs. 3 des Urteilssatzes) dahin abgeändert, daß von dem Versicherungskonto Nr.:
A 001 des Antragsgegners Hans Peter
AI
bei der Landesversicherungsanstalt Rhein-
land-Pfalz auf das Versicherungskonto Nr.:
H 526 der Antragsteller in Renate
 geb. H
3	-
bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften der gesetz liehen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 158,70 DM, bezogen auf den 31. März 1979, übertragen werden.
Im übrigen werden die Rechtsmittel des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtsmittelverfahren fallen dem Antragsgegner 4/5 und der Antragstellerin 1/5 zur Last.
Beschwerdewert: 3 372,48 DM.
Gründe:
I.
Die am flHHHBHHHP geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am flHHHHV geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 26. Februar 1965 die Ehe geschlossen. Am 26. April 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
4
Während der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. März 1979,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 428,70 DM betragen und für die Ehefrau von den Vorinstanzen in Höhe von monatlich 91,50 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der BHi-Aktiengese 11 schaf t.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 168,60 DM - bezogen auf den 31. März 1979 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 112,45 DM - bezogen auf den 31. März 1979 - einen Betrag von 19 172,73 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen.
Die Beschwerde des Ehemannes gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 112,44 DM festgesetzt und den Ein-
¥•
5	-
zahlungsbetrag für das Jahr 1980 errechnet und auf 20 167,71 DM erhöht hat.
Hiergegen hat der Ehemann weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sich weiterhin gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs sowohl in der Form der Übertragung von Rentenanwartschaften als auch in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung wendet.
II.
Die weitere Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Ungerechtfertigt sind allerdings die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Versorgungsausgleich in der Form des Renten-Splittings. Insoweit wird auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 74, 38) Bezug genommen, wonach der Versorgungsausgleich in dieser Form mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Soweit das Bundesverfassungsgericht es von Verfassungs wegen für geboten erachtet hat, daß der Gesetzgeber - wie inzwischen durch S§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) geschehen - die Bestimmungen in § 1587 b Abs. 1 und 2 i.V. mit § 1587 a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB durch Regelungen zur Ver-
6
meidung nachträglich eintretender grundrechtswidriger Auswirkun gen des Versorgungsausgleichs ergänzt, wird die vorliegende Ent Scheidung über den Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung davon nicht betroffen.
Indessen ist diese Entscheidung an eine andere zwischenzeitliche Rechtsänderung anzupassen: Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der BfA haben sich nach der Vereinheitlichung der Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) auf monatlich 111,30 DM erhöht. Dieser Wert ist für die vom Senat zu treffende Entscheidung nach § 12 b des Ange-stelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Art. 23 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes maßgebend, weil aufgrund des früheren Rechts noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen worden ist (Senatsbeschluß vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682, 683). Damit verringert sich der Wertunterschied der von beiden Ehegatten ehezeitlich erworbenen monatlichen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 317,40 DM, so daß die nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu übertragenden Rentenanwartschaften - bezogen auf den 31. März 1979 -158,70 DM monatlich betragen.
2. Keinen Bestand kann der Ausspruch des Beschwerdege-
richts über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der An-
7
7	-
wartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszu-gleichen ist, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Das Oberlandesgericht ist auch zutreffend von der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft ausgegangen.
Daß der Ehemann erst nach dem Ende der Ehezeit das 35. Lebens-•
jahr vollendet hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), stellt diese Beurteilung entgegen den von der weiteren Beschwerde vorgebrachten Einwänden nicht in Frage, da für die Beurteilung der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung der Entscheidungszeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz maßgebend ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 -FamRZ 1982, 1195).
Indessen ist die in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB enthaltene Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht in § 1 VAHRG durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichts-
8
hof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky,
ZPO 20. Aufl. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
i
Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich |
j
der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht
(mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichs- |
<
formen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung 1 dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
/
9	-
Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.
10
Damit führt die weitere Beschwerde des Ehemannes zur Abänderung des bisher vorgenommenen Renten-Splittings sowie zur Aufhebung der Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitragszahlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. lf 97 Abs. 1 und 3 ZPO.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Zysk
Nonnenkamp