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BGH · b ZB 546/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 546/80

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Knüfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 25. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - Io. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - vom 19. Januar 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Konto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das bei demselben Rentenversicherungsträger bestehende Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften Die Beschwerde des Ehemannes, mit der dieser sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gewandt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. 1. Die von der weiteren Beschwerde erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7^, 38) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 224) nicht gerechtfertigt. Die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht grob unbillig im Sinne dieser Vorschrift, weil die Ehefrau während der meisten Zeit des Getrenntlebens die Kinder der Parteien versorgt hat und dadurch gehindert worden ist, in größerem Umfang, als sie es getan hat, durch Erwerbstätigkeit eine eigene Altersversorgung aufzubauen. Für die Anwendung der Härteklausel des § 1587c BGB sind Gründe nicht ersichtlich.

EhefrauBundesgerichtshofsVersorgungsausgleichsParteiAnwendungBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IV b ZB 546/80	BESCHLUSS
in der Familiensache
 des Elektromeisters Hermann Straße 23 bei	W,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 die Verkäuferin Maria
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^pstraße 2, Berlin-Wilmersdorf, Vers.Nr.: 55	A	und
 Vers.Nr.: 55	G
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Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Knüfer, Dr. Seidl,
 Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 25. Februar 1981
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - Io. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - vom 19. April 1979 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2 2oo,56 DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 21. Dezember 195A die Ehe geschlossen, aus der drei in den Jahren 1955, 1957 und 1959 geborene Töchter hervorgegangen sind. Der Ehemann ist im Jahre 192A, die Ehefrau im Jahre 1926 geboren. Spätestens seit dem Jahre 1965 leben die Parteien getrennt .
Durch Urteil vom 11. Januar 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Konto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das bei demselben Rentenversicherungsträger bestehende Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften
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in Höhe von 183,38 DM, bezogen auf den 3o. Juni 1977, übertragen hat. Die Beschwerde des Ehemannes, mit der dieser sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gewandt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine weitere Beschwerde, mit der er geltend macht, das Rentensplitting, insbesondere dessen Anwendung auf Alt-Ehen, verstoße gegen die Verfassung.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1.	Die von der weiteren Beschwerde erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7^, 38) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 224) nicht gerechtfertigt. Auf die genannten Entscheidungen wird Bezug genommen.
2.	Der angefochtene Beschluß begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, wie eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und k des 1. EheRG abgelehnt worden ist. Die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht grob unbillig im Sinne dieser Vorschrift, weil die Ehefrau während der meisten Zeit des Getrenntlebens die Kinder der Parteien versorgt hat und dadurch gehindert worden ist, in größerem Umfang, als sie es getan hat, durch Erwerbstätigkeit eine eigene Altersversorgung aufzubauen.
Für die Anwendung der Härteklausel des § 1587c BGB sind Gründe nicht ersichtlich.
Lohraann
 Krohn