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BGH · ivb zb 543/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb zb 543/80

: 26 BP R 528 Abt. Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr am 12. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Schleswig vom 18. Die vom Oberlandesgericht zugelassene, gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gerichtete weitere Beschwerde ist nicht begründet. 2. Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde hat es das Oberlandesgericht zu Recht abgelehnt, den Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 des 1. EheRG allein am Widerspruch der Antragsgegnerin gescheitert ist (§48 Abs. 2 EheG a.F.).

Zitierte Normen: § 48 EheG
BundesgerichtshofsOberlandesgerichtSchleswig-HolsteinParteiBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb zb 543/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 des Beamten Hans-Georg
 straße 3,
Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Hausfrau Edith Helene D	geb.	R^pp,
 Weg 2, A^HHfc/Kiel,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Beteiligte:
1. Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein, MBHIBstraße 3, Postfach 4P Kiel,
 Geschäfts-Nr.: ^B-VA~B>
2. Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein,
 Allee 2-6, L(BBt ________
Vers.-Nr. : 26 BP R 528 Abt.
 
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr am 12. November 198o
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Schleswig vom 18. April 1979 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3 o55,2o DM (§ 17 a GKG).
Gründe :
Die vom Oberlandesgericht zugelassene, gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gerichtete weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, die der Antragsteller erhebt, sind nicht gerechtfertigt. Insoweit kann auf den in BGHZ 7^, 86 abgedruckten Beschluß des Bundesgerichtshofs sowie auf das Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 198o (1 BvL 17/77 u.a. - NJW 198o, 692 = FamRZ 198o, 326) verwiesen werden.
 
2. Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde hat es das Oberlandesgericht zu Recht abgelehnt, den Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG herabzusetzen. Zwar liegen die Voraussetzungen, unter denen nach dieser Vorschrift eine Herabsetzung in Betracht kommt, hier insoweit vor, als die Parteien seit 1971 getrennt leben und eine Scheidung vor Inkrafttreten des 1. EheRG allein am Widerspruch der Antragsgegnerin gescheitert ist (§48 Abs. 2 EheG a.F.). Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist aber nicht grob unbillig, weil die Antrags gegnerin während der gesamten in die Ehezeit fallenden Trennung der Parteien die gemeinsamen Kinder (geboren 1964 und 197o) zu betreuen hatte und daher gehindert war, durch Erwerbstätigkeit eine eigene Altersversorgung aufzubauen.
Dr. Seidl
 Blumenrohr
Dr. Grell
 Knüfer
Lohmann