- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Februar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben, und zwar Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 837,9o DM. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 418,95 DM (Hälfte des Betrages von 837,9o DM) - bezogen auf den 28. Februar 1979 - auf ein bei der LVA Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte zu 2) für die Ehefrau zu begründendes Konto übertragen hat. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung dahin geändert, daß es die zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 244,5o DM (Hälfte Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann dagegen, daß das Oberlandesgericht seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis - als unverfallbar - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von S 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs - auf der Grundlage der werthöchsten ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente - ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 542/81 BESCHLUSS in der Familiensache Erwin Straße 16, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Elisabetha L geb. B|^B, F|^H|straße 81, Antragsgegnerin und Beschwerdegegner in, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt JJaden, GJ Vers .Nr.: tstraße lo5. 2. LandesverSicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, El Straße 4-6, Vers.Nr.: 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. März 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Dezember 198o im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsteller zur Beitragsentrichtung in Höhe von 43 854,48 DM verpflichtet worden ist (Ausgleich der Zusatzversorgung). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2 934 DM. 3 5T Gründe: I. Der im Jahre 1932 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 193o geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 17. März 1956 die Ehe geschlossen. Am 8. März 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. März 1956 bis 28. Februar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben, und zwar Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 837,9o DM. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei den Verkehrsbetrieben flHHHk* Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit -nach der für das Zusatzversorgungsverhältnis maßgebenden Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt M^BI eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Amtsgericht - Familiengericht - aufgrund einer Auskunft der Zusatzversorgungskasse vom 31. August 1979 mit monatlich 583,8o DM, das Oberlandesgericht hingegen aufgrund eigener Berechnung mit monatlich 489 DM angenommen hat. Angaben zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung (auf die Versicherungsrente nach § 35, auf die qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a und - gegebenenfalls - auf eine Besitzstandsrente nach § 88 der Satzung) enthält die Aus- 4 kunft vom 31. August 1979 nicht (ebensowenig eine spätere ergänzende Auskunft vom 9. Juli 198o). Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 418,95 DM (Hälfte des Betrages von 837,9o DM) - bezogen auf den 28. Februar 1979 - auf ein bei der LVA Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte zu 2) für die Ehefrau zu begründendes Konto übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 291,9o DM (Hälfte des von dem Amtsgericht angenommenen Versorgungsrentenbetrages von 583,8o DM) - bezogen auf den 28. Februar 1979 -zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 49 768,75 DM an die LVA Rheinland-Pfalz zu zahlen. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde erhoben, mit der*er verfassungsrechtliche Bedenken sowohl gegen den Versorgungsausgleich bei Altehen als solchen als auch gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 BGB geltend gemacht hat. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung dahin geändert, daß es die zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 244,5o DM (Hälfte 5 Sr des von dem OLG anderweitig auf 489 DM berechneten Versorgungsrentenbetrages) und den Einzahlungsbetrag auf 43 854,48 DM ermäßigt hat. Im übrigen ist die Beschwerde zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann dagegen, daß das Oberlandesgericht seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis - als unverfallbar - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von S 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungs- 6 - rente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Anwartschaft in Höhe einer statischen 7 szr Versicherungsrente der Ehemann aus der Zusatzversorgung bei den Verkehrsbetrieben erworben hat. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs - auf der Grundlage der werthöchsten ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente - ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk T