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BGH · IVb ZB 542/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 542/80

‘Straße Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Dezember 1911, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Alterskasse für Gartenbau (LAK; weitere Beteiligte zu 1) eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es den Ehemann - zu dem Ausgleich der auf 128,30 DM monatlich berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 64,15 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1977, einen Betrag von 10 692 DM auf das für die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) geführte Versicherungskonto zu zahlen. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt hat, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, weil die Regelung des § 1587 b Abs.3 BGB verfassungswidrig sei. Gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag, den Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen, weiterverfolgt. weiterhin die Verfassungswidrigkeit von § 1587 b Abs.3 BGB geltend und rügt außerdem, daß das Oberlandesgericht die Härteregel des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht hat eingreifen lassen. 1. Die Bewertung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld durch die Vorinstanzen hält nicht in vollem Umfang der Nachprüfung stand. Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 610/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt hat, ist die auszugleichende Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB dahin zu bewerten, daß im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld ermittelt und sodann im Zeit-Zeit-Verhältnis der Teil dieser Versorgung bestimmt wird, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Beitragsentrichtung auf die Ehezeit entfällt. nach § 1587 a Abs.8 BGB der für unverheiratete Berechtigte maßgebliche Betrag des Altersgeldes zugrunde zu legen und entsprechend § 1587 a Abs.7 BGB neben der Erfüllung der mit Beiträgen belegten Wartezeit (§ 2 Abs. 1 GAL) zu unterstellen, daß der Versorgungsberechtigte das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat. Zur Ermittlung des sich aus der Gesamtdauer der Beitragszahlung ergebenden Altersgeldes sind die Vorinstanzen indessen - der Berechnung der LAK folgend - von dem im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, also im Januar 1978, maßgeblichen Altersgeldgrundbetrag für einen unverheirateten Berechtigten in Höhe von monatlich 265,60 DM ausgegangen und haben diesen entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 4 (früher Satz 3) GAL erhöht. 2. Nicht bestehen bleiben kann auch die Entscheidung, daß der Ausgleich der Versorgung im Wege der Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten der Ehefrau durchzuführen ist. a) Diese von der weiteren Beschwerde bekämpfte Verpflichtung trifft den Ehemann nicht mehr, weil die Vorschrift des § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB, auf der der Ausspruch der Vorinstanzen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung beruht, in $ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Von den an die Stelle der Beitragszahlungspflicht getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Für die hier auszugleichende Anwartschaft auf Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe ist das nicht der Fall, weil das GAL als gesetzliche Grundlage der landwirtschaftlichen Versorgung keine Möglichkeit der Realteilung bietet und auch die Satzung der LAK - ungeachtet der Frage, ob diese eine solche Möglichkeit wirksam einführen könnte - keine Realteilung vorsieht. b) Soweit der Ehemann beanstandet, daß das Oberlandesgericht die Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht hat ein-greifen lassen, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg. Daß die 1947 geborene Ehefrau in der Lage ist, durch künftige Erwerbstätigkeit noch eigene Versorgungsanwartschaften zu begründen, rechtfertigt weder den Ausschluß noch eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs. d) Hiernach ist in Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung auszusprechen, daß zu Lasten der LAK auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 58,36 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 2 GAL § 1587 BGB § 13 VAHRG § 1 SGB_IV § 93a ZPO
EhefrauBGBLAKEhemannBeschwerdeGALVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 542/80
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Horst
Straße
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Karin K
geb. Pl
‘Straße
 Antragsteller in und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Alterskasse für den Gartenbau, Gl zu dem Aktenzeichen
 Straße
K Kl
2. Bundesversicherungsanstalt f ü rAngesH^^V11 e , Rf l-wflHHMr Vers.Nr.:	P	537
‘Straße
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 19. Oktober 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 1979 teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Dortmund vom 17. August 1978 in Absatz 3 des Urteilsausspruchs (Verpflichtung zur Beitragszahlung) geändert:
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Altersruhegeld bei der Alterskasse für Gartenbau (Az. HHHHl ~BHh) werden für die Antragstellerin auf deren Konto Nr.	P	537	bei	der
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Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 58,36 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1977, begründet.
!
Im übrigen werden die Beschwerde und die weitere Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von den Kosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde fallen dem Antragsgegner 19/20 und der Antragsteller in 1/20 zur Last.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe:
I.
Die am	geborene Ehefrau (Antragstellerin)
und der am fHHHHHHiHP geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 25. Februar 1966 die Ehe geschlossen. Am 5. Januar 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zuge-
stellt worden.
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Während der Ehezeit (1. Februar 1966 bis 31. Dezember 1911, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Alterskasse für Gartenbau (LAK; weitere Beteiligte zu 1) eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1448; mehrfach geändert), erworben. Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften erlangt.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es den Ehemann - zu dem Ausgleich der auf 128,30 DM monatlich berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 64,15 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1977, einen Betrag von 10 692 DM auf das für die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) geführte Versicherungskonto zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt hat, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, weil die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB verfassungswidrig sei. Gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag, den Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen, weiterverfolgt. Er macht
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weiterhin die Verfassungswidrigkeit von § 1587 b Abs. 3 BGB geltend und rügt außerdem, daß das Oberlandesgericht die Härteregel des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht hat eingreifen lassen.
II.
Die weitere Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Die Bewertung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld durch die Vorinstanzen hält nicht in vollem Umfang der Nachprüfung stand.
Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 610/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt hat, ist die auszugleichende Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB dahin zu bewerten, daß im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld ermittelt und sodann im Zeit-Zeit-Verhältnis der Teil dieser Versorgung bestimmt wird, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Beitragsentrichtung auf die Ehezeit entfällt. Dabei wird die im GAL bestimmte Bemessungsgrundlage auf das Ende der Ehezeit i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB, mithin auf das Monatsende vor Eintritt der Rechtshängigkeit, festgeschrieben. Ferner ist
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nach § 1587 a Abs. 8 BGB der für unverheiratete Berechtigte maßgebliche Betrag des Altersgeldes zugrunde zu legen und entsprechend § 1587 a Abs. 7 BGB neben der Erfüllung der mit Beiträgen belegten Wartezeit (§ 2 Abs. 1 GAL) zu unterstellen, daß der Versorgungsberechtigte das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat.
Diesen Grundsätzen wird die vorinstanzliche Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes, die mit der Berechnung der LAK in ihrer Auskunft übereinstimmt, nicht in vollem Umfang gerecht.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Ehemann seit 1. Januar 1967 Beiträge zur LAK entrichtet hat. Danach ist die voraussichtliche Gesamtdauer der Beitragsentrichtung (1. Januar 1967 bis 28. Februar 2006) zutreffend mit 470 Monaten berechnet worden, wovon 132 Monate auf die Ehezeit entfallen. Zur Ermittlung des sich aus der Gesamtdauer der Beitragszahlung ergebenden Altersgeldes sind die Vorinstanzen indessen - der Berechnung der LAK folgend - von dem im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, also im Januar 1978, maßgeblichen Altersgeldgrundbetrag für einen unverheirateten Berechtigten in Höhe von monatlich 265,60 DM ausgegangen und haben diesen entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 4 (früher Satz 3) GAL erhöht. Dagegen kommt es auf das am Monatsende vor Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) maßgebliche Grundaltersgeld an. Da dieser Zeitpunkt

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(31. Dezember 1977) noch in das Jahr 1977 fällt, ist mithin von dem für 1977 geltenden Altersgeldgrundbetrag von 241,60 DM auszugehen. Dieser Betrag ist um (470 - 180 = 290 Monate; mithin 24 Jahre zu je 3 % =) 72 %, das sind 173,95 DM, auf monatlich 415,55 DM zu erhöhen. Der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieses Betrages ist entsprechend dem Verhältnis 132 : 470 auf monatlich 116,71 DM zu berechnen.
Von dem so ermittelten Betrag, der als voll dynamisch zu beurteilen und ohne Abwertung nach § 1587 a Abs. 3 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, stehen der Ehefrau nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Hälfte der ehezeitlich erworbenen Altersgeldanwartschaft des Ehemannes monatlich 58,36 DM zu.
2. Nicht bestehen bleiben kann auch die Entscheidung, daß der Ausgleich der Versorgung im Wege der Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten der Ehefrau durchzuführen ist.
a) Diese von der weiteren Beschwerde bekämpfte Verpflichtung trifft den Ehemann nicht mehr, weil die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB, auf der der Ausspruch der Vorinstanzen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung beruht, in $ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch
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eine neue Regelung ersetzt worden ist, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Diese Regelung ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003).
Von den an die Stelle der Beitragszahlungspflicht getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Für die hier auszugleichende Anwartschaft auf Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe ist das nicht der Fall, weil das GAL als gesetzliche Grundlage der landwirtschaftlichen Versorgung keine Möglichkeit der Realteilung bietet und auch die Satzung der LAK - ungeachtet der Frage, ob diese eine solche Möglichkeit wirksam einführen könnte - keine Realteilung vorsieht. Daher greift § 1 Abs. 3 VAHRG ein, wonach für Anrechte, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung von § 1587 b Abs. 2 BGB stattfindet. Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, die nach § 16 GAL Träger der landwirtschaftlichen

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Altershilfe sind, handelt es sich nach § 29 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 SGB IV um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Damit ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen.
b) Soweit der Ehemann beanstandet, daß das Oberlandesgericht die Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht hat ein-greifen lassen, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg. Daß die 1947 geborene Ehefrau in der Lage ist, durch künftige Erwerbstätigkeit noch eigene Versorgungsanwartschaften zu begründen, rechtfertigt weder den Ausschluß noch eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs. Wie der Senat entschieden hat, ist die Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten nicht Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs. Ihr Fehlen vermag noch nicht eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen. Eine solche kann vielmehr nur angenommen werden, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 = FamRZ 1982, 258). Davon
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kann hier jedoch schon im Hinblick auf die wirtschaftliche Sicherheit, die dem Ehemann aus seinem Gärtnereibetrieb samt dem dazu gehörenden Vermögen erwächst, nicht die Rede sein.
d) Hiernach ist in Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung auszusprechen, daß zu Lasten der LAK auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 58,36 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Macke