Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. November 1914 geborene Antragsteller Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Höhe von monatlich 776,40 DM, bezogen auf den 31. Februar 1926 geborene Antragsgegnerin hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 63,23 DM,bezogen auf den 31. EheRG die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu dem Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von monatlich 356,60 DM (bezogen auf den 31. Dezember 1975) vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen und ferner zu dem Ausgleich der Zu-satzversorgung den Antragsteller verpflichtet hat, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 314,88 IM, bezogen auf den 31. Dezember 1975, an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugunsten des Versicherungskontos der Antragsgegnerin einen Betrag von 64.047,85 DM zu zahlen. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde wendet sich der Antragstel ler wie schon in den Vorinstanzen gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sowohl der Bundesgerichtshof (BGHZ 74, 38) wie das Blindes Verfassungsgericht (BVerfGE 53, 257) haben bereits entschieden, daß der Versorgungsausgleich im Grundsatz und in der Form des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) auch bei Scheidungen von Alt-Ehen nicht das Grundgesetz verletzt. Dies hat der Bundesgerichtshof zunächst für den Ausgleich von Anwartschaften aus dem Bereich privater betrieblicher Renten oder privater Rentenversicherungsverträge ausgesprochen (BGHZ 75, 24l). Für den Ausgleich von Anwartschaften aus einer dynamischen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, wie er hier neben dem Rentensplitting vorzunehmen ist, hat der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes vorgesehenen Beschluß vom 3.
BUNDESGERICHTSHOF ivb zb 540/80 BESCHLUSS in der Familiensache des Tierpflegers Willi Ernst P Wppstraße 61, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. gegen die Altenpflegerin Liesbeth geb. Wppstraße 5, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt Westfalen, Gpppstr. 194, Münster (Vers.-Nr.: 4P P , 2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ri^^str. 2, Berlin-Wilmersdorf (Vers.-Nr,: E ^p) S7 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juli 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 1979 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der weiteren Beschwerde. Beschwerdewert: 8.057,76 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 24. Dezember 1947 die Ehe geschlossen. Im Januar 1976 hat der Antragsteller Scheidungsklage erhoben. Während der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) hat der am 14. November 1914 geborene Antragsteller Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Höhe von monatlich 776,40 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1975, sowie Anwartschaften auf eine volldynamische Zusatzrente bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund in Höhe von monatlich 629,77 DM erworben; inzwischen bezieht er, auch aus der Zusatzversorgung, Rente. Die am 16. Februar 1926 geborene Antragsgegnerin hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 63,23 DM,bezogen auf den 31. Dezember 1975, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben. Das Amtsgericht hat nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu dem Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von monatlich 356,60 DM (bezogen auf den 31. Dezember 1975) vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen und ferner zu dem Ausgleich der Zu-satzversorgung den Antragsteller verpflichtet hat, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 314,88 IM, bezogen auf den 31. Dezember 1975, an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugunsten des Versicherungskontos der Antragsgegnerin einen Betrag von 64.047,85 DM zu zahlen. Die vom Antragsteller gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich erhobene Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde wendet sich der Antragstel ler wie schon in den Vorinstanzen gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs. II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller macht mit seinem Rechtsmittel geltend, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei sogenannten Alt-Ehen, die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossen worden sind, verfassungswidrig sei. Sowohl der Bundesgerichtshof (BGHZ 74, 38) wie das Blindes Verfassungsgericht (BVerfGE 53, 257) haben bereits entschieden, daß der Versorgungsausgleich im Grundsatz und in der Form des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) auch bei Scheidungen von Alt-Ehen nicht das Grundgesetz verletzt. Das gleiche gilt für den Versorgungsaus-gleich in der Form der Begründung von Versorgungsanwartschaften durch Beitragszahlungen nach § 1587 b Abs. 3 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof zunächst für den Ausgleich von Anwartschaften aus dem Bereich privater betrieblicher Renten oder privater Rentenversicherungsverträge ausgesprochen (BGHZ 75, 24l). Für den Ausgleich von Anwartschaften aus einer dynamischen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, wie er hier neben dem Rentensplitting vorzunehmen ist, hat der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes vorgesehenen Beschluß vom 3. Juni 1981 (IV b ZB 529/80) bejaht. Auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung, die den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht wird, nimmt der Senat Bezug. Fehler der angefochtenen Entscheidung bei der Anwendung des einfachen Rechts sind nicht ersichtlich und mit der weiteren Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Frage, ob und inwieweit nach § 1587 d BGB das Ruhen der Verpflichtung des Antragstellers aus § 1587 b Abs. 3 BGB angeordnet oder Ratenzahlungen festgesetzt werden könnten, hat das Oberlandesgericht zu Recht noch offen gelassen, weil der Antragsteller bislang keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt II des Senatsbeschlusses vom 3. Juni 1981). Das Rechtsmittel ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 u. 3 ZPO zurückzuweisen. Lohmann Portmann Seidl Blumenrohr Macke