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BGH · IVb SB 539/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb SB 539/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohntann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderen - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 311,15 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 799,9o DM und 177,6o DM) Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich 67,57 DM (Hälfte der auf 135,14 DM dynamisierten qualifizierten Versicherungsrente von 358 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 12 664,61 DM herabgesetzt hat. Das Oberlandesgericht hat den Ausgleich der Zusatzversorgung nach § 1587 b Abs.3 BGB in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die - werthöchste statische -Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes (von monatlich 358 DM) nach Dynamisierung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich’ einbezogen hat, steht mit den dargelegten Grundsätzen in Einklang und hält damit den Rügen der weiteren Beschwerde stand. Mai 1982 - aus der Differenz zwischen der sodann unverfallbar gewordenen Versorgungsrente des Ehemannes in ihrem auf die Ehezeit entfallenden Anteil einerseits und der bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits ergeben (vgl.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
monatlichEhefrauBGBAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannVersicherungsrenteBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb SB 539/81	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Karen
geb.
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Wilhelm Johannes Rudolf
BHBir
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Weitere Beteiligte:
RflB
4 und
 BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, 'WflHHHHP / Vers .Nr.:
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohntann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
 am 24. November 1982
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Dezember 198o wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 4 699,08 DM.
Gründe:
I. Die im Jahre 1922 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1923 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 26. August 1955 die Ehe geschlossen. Am 22. Juli 1977 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
3	-
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. August 1955 bis 3o.
 Juni 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 799,9o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 177,6o DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er
-	bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe die VBL mit monatlich 996,o2 DM und bei Berücksichtigung der Entgelte ohne Familienzuschläge, nur mit Ortszuschlag der Stufe 1, mit monatlich 918,32 DM angegeben hat. Die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Versicherungsrente beträgt nach der - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft der VBL monatlich 195,23 DM, die Anwartschaft auf die Besitzstandsrente monatlich 245,08 DM und die Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes monatlich 358 DM.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderen - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 311,15 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 799,9o DM und 177,6o DM)
-	bezogen auf den 3o. Juni 1977 - auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das
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Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 459,16 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages von 918,32 DM) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 81 8o8,27 DM an die BfA zu zahlen.
Hiergegen hat der Ehemann - zunächst unbeschränkt, später beschränkt auf den Ausgleich der Zusatzversorgung - Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich 67,57 DM (Hälfte der auf 135,14 DM dynamisierten qualifizierten Versicherungsrente von 358 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 12 664,61 DM herabgesetzt hat.
Die Anschlußbeschwerde der Ehefrau, mit der diese die Feststellung begehrt hat, daß der Ehemann zu einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verpflichtet sei, hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt, jedenfalls aber ihren Feststellungsantrag aus der Beschwerdeinstanz weiter verfolgt.
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II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat den Ausgleich der Zusatzversorgung nach § 1587 b Abs. 3 BGB in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflieh' tigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den
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Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die - werthöchste statische -Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes (von monatlich 358 DM) nach Dynamisierung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich’ einbezogen hat, steht mit den dargelegten Grundsätzen in Einklang und hält damit den Rügen der weiteren Beschwerde stand.
Auch der von der weiteren Beschwerde weiterverfolgte Feststellungsantrag führt nicht zu dem Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis für die bereits jetzt begehrte Feststellung verneint, daß der Ehefrau bei späterem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich zustehen werde. Die Höhe eines später gegebenenfalls durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wird sich - nach den Grund-
Sätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 - aus der Differenz zwischen der sodann unverfallbar gewordenen Versorgungsrente des Ehemannes in ihrem auf die Ehezeit entfallenden Anteil einerseits und der bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits ergeben (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981, IVb ZB 56o/8o = FaroRZ 1982,42, 43).
Lohmann
 Krohn
Portmann	Blumenrohr
 Nonnenkamp