Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Dezember 1974 hat die VBL in der Auskunft nicht gemacht; allerdings ergibt sich aus einer der Auskunft beigefügten Übersicht über die Beitragszeiten, Entgelte und Beiträge, daß das Pflichtversicherungsverhältnis des Ehemannes bei der VBL - wohl ohne Unterbrechung -bereits seit dem Jahre 1952 besteht. April 1977 geschieden und der Ehemann im Mai 1977 Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte (die später durch Urteil vom 18. September 1978 hat es sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 87,35 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 237,lo DM und 62,4o DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 55,84 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 9 3o6,87 DM zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht - unter grundsätzlicher Bestätigung des angefochtenen Beschlusses - den Einzahlungsbetrag auf die bei einer Einzahlung im Jahre 1979 erforderliche Summe von 9 949 DM erhöht. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er erreichen will, daß seine Verpflichtung zur Beitragszahlung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs.3 BGB entfällt. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn es bedarf zunächst einer ergänzenden tatrichterlichen Feststellung darüber, welchen Wert die höchste in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL hat. August 1978 kann nicht ausgeschlossen werden, daß der im Jahre 192o geborene Ehemann, der seit 1952 bei der VBL versichert (und nach seinen Angaben bei demselben Arbeitgeber beschäftigt) ist, neben den Anwartschaften auf die Mindestversorgungsrente und die Besitzstandsrente auch eine Anwartschaft auf eine - ebenfalls statische und somit unverfallbare - Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44 a VBLS erworben hat. Falls der ehezeitlich erworbene Anteil dieser Anwartschaft höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangten Anwartschaften nach § 44 und § 92 VBLS, müßte die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente (§ 44 a VBLS) - nach Dynamisierung - gemäß § 1587 b Abs.3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 538/8o in der Familiensache Anton istraße fl. Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen Liselotte Kelheim, geb. R\ :straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt , Matthias- KrB|-Gasse ■, KeflHB - Weitere Beteiligte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ru^straße fl. h Vers.Nr.: 55HflW ooo und 55 R Sf 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des lo. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. März 1979 aufgehoen. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 ooo DM. Gründe: I. Der Im Jahre 192o geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 18. Dezember 197o die Ehe geschlossen. Am 26. Februar 1977 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Dezember 197o bis 31. 3 Januar 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 237,lo DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 62,4o DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 111,67 DM angenommen hat. Nach einer Auskunft, die die VBL dem Amtsgericht am 7. August 1978 erteilt hat, bestehen für den Ehemann ferner ehezeitlich erworbene Anwartschaften auf die Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 59,6o DM und auf die Besitzstandsrente in Höhe von monatlich 65,75 DM. Angaben zu den Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbeserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 hat die VBL in der Auskunft nicht gemacht; allerdings ergibt sich aus einer der Auskunft beigefügten Übersicht über die Beitragszeiten, Entgelte und Beiträge, daß das Pflichtversicherungsverhältnis des Ehemannes bei der VBL - wohl ohne Unterbrechung -bereits seit dem Jahre 1952 besteht. Nachdem das Landgericht die Ehe der Parteien durch Urteil vom 6. April 1977 geschieden und der Ehemann im Mai 1977 Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte (die später durch Urteil vom 18. Oktober 1977 zurückgewiesen wurde), hat das Amtsgericht - Familiengericht - im Juli 1977 von Amts wegen das Verfahren 4 - zur Durchführung des Versorgungsausgleichs eingeleitet. Durch Beschluß vom 25. September 1978 hat es sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 87,35 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 237,lo DM und 62,4o DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 55,84 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 9 3o6,87 DM zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht - unter grundsätzlicher Bestätigung des angefochtenen Beschlusses - den Einzahlungsbetrag auf die bei einer Einzahlung im Jahre 1979 erforderliche Summe von 9 949 DM erhöht. Zugleich hat es auf die Rechte des Ehemannes aus einer im Dezember 1977 abgegebenen Bereiterklärung verwiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er erreichen will, daß seine Verpflichtung zur Beitragszahlung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB entfällt. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefoch 5 tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sach an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS -gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente 6 einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn es bedarf zunächst einer ergänzenden tatrichterlichen Feststellung darüber, welchen Wert die höchste in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL hat. Nach der Auskunft der VBL vom 7. August 1978 kann nicht ausgeschlossen werden, daß der im Jahre 192o geborene Ehemann, der seit 1952 bei der VBL versichert (und nach seinen Angaben bei demselben Arbeitgeber beschäftigt) ist, neben den Anwartschaften auf die Mindestversorgungsrente und die Besitzstandsrente auch eine Anwartschaft auf eine - ebenfalls statische und somit unverfallbare - Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44 a VBLS erworben hat. Falls der ehezeitlich erworbene Anteil dieser Anwartschaft höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangten Anwartschaften nach § 44 und § 92 VBLS, müßte die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente (§ 44 a VBLS) - nach Dynamisierung - gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Lohmann Portmann Seidl Krohn Nonnenkamp