* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 535/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 535/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Aus der Zusatzversorgung hat er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit -folgende Anwartschaften erworben: Eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 617,83 DM, eine Anwartschaft auf Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 178,84 DM, eine Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes in Höhe von monatlich 263,98 DM und eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente in Höhe von monatlich 99,39 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 19. Den Versorgungsausgleich hat es später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 457,05 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 1 028,90 DM und 114,80 DM) - bezogen auf den 31. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 45,68 DM (Hälfte der auf 91,36 DM dynamisierten Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente) - bezogen auf den 31. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde beantragt die Ehefrau wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, anstelle der Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen . Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Ehefrau den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente begehrt. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VT3LS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß $ 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß insofern überein, als das Oberlandesgericht - dem Wert nach -zutreffend nur die (höchste) Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich der - dynamisierten - Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente als werthöchste Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB - im Wege des Quasi-Splittings - durchzuführen. Den Wert der hiernach öffentlich-rechtlich auszugleichenden ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes hat das Oberlandesgericht mit monatlich 263,98 DM (qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBLS) festgestellt und in Übereinstimmung mit dem Familiengericht rechtsfehlerfrei in einen dynamischen Betrag von 91,36 DM umgerechnet. 3. Gegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts, nach der der Ehemann verpflichtet wurde, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 45,68 DM einen Betrag von 8 193,36 DM für die Ehefrau an die BfA zu zahlen, bedeutet die nunmehr getroffene Regelung auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 2 BGB keine nachteilige Änderung zu Lasten der beschwerde-führenden Ehefrau.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 44a VBLS § 97 ZPO
EhefrauBGBHöheAnwartschaftBeschwerdeBeschlußVersicherungsrenteVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 535/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
T '

2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 22. Juni 1983
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsteller in wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 1980 wie folgt neu gefaßt wird:
Auf die Beschwerde der Antragsteller in wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Kiel vom 9. Juni 1980 in Nr. II unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragsgegners (Vers.Nr.:
stellerin auf ihrem Konto Nr.: bei der Bundesversicherungsanstalt f-ür Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
5*
3	-
45,68 DM - bezogen auf den 31. Oktober 1978 -begründet werden.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragsteller in zu tragen. Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts.
Beschwerdewert: 3 158,88 DM
Gründe:
I.
Die im Jahre 1934 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1925 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 20. Februar 1954 die Ehe geschlossen. Am 11. November 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Februar 1954 bis 31. Oktober 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlich erlangte Anwartschaft der Ehefrau beträgt monatlich 114,80 DM; die Höhe der Anwartschaft des Ehemannes ist mit monatlich 1 028,90 DM angenommen worden. Für den Ehemann besteht außerdem
T
4
eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2). Aus der Zusatzversorgung hat er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit -folgende Anwartschaften erworben: Eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 617,83 DM, eine Anwartschaft auf Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 178,84 DM, eine Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes in Höhe von monatlich 263,98 DM und eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente in Höhe von monatlich 99,39 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 19. Februar 1980). Den Versorgungsausgleich hat es später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 457,05 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 1 028,90 DM und 114,80 DM) - bezogen auf den 31. Oktober 1978 - auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 45,68 DM (Hälfte der auf 91,36 DM dynamisierten Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente) - bezogen auf den 31. Okto-
Of
5	-
ber 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 8 193,36 DM an die BfA zu zahlen.
Die Beschwerde der Ehefrau gegen diese Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde beantragt die Ehefrau wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, anstelle der Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen .
II.
Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Ehefrau den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente begehrt.
Soweit die Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente betroffen ist, führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs.
r
6
1.	Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VT3LS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt
r«r.
in' gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des
•t ,
ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß $ 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
b>f
7	-
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß insofern überein, als das Oberlandesgericht - dem Wert nach -zutreffend nur die (höchste) Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mithin ohne Erfolg.
2.	Gleichwohl kann der Beschluß des Oberlandesgerichts nicht bestehen bleiben, weil er in der Form der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht (mehr) der geltenden Rechtslage entspr icht.
Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich der - dynamisierten - Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden.
Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b
T -
8
Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und somit zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. BGHZ 55, 188, 191;
BGH Beschluß vom 20. Dezember 1972 - IV ZB 20/72 = NJW 1973,
417; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 548/80; Keidel FGG 11. Aufl. 1978 § 27 Rdn. 22; zu dem Revisionsrecht: BGHZ 9,
101, 103; 36, 348, 350; 37, 233, 236).
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG.
Die Satzung der VBL sieht die Möglichkeit einer Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente als werthöchste Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB - im Wege des Quasi-Splittings - durchzuführen.
34
9	-
Den Wert der hiernach öffentlich-rechtlich auszugleichenden ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes hat das Oberlandesgericht mit monatlich 263,98 DM (qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBLS) festgestellt und in Übereinstimmung mit dem Familiengericht rechtsfehlerfrei in einen dynamischen Betrag von 91,36 DM umgerechnet. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 45,68 DM, sind demnach gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB auf die weitere Beschwerde der Ehefrau Rentenanwartschaften für sie zu begründen.
3.	Gegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts, nach der der Ehemann verpflichtet wurde, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 45,68 DM einen Betrag von 8 193,36 DM für die Ehefrau an die BfA zu zahlen, bedeutet die nunmehr getroffene Regelung auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 2 BGB keine nachteilige Änderung zu Lasten der beschwerde-führenden Ehefrau. Die frühere Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB war vielmehr für den Berechtigten - hier die Ehefrau - nachteiliger als der Ausgleich in der Form des Splittings oder des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB, weil
10
sie mit dem Risiko der mangelnden Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Beitragsentrichtung behaftet war, das dazu führen konnte, daß der Berechtigte auf den schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich verwiesen wurde (§ 1587 f Nr. 3 BGB; vgl. BGHZ 85,
180).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Lohmann		Portmann		Krohn
	Zysk		Nonnenkamp