a) Bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs.6 Halbsatz 2 BGB, § 55 BeamtVG (§ 55 a SVG) sind zunächst alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten (Soldaten) zu berücksichtigen. Zu Lasten der gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - Wehrbereichsgebühmisamt V in SHH^HD -bestehenden Versorgungsanwartschaft des Antragstellers werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Konto HHHHMHHptf bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 211,82 DM, bezogen auf den 30. In Ziffer I 1 wird der Beschluß des Oberlandesgerichts dahin klargestellt, daß die der Antragsgegnerin übertragenen Rentenanwartschaften nicht einem erst zu begründenden, sondern ihrem bereits bestehenden Konto bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken gutgebracht werden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 65,70 IM übertragen und für sie zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns auf Soldatenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 240,20 DM begründet hat. Die Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) hat unter Hinweis auf die falsch angesetzte Ehezeit Beschwerde eingelegt, soweit das Amtsgericht im Wege des sogenannten Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Höhe von monatlich 240,20 DM begründet hat. Der Ehemann hat die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland unterstützt und um Überprüfung auch des vom Amtsgericht vorgenommenen Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) gebeten, das ebenfalls durch den Ansatz der unrichtigen Ehezeit beeinflußt sei. Zu dem letztgenannten, im Wege des Quasi-Splittings auszugleichenden Betrag von 215,95 DM ist das Oberlandesgericht gekommen, indem es, abweichend von der der Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamtes zugrundeliegenden Rechtsauffassung, bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs.6 Halbsatz 2 BGB i.V. Auf diese Weise hat sich nach der Ansicht des Oberlandesgerichts ein Ruhensbetrag nicht ergeben. Sie erstrebt eine weitere Herabsetzung der für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften aufgrund einer Anwendung des § 1587 a Abs.6 Halbsatz 2 BGB in Verbindung mit der Ruhensregelung in § 55 a SVG, die alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemanns einschließt. A. Das Oberlandesgericht begründet seine Ansicht, im Rahmen des Versorgungsausgleichs seien gemäß § 1587 a Abs.6 BGB bei der Anwendung der Ruhensregelung des § 55 a SVG (§55 BeamtVG) nur die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Bediensteten zu berücksichtigen, unter Hinweis auf seinen Beschluß FamRZ 1980, 1025 im wesentlichen wie folgt: Für den Versorgungsausgleich habe das Ruhen einer Versorgungsanwartschaft (gemeint: von Versorgungsbezügen) grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Dieses Verständnis des Gesetzes folge aus seinem Wortlaut und aus dem Gesetzeszweck: Wenn der Ausgleichsberechtigte bereits an der einen Versorgungsanwartschaft partizipiere, solle er an der weiteren Anwartschaft nicht ungeschmälert, sondern nur in der nach den beamtenrechtlichen Nach § 1387 Abs. 1 Satz 1 BGB finde ein Versorgungsausgleich nur statt, soweit "in der Ehezeit" Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung begründet oder aufrecht erhalten worden seien. Wer bei der Übernahme in das Beamten- (Berufssoldaten-Verhältnis Rentenanwartschaften aus der GRV mitbringe, könne in der dann folgenden Ehezeit eine Versorgungsanwartschaft im öffentlichen Dienst nur nach Maßgabe der Ruhensbestimmungen erwerben, ln Höhe des Ruhensbetrages erhalte er keine Versorgung, sondern eine Rente. Richtigerweise sei daher bei der Ermittlung der auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand berechneten fiktiven Versorgung die aus allen konkurrierenden Rentenanwartschaften sich ergebende Rente in den Höchstgrenzenvergleich einzubeziehen und dann die unter Beachtung der Ruhens-vorschrift sich ergebende, gekürzte fiktive Versorgung nach dem Maßstab des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB pro rata temporis der Ehezeit zuzuweisen (ebenso OLG Hamm FamRZ 1981, 467; aus dem Schrifttum insbesondere Soergel/Minz, BGB 11. In früheren Beschäftigungsverhältnissen zurückgelegte Zeiten, die zu diesen weiteren Versorgungen geführt haben, erhöhen zudem nach dem Versorgungsrecht des öffentlichen Dienstes unter bestimmten Voraussetzungen auch die beamtenrechtliche Versorgung; das ist der Fall, wenn sie als ruhegehaltfähige Dienstzeit der Festsetzung des Ruhegehalts zugrundezulegen sind (§§ 10 f.BeamtVG; §§ 2, 20, 22 SVG). oder einem versorgungsrechtlich gleichgestellten Arbeitsverhältnis, so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von RuhensvorSchriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen (§ 1587 a Abs.6 Halbsatz 1 BGB). Diese wird gebildet aus der auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand hochgerechneten Beamtenversorgung, die nach § 53 BeamtVG um den Ruhensbetrag gekürzt ist, und der (vollen) Rente aus der GRV. Von dem Ergebnis als dem ehezeitlich erworbenen Teil der "Gesamtversorgung" ziehen sie den ehezeitlich erworbenen Rentenbetrag ab, der - wie stets -gesondert ausgeglichen wird, und erhalten so den auf die Ehezeit entfallenden Teil der Beamtenversorgung nach Anwendung der Ruhensvorschrif t en • Wie das OLG Karlsruhe (FamRZ 1982, 825» 827) richtig anmerkt, berücksichtigt sie Anwartschaften aus der GRV, die nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB beitragsbezogen nach Werteinheiten zu bewerten sind, systemwidrig in einer zeitbezogenen Weise, die das Gesetz in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB nur zu dem Zwecke der Linearisierung der in den verschiedenen Zeiträumen unterschiedlich steigenden Beamtenversorgung vorsieht (ablehnend insoweit auch Klinkhardt in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch aaO § 1587 a BGB Rdn. 227; Der Versorgungsausgleich soll zwischen den geschiedenen Ehegatten diejenigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufsoder Erwerbsunfähigkeit aus-gleichen, die in der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten worden sind (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten die Hälfte des Wertunterschiedes abzugeben hat (§ 1587 a Abs. 1 BGB). Soweit es sich bei der Anwartschaft um eine solche auf Beamtenversorgung handelt, ist daher die in der Ehezeit erdiente Versorgungsanwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubringen. in Betracht kommenden Höchstversorgungssatz nicht übersteigen darf.Die Regelung findet ihre Grundlage - wie oben unter 1 ausgeführt - in dem die Besoldung und Versorgung der Beamten beherrschenden Alimentationsprinzip, das die Gewährung von amtsangemessenem Unterhalt sichern, andererseits aber die Zahlung von Bezügen verhindern will, die den jeweiligen Höchstversorgungssatz übersteigen und deshalb zur angemessenen Alimentation nicht erforderlich sind. Der mit einer Anwartschaft auf Rente aus der GRV in das Dienstverhältnis eintretende Beamte erwirbt also in der Dienstzeit einen Ruhegehaltsanspruch in normaler Höhe; bei gleichzeitigem Bezug von Rente und Versorgung unterbleibt lediglich die Auszahlung des Teilbetrages der Versorgung, um den Rente und Versorgung zusammen die Höchstgrenze überschreiten. In Höhe des Kürzungsbetrages verweist das Gesetz den Bediensteten zur Deckung seines Versorgungsbedürfnisses auf die von ihm ebenfalls erworbene Rente, der insoweit auf diese Weise anstelle des zu dem Ruhen gebrachten Versorgungsteils die Erfüllung der Alimentationsaufgabe zugewiesen wird. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs kann dem geschiedenen Ehegatten des Bediensteten eine solche Kürzung der VersorgungsZahlung nicht entgegengehalten werden, soweit sie auf einer vorehelich erworbenen Anwartschaft in der GRV beruht. Denn der Beamte hat in der Ehezeit nicht nur die ihm nach ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und ruhegehaltfähiger Dienstzeit zustehende Versorgung dem Stammrecht nach erdient, sondern er wird den auf dieser Grundlage sich ergebenden vollen Betrag auch tatsächlich erhalten, weil sein Ruhegehalt nach § 55 BeamtVG Für die Nichtberücksichtigung der RuhensvorSchriften, soweit die Rentenanwartschaften vor der Ehezeit erworben worden sind, spricht außerdem folgende Überlegung: Der Gesetzgeber hätte die Begrenzung der Versorgung auf das zur Alimentation notwendige Maß im Falle des Zusammentreffens von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung anstelle durch Kürzung der (später erworbenen) Beamtenversorgung auch durch eine Kürzung der (früher erworbenen) gesetzlichen Rente vornehmen können. Der hier vertretenen Auffassung wird entgegengehalten, sie berücksichtige im Versorgungsausgleich beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften, die im Hinblick auf die Ruhensvor-schriften tatsächlich nicht zu einer Versorgung führten, und beteilige im praktischen Ergebnis den Ehegatten an vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften. Allerdings kann der Bedienstete bei der hier vertretenen Auffassung unter Umständen dann über Gebühr belastet werden, wenn er bereits eine geschiedene Ehe hinter sich hat, die zur Anwendung der Ruhensvorschriften führenden Anwartschaften aus der GRV in der früheren Ehe begründet und daher nach § 1587 b Abs. 1 BEG dem früheren Ehegatten anteilig übertragen worden sind. Dann muß der Bedienstete beim Eingreifen von Ruhensvorschriften eine Kürzung seiner Beamtenversorgung hinnehmen, wird aber gleichwohl nach Maßgabe seiner ungekürzten Beamtenversorgung zu dem Versorgungsausgleich herangezogen, ohne zu dem Ausgleich dafür die volle Rente aus den vor der zweiten Ehe erworbenen Anwartschaften in der GRV zu erhalten, weil diese zu einem Teil seiner ersten Ehefrau übertragen worden sind. Das Ruhen eines Teiles der Beamtenversorgung ist jedoch für den Versorgungsausgleich nach § 1387 a Abs.6 Halbs. 2 BGB beachtlich, muß also von dem geschiedenen Ehegatten mitgetragen werden, wenn und soweit es auf Rentenanwartschaften beruht, die der Bedienstete in der Ehezeit erworben hat und an denen sein Ehegatte infolgedessen im Wege des Splittings zu beteiligen ist. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, diesem Grundsatz sei in Fällen, in denen die Anwartschaften in der GRV teils vor und teils in der Ehe erworben sind, dadurch Rechnung zu tragen, daß bei der Ruhensberechnung nur der ehezeitlich erworbene Rentenbetrag und die ungekürzte Beamtenversorgung an der Höchstgrenze des § 33 a Abs. 2 SVG gemessen würden. Nach ihr müßte der Bedienstete in einem Fall wie hier die Anwartschaft auf das ungekürzte Ruhegehalt ausgleichen, obwohl er aufgrund auch ehezeitlich erlangter Rentenanwartschaften eine Ruhegehalts-kürzung wegen Rentenbezuges zu erwarten hat. Ob die Höchstgrenze des § 55 BeamtVG (§ 55 a SVG) überschritten wird, ist anhand der ungekürzten Beamtenversorgung und aller, also auch der vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften zu bestimmen. Ergibt sich auf diese Weise ein Ruhensbetrag der fiktiven Beamtenversorgung, so ist von ihm Jedoch nur der Teil im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, der durch solche konkurrierenden Rentenanwartschaften verursacht wird, die in der Ehezeit erworben worden sind. grenzt ohne weitere Differenzierung die Höchstversorgung nach derjenigen eines "Nur-Beamtenw, und zwar auch für den Fall, daß zurückgelegte VersicherungsZeiten nicht auch zugleich als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. Nach ihrer Auffassung soll die Ruhensregelung auch dann beachtet werden, wenn bei Ehezeitende für die Anwartschaft aus der GRV die Wartezeit noch nicht erfüllt ist. Ihr wäre allerdings dann nicht zu folgen, wenn entgegen der Ansicht des Senats (oben unter 3) die Ruhensregelung auch insoweit zu beachten wäre, als die zur Anwendung der Ruhensvor-schriften führenden Rentenanwartschaften vor der Ehezeit er- Obwohl es also bei dem Beamten, der mangels Wartezeiterfüllung tatsächlich keine Rente aus der GRV zu erwarten hat, voraussichtlich nicht zu dem Ruhen eines Teiles seiner Versorgungsbezüge kommen wird, würde sein geschiedener Ehegatte nur an einer gekürzten Versorgung teilnehmen, ohne an den der Kürzung zugrundeliegenden Rentenanwartschaften zu partizipieren. Die durchgängige Anwendung des § 1587 a Abs.7 BGB führt jedoch dann nicht zu der eben geschilderten Benachteiligung des Ehegatten, ist vielmehr erforderlich, um eine im Ergebnis zu hohe Teilhabe des Ehegatten zu verhindern, wenn sichergestellt ist, daß er zu dem Ausgleich dafür in jedem Fall im Wege des Splittings an den Rentenanwartschaften des Beamten beteiligt wird, die die Kürzung verursachen und notwendig mindestens ebenso hoch sind wie diese. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, a BeamtVG (§ 55 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst, a SVG) ist die Endstufe, nicht die am Ende der Ehezeit erreichte Dienstaltersstufe der Besoldungsordnung zugrundezulegen; davon geht auch das Oberlandesgericht aus. Die Höchst grenzenregelung soll lediglich bewirken, daß die Versorgung eines Beamten, der auch Rentenanwartschaften erworben hat, nicht über die Alters Sicherung hinausgeht, die er als "Nur-Beamter" erhalten würde. Sie ist daher nichts anderes als die Berechnungsmethode eines Kürzungslimits; mit der Frage, ob und in welcher Höhe in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften begründet worden sind, hat sie nichts zu tun (OLG München aaO; OLG Stuttgart aaO). Mai 1975, BGBl I 1173, 1240, beachtet werden, daß nach § 9 Satz 2 SZG die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen für die Gewährung der Zuwendung für den Monat Dezember zu verdoppeln sind (zur insoweit anzusteilenden Berechnung zutreffend insbesondere OLG Bremen FamRZ 1979, 830, 831 und OLG Celle FamRZ 1981, 975, 976 f,, die der - auch hier angewandten -behördlichen Auskunftspraxis folgen; a,A. Zur Versorgung im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr, 1 Satz 1 und 3 BGB gehört auch - auf das Jahr umgerechnet - dieser Mehrbetrag, Die auf das Jahr bezogene durchschnittliche Kürzung wird daher geringer. Die Summe aus den elf Beamtenversorgungszahlungen, die sich so für die Monate Januar bis November ergeben, und aus der auf die angegebene Weise für Dezember ermittelten Versorgungszahlung ergibt nach Division durch zwölf die durchschnittliche monatliche Beamtenversorgung nach Anwendung von Ruhensvorschriften. Bis zu dem Erreichen dieser besonderen Altersgrenze wird der Ehemann insgesamt 27,608 ruhegehaltfähige Dienstjahre zurückgelegt haben* Daraus ergibt sich nach § 26 Abs* 1 und 2 SVG ein Ruhegehaltsatz von 73 %. November 1980 unter Berücksichtigung der Dienstaltersstufe (12) und eines Ruhegehaltsatzes von 75 % zutreffend mit 1*480,52 DM errechnet; von dieser Höchstgrenze geht auch das Oberlandesgericht aus* Sie gilt für die Monate Januar bis November; für den Monat Dezember ist sie auf 2.961,04 DM zu verdoppelnj Januar - November: Dezember: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Übertragung von Rentenanwartschaften des Ehemannes auf die Ehefrau (Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB) ist nicht Gegenstand der weiteren Beschwerde. Insoweit hat der Senat den Beschluß des Oberlandesgerichts nur aus Gründen der Klarstellung dahin neu gefaßt, daß die der Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften - wie die für sie begründeten - dem bei der Landesversicherungsanstalt bereits für sie geführten Rentenkonto 20 020442 L 504 (anstelle eines für sie erst zu begründenden Kontos) gutgebracht werden.
Nachschlagewerks ja BGHZ: nein BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6, Abs. 7; BeamtVG § 55; SoldatenversorgungsG (SVG) § 55 a; Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) § 9 / a) Bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB, § 55 BeamtVG (§ 55 a SVG) sind zunächst alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten (Soldaten) zu berücksichtigen. b) Auf die Erfüllung von Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es dabei nicht an. c) Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst« a BeamtVG (§ 55 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst, a SVG) ist die Endstufe, nicht die am Ende der Ehezeit erreichte Dienstalters stufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. d) Für den Monat Dezember sind das ungekürzte Ruhegehalt und die ungekürzte Sonderzuwendung sowie die Rente für diesen Monat zusammenzurechnen und der verdoppelten Höchstgrenze gegenüberzustellen. Ruhegehalt und Sonderzuwendung insgesamt sind um den übersteigenden Betrag zu kürzen und ergeben den im Dezember zu zahlenden Betrag der Beamtenversorgung. e) Das fiktive Altersruhegehalt ist um den durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag nur insoweit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht. f) Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von Kürzungsvorschriften ist sodann nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen. BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1982 - TVb ZB 532/81 - OLG München AG Kempten (Allgäu) BUNDESGERICHTSHOF ivh 7X ^2/bi BESCHLUSS in der Familiensache - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Antragsteller, Rechtsanwälte gegen Theresia K - Verfahrensbevollmächtigter: Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Dr. weitere Beteiligte: 1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V. Straße : ■■■■HHP - Az ■HHIV, Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. 2 - Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 1. Dezember 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 23. Dezember 1980 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Ziffer I 2 aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefaßt: Zu Lasten der gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - Wehrbereichsgebühmisamt V in SHH^HD -bestehenden Versorgungsanwartschaft des Antragstellers werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Konto HHHHMHHptf bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 211,82 DM, bezogen auf den 30. September 1976, begründet. In Ziffer I 1 wird der Beschluß des Oberlandesgerichts dahin klargestellt, daß die der Antragsgegnerin übertragenen Rentenanwartschaften nicht einem erst zu begründenden, sondern ihrem bereits bestehenden Konto bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken gutgebracht werden. Die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1 000 DM. £6 Gründe : I. Die Parteien haben am 3. Mai 1963 die Ehe miteinander geschlossen« Der Scheidungsantrag des Ehemanns (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 2. Oktober 1976 zugestellt worden. Der am 24. August 1940 geborene Ehemann hat von der ersten Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit am I. April 1956 bis zu dem 31. Mai 1968 unter Beachtung von Nach-versicherungs- und Wehrdienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - GRV - Anwartschaften auf eine Altersrente von monatlich 267,20 DM, bezogen auf den 30. September 1976, erworben. Hiervon entfallen auf die Ehezeit vom 1. Mai 1963 bis 30. September 1976 (§ 1587 Abs. 2 BGB) monatliche Anwartschaften in Höhe von 119,50 DM. Der Ehemann wurde mit Wirkung vom 18. April 1968 als Berufssoldat in die Bundeswehr übernommen. Bei Ehezeitende war er Oberfeldwebel; seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 7, betrugen 1.750,55 DM (1.265,18 DM Grundgehalt; 418,37 Ml Ortszuschlag in Tarifklasse II, Stufe 1; 67 DM Zulage). Die Ehefrau hat in der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 65,70 IM übertragen und für sie zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns auf Soldatenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 240,20 DM begründet hat. Dabei ist es Auskünften der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfAy weitere Beteiligte zu 3) und des Wehrbereichsgebührnisamtes V gefolgt, die jedoch wegen einer falsch vorgegebenen Ehezeitdauer (bis 30. September 1977 statt bis 30. September 1976) unrichtig sind. Die Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) hat unter Hinweis auf die falsch angesetzte Ehezeit Beschwerde eingelegt, soweit das Amtsgericht im Wege des sogenannten Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Höhe von monatlich 240,20 DM begründet hat. Der Ehemann hat die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland unterstützt und um Überprüfung auch des vom Amtsgericht vorgenommenen Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) gebeten, das ebenfalls durch den Ansatz der unrichtigen Ehezeit beeinflußt sei. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich abgeändert. Entsprechend der richtiggestellten Ehezeit hat es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 59,75 DM auf die Ehefrau übertragen und solche in Höhe von monatlich 215,95 DM, jeweils bezogen auf den 30. September 1976, für sie begründet. Zu dem letztgenannten, im Wege des Quasi-Splittings auszugleichenden Betrag von 215,95 DM ist das Oberlandesgericht gekommen, indem es, abweichend von der der Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamtes zugrundeliegenden Rechtsauffassung, bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 a des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - in der Neufassung vom 18. Februar 1977, BGBl I 337, nur die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes aus der GRV berücksichtigt hat. Auf diese Weise hat sich nach der Ansicht des Oberlandesgerichts ein Ruhensbetrag nicht ergeben. Hiergegen wendet sich die Bundesrepublik Deutschland mit der weiteren Beschwerde. Sie erstrebt eine weitere Herabsetzung der für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften aufgrund einer Anwendung des § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB in Verbindung mit der Ruhensregelung in § 55 a SVG, die alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemanns einschließt. Dem tritt die Ehefrau entgegen. II. Die weitere Beschwerde hat nur zu einem Teil Erfolg. A. Das Oberlandesgericht begründet seine Ansicht, im Rahmen des Versorgungsausgleichs seien gemäß § 1587 a Abs. 6 BGB bei der Anwendung der Ruhensregelung des § 55 a SVG (§55 BeamtVG) nur die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Bediensteten zu berücksichtigen, unter Hinweis auf seinen Beschluß FamRZ 1980, 1025 im wesentlichen wie folgt: Für den Versorgungsausgleich habe das Ruhen einer Versorgungsanwartschaft (gemeint: von Versorgungsbezügen) grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Das Ruhen lasse das Stammrecht fortbestehen und nur den Zahlungsanspruch entfallen. Die Regelung des § 1587 a Abs. 6 BGB stelle eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Die Vorschrift setze voraus, daß mehrere ausgleichspflichtige Versorgungen zusammenträfen. Dabei müsse es sich um Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften handeln, die gerade im konkreten Fall in den Ausgleich einzubeziehen seien. Daß die Anwartschaften (etwa im Gegensatz zu Unfallrenten) nur ihrer Art nach dem Versorgungsausgleich unterliegen könnten, reiche nicht aus. Dieses Verständnis des Gesetzes folge aus seinem Wortlaut und aus dem Gesetzeszweck: Wenn der Ausgleichsberechtigte bereits an der einen Versorgungsanwartschaft partizipiere, solle er an der weiteren Anwartschaft nicht ungeschmälert, sondern nur in der nach den beamtenrechtlichen Vorschriften gekürzten Höhe teilnehmen. Wenn umgekehrt der Ausgleichsberechtigte an der ersten Anwartschaft nicht teilnehme, müsse er an der weiteren ungekürzt beteiligt werden. Es wäre unverständlich, wenn er an dieser weiteren Anwartschaft nur in gekürzter Höhe partizipieren würde, obwohl er an dem VermögensZuwachs des Ausgleichspflichtigen, der die Ursache der Kürzung sei, nicht teilhabe. B. Dem hält die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland den RechtsStandpunkt der Versorgungsträger entgegen: Die Ruhensvorschriften seien ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob die Rentenanwartschaften in der Ehezeit erworben worden seien. Nach § 1387 Abs. 1 Satz 1 BGB finde ein Versorgungsausgleich nur statt, soweit "in der Ehezeit" Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung begründet oder aufrecht erhalten worden seien. Wer bei der Übernahme in das Beamten- (Berufssoldaten-Verhältnis Rentenanwartschaften aus der GRV mitbringe, könne in der dann folgenden Ehezeit eine Versorgungsanwartschaft im öffentlichen Dienst nur nach Maßgabe der Ruhensbestimmungen erwerben, ln Höhe des Ruhensbetrages erhalte er keine Versorgung, sondern eine Rente. Werde dieser Betrag in den Versorgungsausgleich einbezogen, so partizipiere der Ehegatte im Ergebnis an der vor der Ehe begründeten Rentenanwartschaft des Beamten. Im Extremfall, wenn nämlich die gesetzliche Rente die Höchstgrenze des § 33 Abs. 2 BeamtVG (§ 55 a Abs. 2 SVG) erreiche oder überschreite, sei keine Beamten- (Soldaten-Versorgung zahlbar; diese ruhe vielmehr insgesamt. Werde dem beim Versorgungsausgleich nicht Rechnung getragen, weil die Rentenanwartschaft aus der GRV vorehelich begründet worden sei, so verpflichte das Quasi-Splitting den Träger der Versorgungslast, dem Rentenversicherungsträger die diesem aus der für den Ehegatten begründeten Rentenanwart- // schaft entstehenden Aufwendungen zu erstatten (§ 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO, § 83 b Abs. 2 Satz 2 AVG), ohne daß er sich durch Kürzung der Versorgungsbezüge (§ 57 BeamtVG, § 55 c SVG) refinanzieren könne. Die Kosten eines solchen Versorgungsausgleichs trage dann nicht der Ausgleichspflichtige, sondern die öffentliche Hand. Richtigerweise sei daher bei der Ermittlung der auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand berechneten fiktiven Versorgung die aus allen konkurrierenden Rentenanwartschaften sich ergebende Rente in den Höchstgrenzenvergleich einzubeziehen und dann die unter Beachtung der Ruhens-vorschrift sich ergebende, gekürzte fiktive Versorgung nach dem Maßstab des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB pro rata temporis der Ehezeit zuzuweisen (ebenso OLG Hamm FamRZ 1981, 467; aus dem Schrifttum insbesondere Soergel/Minz, BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 340). C. Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu folgen. 1. Beamten, Richtern und Soldaten können neben der Versorgung aus ihrem letzten Dienstverhältnis weitere Versorgungen aus früheren beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen oder privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen (Ruhegehälter, gesetzliche Renten, Zusatzversorgungen) zustehen. In früheren Beschäftigungsverhältnissen zurückgelegte Zeiten, die zu diesen weiteren Versorgungen geführt haben, erhöhen zudem nach dem Versorgungsrecht des öffentlichen Dienstes unter bestimmten Voraussetzungen auch die beamtenrechtliche Versorgung; das ist der Fall, wenn sie als ruhegehaltfähige Dienstzeit der Festsetzung des Ruhegehalts zugrundezulegen sind (§§ 10 f. BeamtVG; §§ 2, 20, 22 SVG). Aufgrund dieser Umstände sowie aus weiteren, teils im Rentenrecht, teils im Beamtenversorgungsrecht liegenden Ursachen (vgl. dazu ‘ Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder § 55 BeamtVG Rdn. 1 unter A 2) kann es zu Uberversorgungen kommen, die einen solchen Beamten besser stellen würden als einen "Nur^Beamten", der sein Berufsleben nur in einem einzigen Beamtenverhältnis zugebracht hat. Das Beamtenversorgungsrecht berücksichtigt das9 indem es - je nachdem, welche Versorgungen im Einzelfall Zusammentreffen - über Ruhensvorschriften Kürzungen der alten oder der neuen Versorgung ab einer bestimmten Grenze vorsieht (§§ 54 bis 56 BeamtVG; §§ 55, 55a SVG; § 55 BeamtVG und § 55 a SVG zuletzt geändert durch Art. 2 § 1 Nr. 7 und Art. 3 § 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2# HStruktG -vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1523)« Diese Vorschriften gehen davon aus, daß der die Besoldung und Versorgung der Beamten beherrschende Alimentationsgrundsatz (vgl. BVerfGE 8, 1) keine höhere Versorgung als den jeweils bestehenden Höchstversorgungssatz verlangt (dazu Klinkhardt in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1587 a BGB Rdn. 219; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz § 55 Rdn. 1; Klein FamRZ 1982, 669), und wollen eine Überschreitung dieses Satzes verhindern. Das Stammrecht der betreffenden Versorgung bleibt dabei bestehen, weil alle Voraussetzungen des Ruhegehaltsanspruchs erfüllt sind. Jedoch können die einzelnen Leistungen hieraus so lange und insoweit nicht geltend gemacht werden, wie der Grund des Rühens, nämlich die Leistung aus der anderen Versorgung, besteht (Ruland/ Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 210). Diesen Beschränkungen, denen beamtenrechtliche Versorgungsbezüge unterliegen können, will das Gesetz durch die in § 1587 a Abs. 6 BGB getroffene Regelung auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rechnung tragen. Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, also solche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis 66 oder einem versorgungsrechtlich gleichgestellten Arbeitsverhältnis, so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von RuhensvorSchriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen (§ 1587 a Abs. 6 Halbsatz 1 BGB). Würde die beamtenrechtliche Versorgung Jedoch wegen einer Rente oder einer ähnlichen wiederkehrenden Leistung einer Rühens- oder Anrechnungsvorschrift unterliegen, so ist "sinngemäß” zu verfahren (Halbsatz 2). Diese zuletzt genannte Vorschrift greift im vorliegenden Fall ein, weil der Ehemann außer der Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in der GRV erworben hat. über ihr Verständnis und die daraus resultierenden Berechnungsansätze gehen die Meinungen in der Rechtsprechung und im Schrifttum weit auseinander (vgl. die - noch nicht vollständigen - Zusammenstellungen der unterschiedlichen Methoden für die Bewertung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der beamtenrechtlichen Versorgung "nach Anwendung der RuhensvorSchriften" bei Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 a Rdn. 40 bis 42 und in der Entscheidung OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 825, 826 f.; siehe ferner Kemnade FamRZ 1981, 176; 1982, 182 und Bergner NJW 1982, 1492 sowie die dort besprochenen Entscheidungen und Ansichten aus dem Schrifttum) . 2. Die Vorschrift in Halbsatz 1 des § 1587 a Abs. 6 BGB weist für die dort geregelten Fälle von Versorgungskonkurrenzen den Weg über eine Quotierung der Gesamtversorgung. Da in den Fällen des Halbsatzes 2 "sinngemäß" verfahren werden soll, wählen mehrere Oberlandesgerichte und ein Teil des Schrifttums auch hier eine Berechnung über eine "Gesamtversorgung" (OLG Braunschweig FamRZ 1981, 172; OLG Celle FamRZ 1981, 975; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 182; Glockner/Böhmer/Klein, Versorgungsaus- gleich bei Scheidung 2. Aufl. S. 154 ff., 156, 158, 160; vgl. auch Glöckner FamRZ 1980, 308). Diese wird gebildet aus der auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand hochgerechneten Beamtenversorgung, die nach § 53 BeamtVG um den Ruhensbetrag gekürzt ist, und der (vollen) Rente aus der GRV. Die Vertreter dieser Auffassung gehen davon aus, daß der Erwerb dieser "Gesamtversorgung11 bereits mit dem ersten Pflichtversicherungsmonat in der GRV einsetze (Glockner/Böhmer/Klein aaO S. 160). Sie quo-tieren die "Gesamtversorgung" daher zeitratierlich nach dem Verhältnis der in der Ehe verbrachten Versicherungs- und Dienstzeiten zu einer Gesamtzeit, die aus der Versicherungszeit und der bis zur Altersgrenze erweiterten Dienstzeit gebildet wird, mithin auch reine Pflichtversicherungszeiten enthält. Doppelt bemessungszeiten, also Zeiten in der Pflichtversicherung, die zugleich als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt sind, werden dabei nur einfach gerechnet. Von dem Ergebnis als dem ehezeitlich erworbenen Teil der "Gesamtversorgung" ziehen sie den ehezeitlich erworbenen Rentenbetrag ab, der - wie stets -gesondert ausgeglichen wird, und erhalten so den auf die Ehezeit entfallenden Teil der Beamtenversorgung nach Anwendung der Ruhensvorschrif t en • Dieser Bewertungsmethode vermag der Senat nicht zu folgen. Wie das OLG Karlsruhe (FamRZ 1982, 825» 827) richtig anmerkt, berücksichtigt sie Anwartschaften aus der GRV, die nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB beitragsbezogen nach Werteinheiten zu bewerten sind, systemwidrig in einer zeitbezogenen Weise, die das Gesetz in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB nur zu dem Zwecke der Linearisierung der in den verschiedenen Zeiträumen unterschiedlich steigenden Beamtenversorgung vorsieht (ablehnend insoweit auch Klinkhardt in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch aaO § 1587 a BGB Rdn. 227; 11 - Soergel/Minz aaO § 1587 a Rdn. 339). Die enge Anlehnung an die in Halbsatz 1 des § 1587 a Abs, 6 BGB vorgeschriebene Bewertungsmethode berücksichtigt nicht, daß die Versorgungen, um deren Konkurrenz es dort geht, einheitlich nach § 1587 a Abs, 2 Nr. 1 BGB bewertet werden und daher insoweit gleichartig sind. Demgegenüber konkurrieren in den Fällen des Halbsatzes 2 der Vorschrift Versorgungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 mit Anwartschaften aus der GRV, die nach den Regeln des Absatzes 2 Nr. 2 bewertet werden. Darin liegt der Grund dafür, daß diese Rechenweise zu dem unvertretbaren Ergebnis führen kann, daß der so ermittelte, auszugleichende Anteil nach Anwendung der Kürzungsvorschriften größer ist als zuvor. Das ist der Fall, wenn aus der Vorehezeit beträchtliche gesetzliche Rentenanwartschaften herrühren (OLG Braunschweig FamRZ 1981, 172; siehe auch das Rechenbeispiel des OLG München in FamRZ 1981, 686, 687). Auch im vorliegenden Fall würde sich derartiges ergeben. Im Rahmen des Halbsatzes 2 des § 1587 a Abs. 6 BGB sind vielmehr die konkurrierenden, unterschiedlichen Versorgungen nach den Jeweils für die Bestimmung des Eheanteils gegebenen Regeln gesondert zu bewerten. So ist das Oberlandesgericht im vorliegenden Falle - im Ansatz also zutreffend - vorgegangen. 3. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, bei der durch § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB vorgeschriebenen Anwendung der Ruhensregelung in § 55 a SVG (§55 BeamtVG) seien nur die während der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften des Bediensteten zu berücksichtigen. Der Ehegatte wird danach von dem Ruhen der Versorgungsbezüge nicht betroffen, sondern so behandelt, als erhielte der Bedienstete seine Bezüge voll ausbezahlt, soweit die Rentenanwartschaft, die zu der Kürzung führt, in der Zeit vor der Ehe erworben worden ist. Die weitere Beschwerde bekämpft diese L. - 12 Ansicht als unrichtig. Der Senat tritt ihr jedoch mit der wohl überwiegenden Meinung bei (vgl. - zu dem Teil zu der verwandten Regelung des § 10 Abs. 2 BeamtVG aF - OLG München FamRZ I960, 60 und 1023; 1981, 686; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 282 und 470; 1982, 825; OLG Koblenz FamRZ 1981, 685; OLG Köln FamRZ 1981, 905, 907). Für sie sprechen Sinn und Zweck einmal des Versorgungsausgleichs und zu dem anderen der Ruhensvorschriften. Der Versorgungsausgleich soll zwischen den geschiedenen Ehegatten diejenigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufsoder Erwerbsunfähigkeit aus-gleichen, die in der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten worden sind (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten die Hälfte des Wertunterschiedes abzugeben hat (§ 1587 a Abs. 1 BGB). Soweit es sich bei der Anwartschaft um eine solche auf Beamtenversorgung handelt, ist daher die in der Ehezeit erdiente Versorgungsanwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubringen. Welche Versorgung ein Öffentlicher Bediensteter in einer bestimmten Zeit erdient, richtet sich nach den Vorschriften des Beamten- (Soldaten-)Versorgungsrechts, wobei für den Versorgungsausgleich die Besonderheit gilt, daS das in den verschiedenen Dienstzeiten unterschiedliche Ansteigen der Versorgung nach Maßgabe der Regelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB linearisiert wird. Die in § 55 BeamtVG und in § 55 a SVG enthaltenen Regeln des Versorgungsrechts der Beamten und Soldaten sehen für den Fall des gleichzeitigen Bezuges von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes) vor, daß die Versorgung zusammen mit der Rente den für den Bediensteten allgemein 66 in Betracht kommenden Höchstversorgungssatz nicht übersteigen darf. Die Regelung findet ihre Grundlage - wie oben unter 1 ausgeführt - in dem die Besoldung und Versorgung der Beamten beherrschenden Alimentationsprinzip, das die Gewährung von amtsangemessenem Unterhalt sichern, andererseits aber die Zahlung von Bezügen verhindern will, die den jeweiligen Höchstversorgungssatz übersteigen und deshalb zur angemessenen Alimentation nicht erforderlich sind. Sie begrenzt nur die Auszahlung des die Höchstgrenze überschreitenden Versorgungsbetrages, läßt aber das Stammrecht der Versorgung bestehen, weil alle Voraussetzungen des Ruhegehaltsanspruchs erfüllt sind. Der mit einer Anwartschaft auf Rente aus der GRV in das Dienstverhältnis eintretende Beamte erwirbt also in der Dienstzeit einen Ruhegehaltsanspruch in normaler Höhe; bei gleichzeitigem Bezug von Rente und Versorgung unterbleibt lediglich die Auszahlung des Teilbetrages der Versorgung, um den Rente und Versorgung zusammen die Höchstgrenze überschreiten. In Höhe des Kürzungsbetrages verweist das Gesetz den Bediensteten zur Deckung seines Versorgungsbedürfnisses auf die von ihm ebenfalls erworbene Rente, der insoweit auf diese Weise anstelle des zu dem Ruhen gebrachten Versorgungsteils die Erfüllung der Alimentationsaufgabe zugewiesen wird. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs kann dem geschiedenen Ehegatten des Bediensteten eine solche Kürzung der VersorgungsZahlung nicht entgegengehalten werden, soweit sie auf einer vorehelich erworbenen Anwartschaft in der GRV beruht. Denn der Beamte hat in der Ehezeit nicht nur die ihm nach ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und ruhegehaltfähiger Dienstzeit zustehende Versorgung dem Stammrecht nach erdient, sondern er wird den auf dieser Grundlage sich ergebenden vollen Betrag auch tatsächlich erhalten, weil sein Ruhegehalt nach § 55 BeamtVG nur im Falle und höchstens in der Höhe eines tatsächlichen Rentenbezuges einbehalten wird. Der Einwand der weiteren Beschwerde, in Höhe des ruhenden Betrages erhalte der Beamte in Wahrheit kein Ruhegehalt, sondern die ihm zustehende, vorehelich erworbene gesetzliche Rente, ist formaler Art. Er berücksichtigt nicht, daB in Höhe des Ruhensbetrages die Rente die Alimentationsaufgabe des Ruhegehalts übernimmt. Sie wird dazu eingesetzt, dem Beamten den vollen, amtsangemessenen Unterhalt im Ruhestand zu sichern, an dem der geschiedene Ehegatte nach der Konzeption des Versorgungsausgleichs teilnehmen soll. Danach besteht kein Grund, den Ehegatten eines Beamten im Versorgungsausgleich deshalb schlechter zu stellen als den Ehegatten eines anderen Beamten mit der gleichen ehezeitlich verbrachten Dienstzeit, weil der eine Beamte vor der Ehe Anwartschaften in der GRV erworben hat. Das beiden Beamten im Ruhestand zu dem Zwecke des amtsangemessenen Unterhalts zur Verfügung stehende Einkommen unterscheidet sich nicht, und in beiden Fällen hat der Ehegatte nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in gleicher Weise zu dem Erwerb der Versorgungsanwartschaften beigetragen. Für die Nichtberücksichtigung der RuhensvorSchriften, soweit die Rentenanwartschaften vor der Ehezeit erworben worden sind, spricht außerdem folgende Überlegung: Der Gesetzgeber hätte die Begrenzung der Versorgung auf das zur Alimentation notwendige Maß im Falle des Zusammentreffens von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung anstelle durch Kürzung der (später erworbenen) Beamtenversorgung auch durch eine Kürzung der (früher erworbenen) gesetzlichen Rente vornehmen können. Dieser Lösungsweg, der dem in § 34 BeamtVG für die Fälle des Zusammentreffens mehrerer Beamtenversorgungen gewählten entsprochen hätte, ist im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden (vgl. Kümmel, Beamtenversor- gungsgesetz § 55 Anm. I 3.63; Schütz aaO § 55 BeamtVG Rdn. 1 unter A 4 und Rdn. la). Welche Regelungstechnik - Ruhen der Rente oder der Beamtenversorgung - der Gesetzgeber gewählt hat, kann aber für die Höhe der versorgungsausgleichsrechtlichen Teilhabe des geschiedenen Ehegatten an den zur amtsangemessenen Alimentierung gezahlten Bezügen nicht maßgeblich sein. Der hier vertretenen Auffassung wird entgegengehalten, sie berücksichtige im Versorgungsausgleich beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften, die im Hinblick auf die Ruhensvor-schriften tatsächlich nicht zu einer Versorgung führten, und beteilige im praktischen Ergebnis den Ehegatten an vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften. Demgegenüber ist jedoch auf den bereits erörterten Gesichtspunkt hinzuweisen, daß diese Rentenanwartschaften nur an die Stelle der - ehezeitlich -erdienten Beamtenversorgung treten. Allerdings kann der Bedienstete bei der hier vertretenen Auffassung unter Umständen dann über Gebühr belastet werden, wenn er bereits eine geschiedene Ehe hinter sich hat, die zur Anwendung der Ruhensvorschriften führenden Anwartschaften aus der GRV in der früheren Ehe begründet und daher nach § 1587 b Abs. 1 BEG dem früheren Ehegatten anteilig übertragen worden sind. Dann muß der Bedienstete beim Eingreifen von Ruhensvorschriften eine Kürzung seiner Beamtenversorgung hinnehmen, wird aber gleichwohl nach Maßgabe seiner ungekürzten Beamtenversorgung zu dem Versorgungsausgleich herangezogen, ohne zu dem Ausgleich dafür die volle Rente aus den vor der zweiten Ehe erworbenen Anwartschaften in der GRV zu erhalten, weil diese zu einem Teil seiner ersten Ehefrau übertragen worden sind. Soweit dies zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde, wird ihnen jedoch durch eine Anwendung des § 1387 c Nr. 1 BGB begegnet werden können. Nach allem schreibt § 1387 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB die Berücksichtigung der Ruhensregelung in § 33 BeamtVG (§ 33 a SVG) nicht vor, soweit die konkurrierende Rentenversorgung vor der Ehezeit erworben worden ist. Das Ruhen eines Teiles der Beamtenversorgung ist jedoch für den Versorgungsausgleich nach § 1387 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB beachtlich, muß also von dem geschiedenen Ehegatten mitgetragen werden, wenn und soweit es auf Rentenanwartschaften beruht, die der Bedienstete in der Ehezeit erworben hat und an denen sein Ehegatte infolgedessen im Wege des Splittings zu beteiligen ist. 4. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, diesem Grundsatz sei in Fällen, in denen die Anwartschaften in der GRV teils vor und teils in der Ehe erworben sind, dadurch Rechnung zu tragen, daß bei der Ruhensberechnung nur der ehezeitlich erworbene Rentenbetrag und die ungekürzte Beamtenversorgung an der Höchstgrenze des § 33 a Abs. 2 SVG gemessen würden. Danach ergebe sich im vorliegenden Falle kein Ruhensbetrag. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Nach ihr müßte der Bedienstete in einem Fall wie hier die Anwartschaft auf das ungekürzte Ruhegehalt ausgleichen, obwohl er aufgrund auch ehezeitlich erlangter Rentenanwartschaften eine Ruhegehalts-kürzung wegen Rentenbezuges zu erwarten hat. Das ist mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs nicht zu vereinbaren. Dem Grundsatz, daß nur ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften» an denen der Ehegatte im Wege des Splittings teilnimmt, im Versorgungsausgleich zu einer Berücksichtigung der Ruhensvor- Schriften des Beamten- und Soldatenversorgungsrechts führen, läßt sich anders genügen: Ob die Höchstgrenze des § 55 BeamtVG (§ 55 a SVG) überschritten wird, ist anhand der ungekürzten Beamtenversorgung und aller, also auch der vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften zu bestimmen. Damit wird die Frage nach dem Ruhensbetrag zunächst wie in der Auskunftspraxis der Träger der Versorgungslast beantwortet. Ergibt sich auf diese Weise ein Ruhensbetrag der fiktiven Beamtenversorgung, so ist von ihm Jedoch nur der Teil im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, der durch solche konkurrierenden Rentenanwartschaften verursacht wird, die in der Ehezeit erworben worden sind. Dieser Teil bestimmt sich nach dem Verhältnis der in der Ehezeit begründeten zu der insgesamt erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaft, praktisch also nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten (§83 Abs. 2 AVG, § 1304 Abs. 2 RVO). Diese Auffassung wird auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertreten (vgl. - zu dem Teil zu der verwandten Regelung des § 10 Abs. 2 BeamtVG aF - OLG München FamRZ 1980, 60; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 282; OLG Frankfurt FamRZ 1982, 182). Es besteht keine Notwendigkeit, den Ruhensbetrag darüber hinaus bestimmten Zeiten des Versorgungserwerbs zuzuordnen, um Doppelversorgungszeiten, also solche der Mitgliedschaft in der GRV, die zugleich ruhegehaltfähige Dienstzeit sind, gesondert zu erfassen (vgl. dazu aber OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 974; 1982, 825). Die Höchstbetragsregelung des § 55 BeamtVG (§ 55 a SVG) hebt im Gegensatz zu § 10 Abs. 2 BeamtVG aF nicht auf derartige DoppelversorgungsZeiten ab, sondern be- 18 - grenzt ohne weitere Differenzierung die Höchstversorgung nach derjenigen eines "Nur-Beamtenw, und zwar auch für den Fall, daß zurückgelegte VersicherungsZeiten nicht auch zugleich als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. 5. Nach § 1587 a Abs. 7 BGB bleibt für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 der Vorschrift außer Betracht, daß eine für die Versorgung maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfüllt sind. In ihrer Auskunftspraxis wenden die Träger der Versorgungslast diese Vorschrift auch im Rahmen des § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB an. Nach ihrer Auffassung soll die Ruhensregelung auch dann beachtet werden, wenn bei Ehezeitende für die Anwartschaft aus der GRV die Wartezeit noch nicht erfüllt ist. Sie gehen damit unabhängig von der Erfüllung der Wartezeit von einem Bezug des Altersruhegeldes am letzten Tag der Ehezeit aus (vgl. Runderlaß des Ministers der Finanzen des Landes Niedersachsen vom 7. März 1978 - 46 2126/4, abgedruckt bei Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz Anhang 3/57-1, Ziff. 15.2). Dieser Auffassung, die in Rechtsprechung und Schrifttum neben Zustimmung (OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 282, 284; OLG Koblenz FamRZ 1981, 685, 686; OLG Frankfurt FamRZ 1982, 182 - LS -; Rolland aaO § 1587 a Rdn. 40 i) auch Ablehnung gefunden hat (Klinkhardt bei Bastian/Roth-Stielov/ Schmeiduch aaO § 1587 a Rdn. 231; offengelassen bei OLG München FamRZ 1980, 1025, 1027), pflichtet der Senat bei. Ihr wäre allerdings dann nicht zu folgen, wenn entgegen der Ansicht des Senats (oben unter 3) die Ruhensregelung auch insoweit zu beachten wäre, als die zur Anwendung der Ruhensvor-schriften führenden Rentenanwartschaften vor der Ehezeit er- worben sind. Beamte werden im Regelfall noch ausstehende Wartezeiten in der GRV nicht mehr erfüllen. Im Falle der späteren Erfüllung der großen Wartezeit von 180 Monaten (§ 25 Abs. 7 AVG; § 1248 Abs. 7 RVO) droht die Kürzung des beamtenrechtlichen Ruhegehalts nach § 55 BeamtVG beim Bezug von Altersruhegeld aus der Rentenversicherung; der Anreiz zur freiwilligen Weiterversicherung wird daher im allgemeinen gering sein. Wenn nicht einmal die für den Bezug von Rente wegen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit erforderliche kleine Wartezeit von 60 Monaten (§§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 Buchst, a AVG, §§ 1246 Abs. 3, 1247 Abs. 3 Buchst, a RVO) erfüllt ist, schließt das Gesetz die freiwillige Weiterversicherung von Beamten sogar aus (§10 Abs. la AVG, § 1233 Abs. la RVO). Obwohl es also bei dem Beamten, der mangels Wartezeiterfüllung tatsächlich keine Rente aus der GRV zu erwarten hat, voraussichtlich nicht zu dem Ruhen eines Teiles seiner Versorgungsbezüge kommen wird, würde sein geschiedener Ehegatte nur an einer gekürzten Versorgung teilnehmen, ohne an den der Kürzung zugrundeliegenden Rentenanwartschaften zu partizipieren. Die durchgängige Anwendung des § 1587 a Abs. 7 BGB führt jedoch dann nicht zu der eben geschilderten Benachteiligung des Ehegatten, ist vielmehr erforderlich, um eine im Ergebnis zu hohe Teilhabe des Ehegatten zu verhindern, wenn sichergestellt ist, daß er zu dem Ausgleich dafür in jedem Fall im Wege des Splittings an den Rentenanwartschaften des Beamten beteiligt wird, die die Kürzung verursachen und notwendig mindestens ebenso hoch sind wie diese. Das ist der Fall, wenn im Versorgungsausgleich - wie hier entschieden - die beamtenrechtliche Ruhensregelung nur hinsichtlich ehezeitlich erlangter Rentenanwartschaften durchschlägt. An diesen nimmt der Ehegatte stets lm Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB teil, ohne daß es insoweit auf die Erfüllung von Wartezeiten ankommt (§ 1587 a Abs. 7 BGB). 6. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, a BeamtVG (§ 55 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst, a SVG) ist die Endstufe, nicht die am Ende der Ehezeit erreichte Dienstaltersstufe der Besoldungsordnung zugrundezulegen; davon geht auch das Oberlandesgericht aus. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Der gegenteiligen Auffassung (Vogel FamRZ 1980, 605; Müller-Bütow FamRZ 1982, 184; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 282; 1982, 825» 827) vermag der Senat mit der ganz herrschenden Auffassung (OLG Bremen FamRZ 1979» 829; OLG München FamRZ 1980, 1025» 1026 f.; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1027, 1028; OLG Braunschweig FamRZ 1981, 172, 174; KG FamRZ 1981, 177 - LS -; OLG Hamm FamRZ 1981, 467, 468; OLG Köln FamRZ 1981, 905, 906; OLG Celle FamRZ 1981, 975, 976; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 182, 183; Klinkhardt bei Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch aaO § 1587 a Rdn. 228; Schmalhofer, Versorgungsausgleich für öffentliche Bedienstete S. 109; Soergel/Minz aaO § 1587 a Rdn. 338) nicht zu folgen. Die Höchst grenzenregelung soll lediglich bewirken, daß die Versorgung eines Beamten, der auch Rentenanwartschaften erworben hat, nicht über die Alters Sicherung hinausgeht, die er als "Nur-Beamter" erhalten würde. Sie ist daher nichts anderes als die Berechnungsmethode eines Kürzungslimits; mit der Frage, ob und in welcher Höhe in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften begründet worden sind, hat sie nichts zu tun (OLG München aaO; OLG Stuttgart aaO). 7. Wie das Oberlandesgericht richtig sieht, muß bei der Berücksichtigung der Sonderzuwendung gemäß § 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG - 21 £6 in der Fassung des Art, VI Nr, 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2, BesVNG - vom 23. Mai 1975, BGBl I 1173, 1240, beachtet werden, daß nach § 9 Satz 2 SZG die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen für die Gewährung der Zuwendung für den Monat Dezember zu verdoppeln sind (zur insoweit anzusteilenden Berechnung zutreffend insbesondere OLG Bremen FamRZ 1979, 830, 831 und OLG Celle FamRZ 1981, 975, 976 f,, die der - auch hier angewandten -behördlichen Auskunftspraxis folgen; a,A. OLG Braunschweig FamRZ 1981, 172, 174 f,). Das kann zur Folge haben, daß im Monat Dezember über den Grundbetrag der Sonderzuwendung (§7 SZG) hinaus auch noch ein in den übrigen Monaten des Jahres ruhender Teil der Versorgung zu zahlen ist. Im Dezember wird dann also eine Versorgung gezahlt, die den Auszahlungs betrag für einen der übrigen elf Monate des Jahres um mehr als den Betrag der Sonderzuwendung übersteigt. Zur Versorgung im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr, 1 Satz 1 und 3 BGB gehört auch - auf das Jahr umgerechnet - dieser Mehrbetrag, Die auf das Jahr bezogene durchschnittliche Kürzung wird daher geringer. Das ist gerechtfertigt, weil in der GRV im Unterschied zur Beamtenversorgung für den Monat Dezember keine verdoppelten Beträge gezahlt werden. Die Summe aus den elf Beamtenversorgungszahlungen, die sich so für die Monate Januar bis November ergeben, und aus der auf die angegebene Weise für Dezember ermittelten Versorgungszahlung ergibt nach Division durch zwölf die durchschnittliche monatliche Beamtenversorgung nach Anwendung von Ruhensvorschriften. Soweit dieser durchschnittliche Monatsbetrag hinter demjenigen vor der Anwendung der Ruhensvorschriften (ungekürzte 22 - monatliche Beamtenversorgung mal 13/12) zurückbleibt, handelt es sich um die durch die Anwendung der Ruhensvorschriften bewirkte monatliche Kürzung* 8* Nach allem ergibt sich hier die folgende Berechnung auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht verwerteten Auskunft, deren Inhalt insoweit nicht angegriffen ist: Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes betrugen bei Ehezeitende 1*730,33 DM. Maßgebend für die Feststellung des Ruhegehaltsatzes ist die besondere Altersgrenze von 33 Jahren, die § 43 Abs. 2 Nr* 1 in Verbindung mit § 44 Abs* 2 des Soldatengesetzes für Berufsunteroffiziere vorsieht (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999). Bis zu dem Erreichen dieser besonderen Altersgrenze wird der Ehemann insgesamt 27,608 ruhegehaltfähige Dienstjahre zurückgelegt haben* Daraus ergibt sich nach § 26 Abs* 1 und 2 SVG ein Ruhegehaltsatz von 73 %. Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor Anwendung von Kürzungsvorschriften 73 % von 1.750,55 DM » 1*277,91 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung, insgesamt 1*384,40 DM* Die Höchstgrenze des § 55 a Abs. 2 Nr. 1 SVG hat das Wehr-bereichsgebührnisamt in seiner Auskunft vom 25. November 1980 unter Berücksichtigung der Dienstaltersstufe (12) und eines Ruhegehaltsatzes von 75 % zutreffend mit 1*480,52 DM errechnet; von dieser Höchstgrenze geht auch das Oberlandesgericht aus* Sie gilt für die Monate Januar bis November; für den Monat Dezember ist sie auf 2.961,04 DM zu verdoppelnj Januar - November: Dezember: a) Höchstgrenze: 1•480,52 DM b) ungekürzte Versorgung: 1.277,91 DM c) Rente: 267,20 DM d) Summe aus b) + c): 1.545,11 DM e) davon über Höchstgrenze, also Ruhensbetrag: 64,59 DM f) Beamtenversorgung nach Kürzung (Differenz b) ./•e)): 1.213,32 DM 2.961,04 DM 2.555.82 DM 267,20 DM 2.823,02 DM 0,00 DM 2.555.82 DM Es ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von 64,59 DM x 11 : 12 = 59,21 DM. Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der GVR erworbenen Werteinheiten (vgl. Anlage 4 vom 26. August 1980 zu der Auskunft der BfA vom 2. September 1980) ein Betrag von S9.21 DM x .220J2JTC- = 26,48 DM 1.164,85 WE durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen. Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgunj, einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen: 1.384,40 DM ./. 26,48 DM « 1.357,92 DM. Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag: 1.357,92 DM x 8.613 Jahre = h23,6k DM 27,608 Jahre Für die Ehefrau sind danach im Wege des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von 211,82 DM zu begründen. Insoweit hat die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland Erfolg. 9. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Übertragung von Rentenanwartschaften des Ehemannes auf die Ehefrau (Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB) ist nicht Gegenstand der weiteren Beschwerde. Insoweit hat der Senat den Beschluß des Oberlandesgerichts nur aus Gründen der Klarstellung dahin neu gefaßt, daß die der Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften - wie die für sie begründeten - dem bei der Landesversicherungsanstalt bereits für sie geführten Rentenkonto 20 020442 L 504 (anstelle eines für sie erst zu begründenden Kontos) gutgebracht werden. Lohmann Portmann Blumenröhr Krohn Zysk