a) Zur Zuständigkeit für die Genehmigung einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB, die abgeschlossen wird, während das Verfahren über den Versorgungsausgleich in einer Rechtsmittelinstanz anhängig ist. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkanp am 24, März 1982 beschlossen: November 1978 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemanns bei der LVA Württemberg monatliche Rentenanwartschaften von 101,13 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei derselben Versicherungsanstalt übertragen hat. Über die Genehmigung hat das Rechtsmittelgericht als Vorfrage zu befinden, auch wenn die Vereinbarung erst nach der Entscheidung der Vorinstanz abgeschlossen wurde. Die Parteien können sich danach auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz darauf berufen, daß sie über den Versorgungsausgleich eine Vereinbarung getroffen haben, die nach § 1587 o Abs. 2 BGB zu genehmigen ist (vgl. a) Im vorliegenden Fall hat zu Recht das Amtsgericht - Familiengericht - über die Genehmigung der Vereinbarung vom 21. Nach einer verbreiteten Auffassung ist für die Genehmigung der Familiensenat des Oberlandesgerichts zuständig, wenn das Verfahren über den Versorgungs ausgleich bei ihm schwebt (vgl. Aufl* Rdn. 416), nach einigen Autoren allerdings nur dann, wenn die Vereinbarung gemäß § 53 b Abs.4 FGG vom Oberlandesgericht zu Protokoll genommen wurde (vgl. Um einen solchen würde es sich handeln, wenn das mit der Regelung des Versorgungsausgleichs befaßte Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts über die Genehmigiang einer nachträglich abgeschlossenen Vereinbarung abwarten müßte, zu demal dieses im Falle ihrer Erteilung durch § 621 e Abs.3 Satz 2 i.V. mit § 577 Abs.3 ZPO gehindert wäre, die angefochtene Entscheidung über den Versorgungsausgleich selbst dem Inhalt der Vereinbarung anzupassen. Für die Genehmigungszuständigkeit des Gerichts zweiter Instanz spricht weiter, daß dieses mit dem Versorgungsausgleich befaßt ist und daher den sich aus den VerfahrensVorgängen ergebenden Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien besitzt, deren Kenntnis für eine sachgerechte Entscheidung über die Genehmigung unerläßlich ist (vgl. b) Diese Erwägungen vermögen jedoch nicht auch eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die erstmalige Entscheidung über die Genehmigung zu rechtfertigen. Schon nach dem Wortlaut des § 53 d Satz 1 FGG kann aber allenfalls eine bereits genehmigte Vereinbarung ein Verfahrenshindemis für den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleich darstellen. Danach muß es bei der Grundzuständigkeit des Familiengerichts erster Instanz (§ 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB, § 23 b Abs. 1 GVG) verbleiben, wenn eine Vereinbarung abgeschlossen wird, während das Verfahren über den Versorgungsausgleich beim Bundesgerichtshof anhängig ist. Offen bleiben kann, ob daneben in besonderen Ausnahmefällen aus verfahrensökonomischen Rücksichten eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Betracht kommt, wenn etwa die Vereinbarung zu dessen Protokoll abgeschlossen wurde und offen zutage liegt, daß die Genehmigung ohne weitere Ermittlungen zu erteilen ist. c) Wie eingangs ausgeführt, ist die Versagung der Genehmigung zwar nicht selbständig anfechtbar, wohl aber zusammen mit der getroffenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Kommt das Rechtsmittelgericht in diesen Fällen zu dem Ergebnis, daß die Genehmigung zu Unrecht versagt worden ist, hat es diese selbst zu erteilen (vgl. Entsprechendes gilt, wenn - wie hier - die Frage der Genehmigung noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts war, weil die Vereinbarung erst nachträglich abgeschlossen und die Genehmigung vom Amtsgericht versagt worden ist. Wird in einem derartigen Fall die Versagung der Genehmigung in der Rechtsinstanz angegriffen, führt dies zu einer entsprechenden Erweiterung des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrenj Dies ist eine notwendige Folge davon, daß der Abschluß einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtlich möglich ist und ein Rechtsanspruch auf Genehmigung beste) 2. Das Familiengericht hat im vorliegenden Fall die Ablehnung der beantragten Genehmigung damit begründet, ein entschädigungsloser Verzicht auf den Versorgungsausgleich könne zu demindest dann nicht genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen der Härteklausel des § 1587 c BGB nicht vorlägen. Da Billigkeitserwägungen in der Vorschrift des § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB keinen Niederschlag gefunden hätten, könne hier nicht für den Ausschluß des Versorgungsausgleichs herangezogen werden, daß der Ehemann aufgrund seiner Erkrankung auf Dauer erwerbsunfähig und daher nicht in der Lage sei, seine Rentenanwartschaften zu erhöhen. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht - insoweit in Übereinstimmung mit der zuvor erlassenen Entscheidung des Oberlandesgerichts -davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB) könnten im vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Auch die sonst vom Ehemann angeführten Umstände reichen nicht aus, um einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu recht-fertigen. Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Amtsgerichts, daß Gesichtspunkte der Billigkeit bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Vereinbarung außer Betracht bleiben müßten, weil sie in § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB keinen Niederschlag gefunden hätten. Februar 1982 (aaO) entschieden hat, kann § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB nicht als abschließende Regelung der Genehmigungsvoraussetzungen angesehen werden. Von einer Übervorteilung kann u.U. auch dann nicht gesprochen werden, wenn ein Ehegatte auf ihm an sich zustehende Versorgtangs anrechte im Hinblick auf Umstände verzichtet, die im Rahmen der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind, aber für sich gesehen nicht für die Annahme der groben Unbilligkeit ausreichen. Die Sache war daher unter Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung und des Beschlusses über die Versagung der Genehmigung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses die gebotenen Feststellungen nachholt und auf deren Grundlage beurteilt, ob die Vereinbarung vom 21.
Nachschlagewerk: BGHZ: da nein BGB §§ 1587 o, 1587 c Nr. 1; FGG § 53 d a) Zur Zuständigkeit für die Genehmigung einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB, die abgeschlossen wird, während das Verfahren über den Versorgungsausgleich in einer Rechtsmittelinstanz anhängig ist. b) Zur Genehmigungsfähigkeit eines vereinbarten Verzichts auf den Versorgungsausgleich. BGH, Beschl. v. 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - OLG Stuttgart AG Schwäbisch-Gmünd BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 530/80 BESCHLUSS in der Familiensache Ludwig Herbert S scbhhhb omm, Bi* - Verfahrensbevollmächtigter: Antragsteller und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. I gegen Renate Elfriede geb. kweg Antragsgegnerin imd Beschwerdegegnerin 9 - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Klaus Sct^^y^mixich gasse $9 SchMBHi weitere Beteiligte: Landesversicherungsanstalt Württemberg, Adalbert-Stil Straße MI» SB StuflB St Vers.-Nr.: 23flHliB S 113» Abt. 2702 » Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkanp am 24, März 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. März 1979 sowie der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 10. Juli 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.288,16 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 12. August 1966 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 14. Juni 1978 zugestellt worden. Der seit 1975 erwerbsunfähige Ehemann hat beantragt, den Versorgungsausgleich aufgrund der Härteregelung des § 1587 c Hr. 1 BGB auszuschließen. Durch Verbundurteil vom 10. November 1978 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemanns bei der LVA Württemberg monatliche Rentenanwartschaften von 101,13 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei derselben Versicherungsanstalt übertragen hat. Ferner hat es eine Höherversicherur von monatlich 5,94 IW ausgeglichen. Die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB hat es nicht für gegeben erachtet. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen weiteren Beschwerde hat der Ehemann sein Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Am 21. April 1981 haben die Parteien zu Urkunde des Notariats SchflBHB GflHi VI eine Vereinbarung des Inhalts geschlossen, daß die Ehefrau gegenüber dem Ehemann auf den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Altersoder Erwerbsunfähigkeit verzichtet. Durch Beschluß vom 10. Juli 1981 hat das Amtsgericht die vom Ehemann beantragte Genehmigui versagt. Dieser hat daraufhin die weitere Beschwerde aucl darauf gestützt, daß die Genehmigung zu Unrecht verweigert worden sei. II. Die weitere Beschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80, zur Veröffentlichung bestimmt - dargele hat, können Entscheidungen über den Versorgungsausgleich s* mit der Begründung angefochten werden, eine entgegenstehend e Parteivereinbarung gemäß § 1587 o BGB sei zu Unrecht nicht genehmigt worden. Über die Genehmigung hat das Rechtsmittelgericht als Vorfrage zu befinden, auch wenn die Vereinbarung erst nach der Entscheidung der Vorinstanz abgeschlossen wurde. Der Abschluß ist jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich beachtlich (vgl. Plagemann NJW 1977, 844). Die Parteien können sich danach auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz darauf berufen, daß sie über den Versorgungsausgleich eine Vereinbarung getroffen haben, die nach § 1587 o Abs. 2 BGB zu genehmigen ist (vgl. § 53 d Satz 1 FGG). a) Im vorliegenden Fall hat zu Recht das Amtsgericht - Familiengericht - über die Genehmigung der Vereinbarung vom 21. April 1981 entschieden ( § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB), obwohl zu diesem Zeitpunkt das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits beim Bundesgerichtshof anhängig war. Nach einer verbreiteten Auffassung ist für die Genehmigung der Familiensenat des Oberlandesgerichts zuständig, wenn das Verfahren über den Versorgungs ausgleich bei ihm schwebt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 285; MUnchKomm/Strobel § 1587 o Rdn. 42; Soergel/v. Hornhardt BGB 11. Aufl. § 1587 Rdn. 23; Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 5. Aufl* Rdn. 416), nach einigen Autoren allerdings nur dann, wenn die Vereinbarung gemäß § 53 b Abs. 4 FGG vom Oberlandesgericht zu Protokoll genommen wurde (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 53 d Rdn. 15; JBumiller/Winkler FGG 3. Aufl. § 53 d Anm. 2* Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 588). Dem ist aus verfahrensökonomischen Gründen - auch für den Fall des Abschlusses vor einem Notar - zuzustimmen. Der Gesetzgeber hat in der Begiiindung zu § 53 d Satz 2 FGG, wonach die Versagung der Genehmigung nicht selbständig anfechtbar ist, zu dem Ausdruck gebracht, daß ein verfahrenshemmender Zwischenstreit über die Frage der Genehmigung vermieden werden soll (BT-Drucks. 7/4361 S. 72). Diesem Anliegen entspricht es, wenn schon bei der Entscheidung über die Genehmigung verzögerliche Umwege tunlichst vermieden werden. Um einen solchen würde es sich handeln, wenn das mit der Regelung des Versorgungsausgleichs befaßte Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts über die Genehmigiang einer nachträglich abgeschlossenen Vereinbarung abwarten müßte, zu demal dieses im Falle ihrer Erteilung durch § 621 e Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 577 Abs. 3 ZPO gehindert wäre, die angefochtene Entscheidung über den Versorgungsausgleich selbst dem Inhalt der Vereinbarung anzupassen. Im Falle der Versagung der Genehmigung hätte das Beschwerdegericht ohnehin anschließend diese Frage selbst zu beurteilen. Für die Genehmigungszuständigkeit des Gerichts zweiter Instanz spricht weiter, daß dieses mit dem Versorgungsausgleich befaßt ist und daher den sich aus den VerfahrensVorgängen ergebenden Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien besitzt, deren Kenntnis für eine sachgerechte Entscheidung über die Genehmigung unerläßlich ist (vgl. dazu Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rdn. 681). Sie ist auch mit den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinbar. Mit der zulässigen Einlegung des Rechtsmittels tritt das Beschwerdegericht vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz und steht der zur Entscheidung stehenden Angelegenheit mit den gleichen Befugnissen wie dieses gegenüber (Jansen FGG 2. Aufl. § 23 Rdn. 3). Da die Verweigerung der Genehmigung nicht selbständig anfechtbar ist und andererseits ihre Erteilung von einem Vergleich mit dem JT^ gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleich abhängt (§ 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB), kann eine einheitliche Angelegenheit in diesem Sinne angenommen werden. b) Diese Erwägungen vermögen jedoch nicht auch eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die erstmalige Entscheidung über die Genehmigung zu rechtfertigen. Diese setzt außer der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (s. oben zu a) regelmäßig die Ermittlung und Würdigung derjenigen Umstände voraus, die die Parteien zu dem Abschluß der Vereinbarung bewogen haben. Derartige Ermittlungen sind Sache des Tatrichters und in der Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zulässig (§§ 621 e Abs. 2 Satz 3, 561 ZPO, 27 FGG). Zwar können hier ausnahmsweise solche neu eingetretenen Tatsachen berücksichtigt werden, die die Zulässigkeit des Verfahrens betreffen, z.B. eine Erledigung der Hauptsache (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 27 Rdn. 52, 57 a). Schon nach dem Wortlaut des § 53 d Satz 1 FGG kann aber allenfalls eine bereits genehmigte Vereinbarung ein Verfahrenshindemis für den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleich darstellen. Ob die Genehmigung zu,, erteilen ist, kann im Einzelfall von der GesamtWürdigung dessen abhängen, was die Ehegatten einander unter Ein-. beziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensaus-. einanderSetzung zugestehen (§ 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB). Die Aufklärung derartig komplexer Sachverhalte durch die Rechtsinstanz, der regelmäßig nur die rechtliche Nachprüfung getroffener Entscheidungen auf der Grundlage eines bereits festgestellten Sachverhalts obliegt,* wäre systemfremd. Danach muß es bei der Grundzuständigkeit des Familiengerichts erster Instanz (§ 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB, § 23 b Abs. 1 GVG) verbleiben, wenn eine Vereinbarung abgeschlossen wird, während das Verfahren über den Versorgungsausgleich beim Bundesgerichtshof anhängig ist. Dies hat das Amts- gericht im vorliegenden Fall auch angenommen. Offen bleiben kann, ob daneben in besonderen Ausnahmefällen aus verfahrensökonomischen Rücksichten eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Betracht kommt, wenn etwa die Vereinbarung zu dessen Protokoll abgeschlossen wurde und offen zutage liegt, daß die Genehmigung ohne weitere Ermittlungen zu erteilen ist. c) Wie eingangs ausgeführt, ist die Versagung der Genehmigung zwar nicht selbständig anfechtbar, wohl aber zusammen mit der getroffenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Kommt das Rechtsmittelgericht in diesen Fällen zu dem Ergebnis, daß die Genehmigung zu Unrecht versagt worden ist, hat es diese selbst zu erteilen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 53 d Rdn. 19; Bassenge/Herbst FGG 3. Aufl. § 53 d Anm. 3; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 53 d FGG Anm. 2; Diederichsen NJW 1977, 649, 657). Es bestehen keine durch greifenden Bedenken, daß auch der Bundesgerichtshof im Rechtsmittelzuge die Genehmigung als ersetzende Entscheidung erteilt, wenn die Versagung durch die Vorinstanz der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält und der Sachverhalt für die Erteilung genügend geklärt erscheint. Entsprechendes gilt, wenn - wie hier - die Frage der Genehmigung noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts war, weil die Vereinbarung erst nachträglich abgeschlossen und die Genehmigung vom Amtsgericht versagt worden ist. Wird in einem derartigen Fall die Versagung der Genehmigung in der Rechtsinstanz angegriffen, führt dies zu einer entsprechenden Erweiterung des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrenj Dies ist eine notwendige Folge davon, daß der Abschluß einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtlich möglich ist und ein Rechtsanspruch auf Genehmigung beste) Jr* wenn die gesetzlichen Versagungsgründe nicht eingreifen (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 aaO). 2. Das Familiengericht hat im vorliegenden Fall die Ablehnung der beantragten Genehmigung damit begründet, ein entschädigungsloser Verzicht auf den Versorgungsausgleich könne zu demindest dann nicht genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen der Härteklausel des § 1587 c BGB nicht vorlägen. Da Billigkeitserwägungen in der Vorschrift des § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB keinen Niederschlag gefunden hätten, könne hier nicht für den Ausschluß des Versorgungsausgleichs herangezogen werden, daß der Ehemann aufgrund seiner Erkrankung auf Dauer erwerbsunfähig und daher nicht in der Lage sei, seine Rentenanwartschaften zu erhöhen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht - insoweit in Übereinstimmung mit der zuvor erlassenen Entscheidung des Oberlandesgerichts -davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB) könnten im vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Zwar ist der dauernd erwerbsunfähige Ehemann auf seine Rente von ca. 1.050 DM dringend angewiesen und kann einen durch den Versorgungsausgleich eintretenden Verlust von Rentenanrechten nicht mehr aus-gleichen. Auch wenn jedoch in Rechnung gestellt wird, daß die Ehefrau demgegenüber einer Berufstätigkeit nachgeht und daher in der Lage ist, ihre bei Ende der Ehezeit bereits erworbene Rentenanwartschaft von ca. 350 DM im Laufe ihres Berufslebens aufzustocken, kann sie voraussichtlich nicht bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zu dem Ehemann unverhältnismäßig hohe Rente erzielen (vgl, dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 41; vom 11. November 1981 - IVb ZB 610/81 - und vom 9. März 1982 - IVb ZB 575/80, beide nicht veröffentlicht). Auch die sonst vom Ehemann angeführten Umstände reichen nicht aus, um einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu recht-fertigen. Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Amtsgerichts, daß Gesichtspunkte der Billigkeit bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Vereinbarung außer Betracht bleiben müßten, weil sie in § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB keinen Niederschlag gefunden hätten. Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 24. Februar 1982 (aaO) entschieden hat, kann § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB nicht als abschließende Regelung der Genehmigungsvoraussetzungen angesehen werden. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift kommt es vielmehr darauf an, ob der Zweck des Genehmigungserfordemisses eingreift, den Ehegatten mit den geringeren Versorgungsanwartschaften vor Übervorteilungen zu schützen. Von einer Übervorteilung kann u.U. auch dann nicht gesprochen werden, wenn ein Ehegatte auf ihm an sich zustehende Versorgtangs anrechte im Hinblick auf Umstände verzichtet, die im Rahmen der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind, aber für sich gesehen nicht für die Annahme der groben Unbilligkeit ausreichen. In derartigen Fällen kann die hierin liegende persönliche Werttang des Ehegatten billigenswert sein, zu demal der Härteregelung des Gesetzes der Rechtsgedanke zugrunde liegt, daß die strikte Durchführung des Versorgungsausgleichs im Einzelfall Gesichtspunkten der Billigkeit zu weichen hat. Da das Amtsgericht insoweit nicht von 10 - SS zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, kann die von ihm ausgesprochene Versagung der Genehmigung keinen Bestand haben. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, weil die bisher getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht ausreichen. Es bedarf einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung unter Einbeziehung der Beweggründe, die die Ehefrau zu ihrem Verzicht veranlaßt haben. Soweit dies# auf den Versorgungsausgleich verzichtet hat, weil sie sich aufgrund ihrer Berufstätigkeit hinreichend gesichert fühlt, wird es auf die Sicherheit ihres Arbeitsplatzes und die Höhe ihres Verdienstes ankommen. Das Oberlandesgericht hat hierzu keine Feststellungen treffen können, weil die Vereinbarung erst geraume Zeit nach seiner Entscheidung abgeschlossen wurde, während das Amtsgericht den Umfang seiner Prüfungspflicht zu eng aufgefaßt hat. Die Sache war daher unter Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung und des Beschlusses über die Versagung der Genehmigung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses die gebotenen Feststellungen nachholt und auf deren Grundlage beurteilt, ob die Vereinbarung vom 21. April 1981 noch genehmigt werden kann. Lohmann Seidl Blumenröhr Zysk Nonnenkamp