a) Der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 b Abs.3 BGB) ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auszugleichen sind (im Anschluß an BGHZ 75, 241). b) Der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung ist ausgeschlossen (§ 1587 b Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB), wenn dem Berechtigten ein bindender Bescheid über die Zuerkennung des Altersruhegeldes erteilt ist. c) Der Ausgleich von Anwartschaften, die der Ausgleichsform des § 1587 b Abs.3 BGB unterfallen, kann nicht dadurch vorge-nommen werden, daß anstelle des Ausgleichs durch Beitragsentrichtung mehr Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen werden (sog. d) Der Ausgleichsverpflichtete kann einen Antrag, das Ruhen der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung anzuordnen oder Ratenzahlung zu bewilligen (§ 1587 d Abs. 1 BGB), auch nach der Entscheidung über den Versorgungsausgleich stellen. f) Die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nach § 1587 b Abs.3 BGB auferlegten Zahlungen sind nach § 1587 f Nr. 3 BGB als nicht erbracht anzusehen, sobald Umstände eintreten, welche die rentenbegründende oder -steigernde Wirkung von (weiteren) Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausschließen. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr auf die mündliche Verhandlung vom 3. Er macht geltend, daß die Regelung über den Versorgungsausgleich durch Entrichtung von Beiträgen zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Außerdem sei ein Versorgungsausgleich in der Form der Beitragsentrichtung bei dem Alter und den finanziellen Verhältnissen der Parteien unwirtschaftlich und deshalb allenfalls in anderer Weise, in schuldrechtlicher Form oder durch Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, zu regeln. Weil bei dem Antragsteller bereits der Versicherungsfall eingetreten ist und er eine Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bezieht, bestehen hinsichtlich der Unverfallbarkeit seiner auszugleichenden Versorgungsanrechte keine Bedenken, so daß die sonst bei der Zusatzversorgung auftretende Zweifelsfrage, inwieweit die noch nicht zu dem Recht auf Versorgungsrente erwachsenen Anwartschaften unverfallbar und volldynamisch sind, keiner Erörterung bedarf.Danach hat das Beschwerdegericht den Versorgungsausgleich zu Recht nach § 1587 b Abs.3 BGB beurteilt. Für den Ausgleich von Anwartschaften der Zusatzversorgung hat er die Verfassungsfrage offengelassen, weil er sie zur Entscheidung des damaligen Falles nicht zu beurteilen brauchte. 1. a) Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) wird - wie bei den Anwartschaften auf betriebliche Renten - auch hier vor allem mit der Begründung geltend gemacht, durch die Regelung des § 1587 b Abs.3 BGB sei der Gesetzgeber ohne hinreichenden Grund von einer selbst statuierten Sachgesetzlichkeit des Versorgungsausgleichs , der Realteilung und Beschränkung des Umverteilungssystems auf die Teilungsmasse der vorhandenen Versorgungswerte, abgewichen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, daß der Systemgerechtigkeit einer in eine Gesamtregelung eingebetteten Einzelnorm verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und die Abweichung der Norm von einer vom Gesetz selbst gewählten Sachgesetzlichkeit vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur Bestand haben kann, wenn sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt wird und das Gewicht dieser für die Abweichung sprechenden Gründe der Intensität der getroffenen Ausnahmeregelung entspricht (vgl. Indessen ist der gesetzlichen Regelung über den Versorgungsausgleich nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs von der Realteilung und Beschränkung der Umverteilung auf die vorhandenen Versorgungswerte als Grundprinzipien ausgegangen ist. Vielmehr ist die dortige Regelung allein auf den Ausgleich im Wege einer Geldleistung gerichtet (§ 1378 BGB), wobei die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt wird, das dem Ausgleichspflichtigen insgesamt zur Verfügung steht (§ 1378 Abs. 2 BGB). Die Vorschriften räumen dem Ausgleichsschuldner auch nicht das Recht ein, seine Verpflichtung durch die Herausgabe von in den Ausgleich fallenden Gegenständen zu erfüllen oder zu verringern (vgl. bb) Die Regelung des Versorgungsausgleichs ist im Zusammenhang mit der Intention des Gesetzes, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten durch den Versorgungsausgleich den Grundstock einer eigenständigen Altersund InvaliditätsSicherung zu verschaffen, sowie mit der Tatsache zu sehen, daß der Gesetzgeber bei der Wahl der Vorsorgeform für diese Grundsicherung aus sachlichen Erwägungen der gesetzlichen Rentenversicherung den Vorzug gegeben hat (vgl. Daher sieht das Gesetz für die Fälle, in denen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen sind, als Ausgleichsform die Übertragung solcher Anrechte auf das Versicherungskonto des Berechtigten und damit die Realteilung der Anwartschaften vor (vgl. Daß diese Regelung des Entwurfs im weiteren Gesetzgebungsverfahren für den Bereich des Ausgleichs von Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeändert und zur heutigen Form des Quasi-Splittings umgestaltet worden ist, um damit den Versorgungsausgleich für diesen Bereich auf eine Umverteilung vorhandener Versorgungswerte zu beschränken und so ein entsprechendes Grundprinzip zu verwirklichen, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Die vorgenannte Regelung wurde auf die Stellungnahme des Bundesrates, daß die vorgesehene Nachentrichtung von Beiträgen unter Umständen eine erhebliche Belastung der künftigen Versorgungsempfänger, die ihre Versorgung nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen, insbesondere der Beamten, bewirke (vgl. Daß damit ein Grundkonzept in dem dargelegten Sinne verwirklicht und der Ausgleich durch Einzahlung von Beiträgen aus dem System der Gesetzesregelung über den Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden wäre, ist den Materialien nicht sicher zu entnehmen. Vielmehr geht auch dieser Vorschlag des Rechtsausschusses von dem bereits in der Begründung zu dem RegE 1971 dargelegten Grundsatz aus, daß der Ausgleich je nach Art der auszugleichenden Versorgung in verschiedener Weise durchzuführen sei (BT-Drucks. Dem entspricht die rechtliche Ausgestaltung der Vorschrift des § 1587 b BGB, wonach es allein von Art und Herkunft der auszugleichenden Versorgungsanrechte abhängt, ob eine Übertragung, Begründung ohne Beitragsentrichtung oder eine Begründung mit Beitragsentrichtung in Betracht kommt. Die Notwendigkeit, neben den unter § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB fallenden Anwartschaften eine in der Rechtspraxis vorkommende Vielzahl verschiedenartiger Versorgungen zu erfassen und einem Ausgleich zuzuführen, steht einer derartigen Selbstbindung des Gesetzgebers entgegen (vgl. b) Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann auch darin gefunden werden, daß von dem ursprünglichen Konzept, allein die Anwartschaftsrechte der gesetzlichen Rentenversicherung real zu teilen und für alle sonstigen Anwartschaften die Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung als Durchführungsform des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vorzusehen, nur hinsichtlich der Beamtenversorgung abgewichen und lediglich für diese, nicht aber auch für weitere Bereiche des Versorgungsausgleichs, insbesondere für die Zusatzversorgung, die Ausgleichsform des Quasi-Splittings eingeführt wurde. Daß es in diesem Sinne nicht als willkürlich angesehen werden kann, wenn der Gesetzgeber keine dem Quasi-Splitting nachgebildete Ausgleichsform vorgesehen, sondern es bei der Zahlungsverpflichtung zur Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften belassen hat, hat der Bundesgerichtshof, soweit es den Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung betrifft, bereits dargelegt (BGKZ 75, 241, 258 ff.). Eine mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger zu leistende Ausgleichszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung hätte zu erheblichen Belastungen geführt, zu deren Rechtfertigung es bei dem betroffenen Versorgungsträger - anders als beim Ausgleichspflichtigen selbst - an jeder rechtlichen Beziehung zu dem Ausgleichsbegünstigten gefehlt hätte. Hinzu kommt, daß die in der Satzung erfolgte Ausgestaltung der Zusatzversorgung in einem inneren Zusammenhang mit den tarifvertraglichen Regelungen der Tarifpartner des öffentlichen Dienstes steht, wenn diese Regelungen auch kein unmittelbar anwendbares Recht zwischen der Anstalt und den Versicherten oder Beteiligten schaffen (BGH VersR 1972, 827; Berger/Kiefer, aaO Teil A Vorbemerkung 4 vor § 1). In § 4 Abs. 2 Versorgungs-TV haben sich die Tarifvertragsparteien verpflichtet, vor späteren Änderungen der Satzungsvorschriften der VBL, die das materielle Leistungsrecht oder die Finanzierungsvorschriften betreffen, Verhandlungen mit dem Ziele eines einheitlichen Vorgehens in den Organen der VBL aufzunehmen und sich bei Einigung über die Änderung gemeinsam dafür einzusetzen, daß das Verhandlungsergebnis in die Satzung der VBL übernommen wird. bb) Nicht außer Betracht gelassen werden kann ferner die Gefahr erheblicher zusätzlicher Belastungen, die bei einer mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu leistenden Ausgleichszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung oder einer Überbürdung der den Ausgleichspflichtigen treffenden Beitragsleistung für den Ver- , sorgungsträger bestanden hätte. Im Hinblick auf diese Beteiligten würde sich daher im Bereich der Zusatzversorgung aus den dargelegten wirtschaftlichen Auswirkungen einer Ausgleichszahlung ebenfalls Belastungen ergeben, die - mittelbar -nicht nur die öffentliche Hand, sondern auch private Rechtsträger träfen. Die aus den wirtschaftlichen Auswirkungen begründeten Gesichtspunkte entfielen auch nicht, wenn die Versorgungseinrichtung die Zahlungen nicht mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu entrichten hätte, sondern erst später - wie beim Quasi-Splitting - zur Erstattung der von der gesetzlichen Rentenversicherung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten gewährten Leistungen herangezogen würde. Auf der anderen Seite könnte die Versorgungsanstalt zur Erstattung von Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auch für Zeiten herangezogen werden, in denen der ausgleichspflichtige Versicherte noch keine Versorgungsleistungen erhält, weil bei ihm - im Gegensatz zu dem Ausgleichsberechtigten - der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Er ist in § 1587 a Abs. 2 BGB neben den übrigen regelmäßig vorkommenden Versorgungsarten als eigene Kategorie aufgeführt und hat, wie auch die anderen Versorgungsarten, eine eigene Regelung zur Feststellung des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Versorgung erfahren. Es könnte gerade unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes als bedenklich erscheinen, wenn das Gesetz für die Zusatzversorgung ein Quasi-Splitting oder eine ähnliche Ausgleichsform vorgesehen hätte, für den übrigen Bereich der betrieblichen Altersversorgung es aber bei der Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung belassen hätte. oben 1 a, bb) ist das zunächst verfolgte Konzept, nur für die Anwartschaftsrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Realteilung und für den Ausgleich aller übrigen Anwartschaften die Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung vorzusehen, insbesondere auch im Hinblick auf die vorausgesehenen erheblichen Belastungen aus einer Beitragsnachentrichtung geändert und um die Ausgleichsform des Quasi-Splittings erweitert worden. Wenn der Gesetzgeber dabei diese Ausgleichsform lediglich für die Beamtenversorgung und nicht auch für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung vorgesehen hat, so mag das einmal im Zusammenhang stehen mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis bestehenden Nachversicherungspflicht (§§ 1232, 14o2 RVO; §§ 9, 124 AVG). c) Wegen der weiteren auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Angriffe gegen den Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs.3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung, insbesondere im Hinblick auf die Fälle, in denen sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte ganz oder teilweise mit einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begnügen muß, wird auf die Ausführungen in der o.a. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. a) Wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 75, 241, 264 dargelegt hat, kann ein Verstoß des § 1587 b Abs.3 BGB gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes unter den eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht gezogen werden, unter denen Art. 14 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen Belastungen des Vermögens durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten Jf Bei der Beurteilung, ob von den aus § 1587 b Abs.3 BGB folgenden Zahlungsverpflichtungen zur Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung eine derartige Wirkung für die Betroffenen ausgeht, ist zu berücksichtigen, daß die Geldleistungen nicht nach Art von Steuern oder Abgaben der Befriedigung von Bedürfnissen der Allgemeinheit, sondern der Abwicklung des durch die Ehe des Ausgleichsschuldners begründeten Privatrechtsverhältnisses dienen. Diese Auseinandersetzung nimmt das Gesetz in § 1587 b Abs.3 BGB nicht im Wege einer gegenständlichen Aufteilung der Versorgungsanrechte zwischen den Ehepartnern vor; vielmehr erlegt es dem Ehegatten, dem die Anrechte formalrechtlich zugeordnet sind, eine zweckgebundene Ausgleichszahlung auf, durch deren Einsatz als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Ausgleichsberechtigten Rentenanwartschaften in Höhe der auszugleichenden Anrechte begründet werden. Er war aufgrund von Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG zur Einführung einer Regelung berechtigt, die in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nach Scheidung der Ehe gleichmäßig zwischen den Ehepartnern aufteilt (BVerfGE 53, 257, 294 ff.; ferner 47, 85, loo). Unter diesen Umständen ist es für die Frage, ob für den Ausgleichspflichtigen mit der Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB eine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende Belastung verbunden ist, von Bedeutung, inwieweit der Beitragszahlung in dem an sich dem anderen Ehegatten zustehenden Teil der Versorgungsanrechte ein Äquivalent gegenübersteht und die mit der Zahlung verbundene Vermögenseinbuße durch den Behalt der auszugleichenden Anrechte aufgewogen wird. Für die hier betroffenen Versorgungsanrechte der Zusatzversorgung kann im wesentlichen nichts anderes gelten, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um unverfallbare, volldynamische Anrechte handelt, deren Wert in gleicher Weise steigt wie derjenige der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (§ 1587 a Abs.3 BGB), und die deshalb mit diesen vergleichbar und ohne Umrechnung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Damit kann davon ausgegangen werden, daß im Falle des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs.3 BGB der vom Ausgleichspflichtigen zu erbringenden Beitragszahlung in der auszugleichenden, aber ihm verbleibenden Hälfte Verfügt der ausgleichspflichtige Ehegatte über Geldmittel, die er seiner Altersvorsorge zugedacht hat und mit denen er durch den Versorgungsausgleich eintretende Einbußen seiner Versorgungsanrechte auszugleichen in der Lage und entschlossen ist, so wird er durch die Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB nicht stärker belastet als durch die Übertragung von Anwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 BGB und gleichzeitige Einzahlungen zur Wiederaufstockung seiner Rentenanwartschaften nach § 13o4 a Abs.6 RVO, § 83 a Abs.6 AVG. b) Die Beeinträchtigung durch die Regelung des § 1587 b Abs.3 BGB erschöpft sich nicht in der Einbuße, die in der Beitragszahlung als solcher liegt, sondern besteht darüber hinaus auch darin, daß der Ausgleichspflichtige auf Grund von § 1587 b Abs.3 BGB gezwungen ist, anstelle des an sich auszugleichenden Teiles seines Versorgungsvermögens einen wertmäßig entsprechenden Teil seines sonstigen, freien Vermögens einzusetzen. Auch bei Berücksichtigung dieser zusätzlichen Belastung ergibt sich jedoch schon deshalb kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, weil § 1587 b Abs.3 BGB den Rahmen einer zulässigen Inhaltsund Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht überschreitet. Der mit dem Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs.3 BGB verbundene Eingriff besteht nicht in der Beseitigung oder Einschränkung der Verfügungsbefugnis über einen bestimmten Eigentumsgegenstand, insbesondere über die auszugleichenden Versorgungsanrechte. Zwar bewirkt der Behalt der nach § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichenden Hälfte der Versorgungsanrechte, daß der Ausgleichspflichtige mit der Beitragsentrichtung wertmäßig prinzipiell keinen größeren Teil seines Gesamtvermögens einbüßt als bei der Übertragung der Anrechte auf den anderen Ehegatten; dagegen erhöht sich beim Ausgleich nach § 1367 b Abs.3 BGB - anders als im Falle der Realteilung - das nur eingeschränkt zur Disposition stehende Versorgungsvermögen des Ausgleichspflichtigen zu Lasten seines frei verfügbaren Vermögens. aa) Wie bereits dargelegt (oben 1 a bb), hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Versorgungsausgleichs außer der Aufteilung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens als drängendes Anliegen der Reform das Ziel verfolgt, dem Ausgleichsberechtigten - im Regelfall der Ehefrau - sogleich bei der Scheidung eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung zu begründen und als Grundstock eigene individuelle Versicherungsanrechte mitzugeben, die der Berechtigte durch die nacheheliche Aufnahme oder Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ergänzen und ausbauen kann (vgl. Eine derartige Ergänzung und Verbesserung der eigenständigen Sicherung durch eine nacheheliche versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ist um so wirksamer, wenn es sich auch bei den mit der Scheidung zugeteilten Anwartschaften um Versorgungswerte der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, weil gerade dadurch die Lücken im Versicherungsverlauf, die durch eine ehebedingte Unterbrechung oder Einschränkung oder einen Aufschub der Erwerbstätigkeit entstanden sind, aufgefüllt und die Chancen, die erforderlichen Wartezeiten zu erfüllen, verbessert werden. Aus diesem Grunde muß die Bestimmung der gesetzlichen Rentenversicherung zu dem alleinigen ’’Ausgleichsmedium” (Bogs BAV 1977, 88, 89) als von der Legitimation durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. Ein Wegfall dieser (zusätzlichen) Leistungen und eine damit möglicherweise erreichbare Ermäßigung der einzuzahlenden Beiträge hätten eine Umgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung zur Voraussetzung, die nicht nur aus Gründen ihrer Funktion (Einführung einer Rente ’’zweiter Klasse”), sondern auch deshalb Bedenken begegnen würde, weil damit das Reformziel, dem Ausgleichsberechtigten eine ergänzungsfähige und etwaige bereits vorhandene Anwartschaften ergänzende Sicherung zu verschaffen, beeinträchtigt würde. Allgemein ist zu berücksichtigen, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die ihn ausfüllenden Kriterien als Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesregelung nicht in gleicher Weise zur Anwendung gelangen können wie im Verwaltungsrecht, wo sie, vor allem im Polizeirecht, ursprünglich entwickelt worden sind und die Begrenzung behördlicher Eingriffe gewährleisten. Modelle, die eine Realteilung und Übertragung der Versorgungsanwartschaften - sei es unter Beibehaltung oder Änderung des Versicherungsrisikos - vorsehen, stellen schon deshalb keine gleichwertigen Lösungen dar, weil sie der Entscheidung des Gesetzgebers für die gesetzliche Rentenversicherung als alleiniges "Ausgleichs-medium" nicht gerecht werden und damit das dargelegte Gesetzesanliegen, dem Berechtigten Versicherungswerte zu verschaffen, die etwaige bereits bestehende Anwartschaften ergänzen und ihrerseits im Wege einer nachehelichen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ergänzt werden können, nicht in gleichem Maße fördern wie § 1587 b Abs.3 BGB. Gleichgültig, ob die vom Versorgungsträger zu erbringenden Leistungen mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - anstelle der Beitragszahlung des Ausgleichspflichtigen - zu entrichten oder später - wie beim Quasi-Splitting - im Wege der Erstattung der Versicherungsleistungen zu erbringen gewesen wären, hätten diese Lösungsmodelle erhebliche finanzielle Mehrbelastungen für die Versorgungsträger zur Folge haben können, die nicht nur - mittelbar - die öffentliche Hand getroffen hätten. Derartige Alternativen, die zwar das Grundrecht des Betroffenen weniger einschränken, dafür aber in der dargelegten Weise in die Rechtspositionen dritter Rechtsträger belastend eingreifen, können dem Gesetzgeber jedenfalls dann nicht als gleichwertige und deshalb vorzuziehende Regelungsmöglichkeiten entgegengehalten werden, wenn die dem Betroffenen mit der Gesetzesregelung angesonnene Belastung nicht der Befriedigung von Bedürfnissen der Allgemeinheit, sondern, wie hier, der Erfüllung ihm selbst obliegender privatrechtlicher Verbindlichkeiten aus der Abwicklung seiner Ehe und damit auch eigenen privaten Belangen dient. Würden die in Betracht kommenden Lösungsmodelle dahin abgeändert, daß man die Versorgungsträger bei den von ihnen zu erbringenden Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung von zusätzlichen Kosten freihielte, so müßten Abschläge vorgesehen werden, die entweder zu der bereits als bedenklich erörterten, dem Gesetzgeber nicht zuzu demutenden Einführung einer Rente Unter diesen Umständen kann auch hinsichtlich der dem Quasi-Splitting nachgebildeten Lösungsvorschläge letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß sie für die Verwirklichung der Anliegen des Gesetzgebers in jeder Hinsicht sachlich dasselbe leisten wie die Regelung des § 1587 b Abs.3 BGB. Dennoch vermag der Senat aufgrund der ihm zugänglichen Erkenntnisse nicht festzustellen, daß die Gesetzesregelung über den Versorgungsausgleich durch Entrichtung von Beiträgen im Regelfall übermäßig belastend wirkt und die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird (vgl, hierzu auch Glöckner BB 198o, 1475 f«; MünchXomm/Maier Ergänzung zu Rdn. 68 vor § 1587). Vielmehr müssen die Bestimmungen der §§ 1587 d, 1587 b Abs.4 BGB mit berücksichtigt werden, die das Gesetz zur Vermeidung nicht gewollter Folgen dieser Ausgleichsform vorgesehen hat, die somit die Vorschrift des § 1587 b Abs.3 BGB ergänzen und deshalb zusammen mit dieser einer Gesamtschau zu unterwerfen sind. Daß die dort bezeichneten Umstände, welche die Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs in der vorgesehenen Form begründen und Veranlassung für die anderweitige Regelung des Ausgleichs geben, auch auf seiten des Ausgleichspflichtigen liegen können, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHZ 75, 241, 267). Diese Vorschrift ermöglicht nicht nur eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 1587 f Nr. 5 BGB), sondern etwa auch die Übertragung oder Abtretung von Vermögensgegenständen, mit denen ein Versorgungswert verbunden ist, sowie die Teilung von Privatversicherungen, sofern der Versicherungsvertrag das vorsieht oder der Versicherer einverstanden ist. Ebenso wird die Vorschrift angewandt werden können, wenn der Träger der an sich nach § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichenden Versorgung von sich aus die Möglichkeit einer Aufteilung der bei ihm bestehenden Versorgungswerte zwischen den Ehegatten bietet. Die Regelung über den Versorgungsausgleich im Bereich der Zusatzversorgung kann auch bei Scheidung von Ehen, die vor dem 1. 5. Daß das Gesetz auch dann einen uneingeschränkten sofortigen Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs.3 BGB vorsieht, wenn der Ausgleichspflichtige, wie im vorliegenden Fall, bereits Rentenleistungen erhält, kann nicht als verfassungswidrig beanstandet werden. Allerdings hat das Gesetz im Fall des Versorgungsausgleichs durch Splitting den Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs für den Fall durchbrochen, daß bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung bereits ein Anspruch des Ausgleichspflichtigen auf eine Rente besteht. Die Regelung wird mit dem Schutz des Besitzstandes und damit begründet, daß der Ausgleichspflichtige hier im Hinblick auf §§ 13o4 a Abs.6 i.V. m. Diese Gründe für die Stornierung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs treffen auf den Fall des § 1587 b Abs.3 BGB nicht zu. Schutzes, die sich bei dieser Ausgleichsform - in abgewandelter Weise - allenfalls auf die Frage beziehen könnte, ob der Ausgleichspflichtige auch die Versorgungsleistungen aus der Zusatzversorgung und der daneben bezogenen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen von Ratenzahlungen oder Kreditaufnahmen für die Beitragsentrichtung einsetzen muß, erweist sich hier nicht als tragfähig. Allerdings hat das Bxmdesveriass'ungsgericht entschieden, daß es zu einem verfassungswidrigen Zustand auch dann kommt, wenn beim Ausgleichs?!Xi chtigen vor dem Ausgleichsberechtigten der Versieherangsfall ein* tritt und der Berechtigte auf Unterhaltsleistungen des Pflichtigen angewiesen ist. Entsprechende Erwägungen kommen auch für den Versorgungsausgleich nach § 15Ö7 b Abs.3 BGB in Betracht, wenn der Ausgleichspflichtige nach Eintritt des eigenen Versicherungsfalles mit Beitragslasten beschwert bleibt oder erst beschwert wird und außerdem dem geschiedenen Ehegatten unterhaltspflichtig ist. Um sein Antragsrecht sachgemäß ausüben zu können, muß der zu dem Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung verpflichtete Ehegatte in etwa zu der Beurteilung in der Lage sein, ob und inwieweit seine nacheheliche wirtschaftliche Situation durch die Beitragszahlung in einer Weise beeinträchtigt wird, daß die Voraussetzungen des § 1587 d Abs. 1 BGB erfüllt sind. Eine derartige Beurteilung wird ihm indessen mitunter nur schwer möglich sein, weil es hierfür nicht nur auf den Ausgang des Versorgungsausgleichsverfahrens, sondern auch auf sonstige, für seine nacheheliche wirtschaftliche Situation bedeutsame Regelungen, insbesondere über Unterhalt und Zugewinnausgleich, ankommen kann und diese Entscheidungen in aller Regel frühestens mit der Regelung des Versorgungsausgleichs ergehen. 2v Der Antragsteller vertritt die Auffassung, daß die Antragsgegnerin oereits die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld erfülle und deshalb nach § 1537 b Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB ein Versorgungsausgleich in der öffentlich-rechtlichen Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Entrichtung von Beiträgen ausgeschlossen sei. b Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB vorgesehenen Regelung, wonach der Ausgleich durch Beitragsentrichtung nur vorzunehmen ist, solange der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt, liegt die Erwägung zugrunde, daß Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur im Hinblick auf ein künftiges Risiko wirksam gezahlt werden können (vgl. Nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung kommt einer Beitragsentrichtung rentensteigemde Wirkung für das Altersruhegeld, zu, solange dieses noch nicht bindend festgestellt ist (vgl. rechtfertigt es, den Ausschluß eines Versorgungsausgleichs durch die Entrichtung von Beiträgen oder den Wegfall der Beitragsentrichtungspflicht erst anzunehmen, wenn ein bindender Bescheid Über die Zuerkennung des Altersruhegeldes erteilt ist (ebenso Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, aaO § 1587 b BGB Rdn. 31 ff»; 3. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs.3 BGB auch nicht die Regelung des § 1587 e Abs.3 BGB entgegen. Wären diese Voraussetzungen im Hinblick darauf, daß der Antragsteller seine Altersversorgung erlangt hat und die Antragsgegnerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, erfüllt und brächten einen nach § 1587 b Abs.3 BGB zu begründenden Anspruch sogleich wieder zu dem Erlöschen, so beständen Bedenken, den Versorgungsausgleich überhaupt nach § 1587 b Abs.3 BGB zu regeln. Diese Vorschrift ist in das Gesetz aufgenommen worden, um zu verhindern, daß gleichzeitig aus der Entscheidung über die Beitragsentrichtung (§ 1587 b Abs.3 BGB) und aus der Entscheidung über den Anspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vollstreckt wird (vgl. Sie kann nicht dahin verstanden werden, daß ihre Verwirklichung allein von dem Eintritt einer der in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB aufgeführten Alternativen abhinge. § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB regelt den Zeitpunkt, von dem ab die Ausgleichsrente verlangt werden kann, mithin die Fälligkeit des schuldrechtlichen Ausgleichs (vgl. Nur unter dieser Voraussetzung kann "der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 verlangt” und damit die Regelung des § 1587 e Abs.3 BGB als erfüllt angesehen werden (vgl. jr wonach § 1587 b Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB der Entrichtung von Beiträgen auch dann nicht entgegensteht, wenn der Ausgleichsberechtigte, wie hier, eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Die diesem Ehegatten nach § 1587 b Abs.3 BGB auferlegten Zahlungen sind erst als nicht erbracht anzusehen, wenn Umstände eintreten, welche die rentenbegründende oder -steigernde Wirkung von (weiteren) Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausschließen, und damit (weitere) Beitragsleistungen dem Ausgleichsberechtigten nichts mehr nützen. Hiernach ergibt sich, daß § 1587 e Abs.3 BGB keine Regelung enthält, die - ähnlich wie § 1587 b Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB - der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein entgegenstehen könnte. a) Daß es, wie der Rechtsmittelführer ausgeführt hat, derzeit zweifelhaft ist, ob ihm ein Darlehen in Höhe der Einzahlungsverpflichtung gewährt wird, und es schließlich zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kommt, wenn er den Beitrag nicht rechtzeitig einzahlt, rechtfertigt es nicht, die Voraussetzungen von § 1587 b Abs.4 BGB als erfüllt anzunehmen und den Versorgungsausgleich statt nach § 1587 b Abs.3 BGB von vornherein in schuldrechtlicher Form vorzusehen. Wie bereits dargelegt (oben unter 3), sieht das Gesetz insoweit, als die Beitragsentrichtung unterbleibt, besondere Regelungen für die Überleitung des nach § 1587 b Abs.3 BGB angeordneten Versorgungsausgleichs in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor. Außerdem hat der Ausgleichsberechtigte die Möglichkeit, die Beiträge für den Ausgleichspflichtigen aus etwaigen eigenen Mitteln zu entrichten und so seine Versorgungslage zu verbessern (Palandt/Diederichsen, aaO § 1587 b An. 4 c; Ruland/ Tiemann, aaO Rdn. 454). Ausgehend von dem Bemühen, die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der Anwendung von § 1587 b Abs.3 BGB in der Rechtspraxis ergeben, wird eine derartige anderweitige Quotierung des Ausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB von einer verbreiteten Auffassung insbesondere dann für zulässig gehalten, wenn die Parteien eine entsprechende Regelung des Versorgungsausgleichs vereinbart haben oder übereinstimmend beantragen (vgl. Dieser Satz hat zwar mit der Einführung des Versorgungsausgleichs insofern eine Durchbrechung erfahren, als nach § 1387 b Abs. 1 BGB bis zur Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den Rentenanwartschaften des Ausgleichspflichtigen und den Rentenund Versorgungsanwartschaften des Ausgleichsberechtigten nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB übertragen werden kann. Vielmehr bestimmt § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB, daß die Parteien durch eine Vereinbarung Anwartschaftsrechte der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB nicht begründen und übertragen können. Durch die Verweisung auf § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB schließt das Gesetz in § 1587 b Abs.4 BGB auch für den Fall der Regelung des Versorgungsausgleichs durch gerichtliche Entscheidung die Möglichkeit einer im Gesetz nicht vorgesehenen Übertragung von Rentenanwartschaften aus. Damit ist der überwiegend vertretenen Meinung zu folgen, daß Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auch durch richterliche Entscheidung nach § 1587 b Abs.4 BGB nicht über den durch § 1537 b Abs. 1 BGB festgelegten Umfang hinaus übertragen werden können (vgl. 5. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Fall grober Unbilligkeit, der nach § 1587 c Nr. 1 BGB oder Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. Andererseits macht das Gesetz die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs von der strengen Voraussetzung der groben Unbilligkeit abhängig und verlangt, daß bei deren Prüfung die Interessen des anderen Ehegatten, der nach früherem Rechtszustand gegen seinen Widerspruch nicht geschieden werden und daher auf den Fortbestand seiner Versorgung vertrauen durfte, berücksichtigt werden (vgl. ff Unter diesen Umständen, die vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen werden, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß es das Oberlandesgericht nicht als grob unbillig erachtet hat, zugunsten der Antragsgegnerin, die auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer Erwerbsunfähigkeit am Aufbau einer ausreichenden eigenen Altersversorgung gehindert ist, den Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen. Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß das Getrenntleben der Parteien als solches nicht nach § 1587 c Nr. 1 BGB ganz oder teilweise zu dem Ausschluß des Versorgungsausgleichs führen kann. EheRG ein Fall grober Unbilligkeit verneint wurde, auch hier das Ergebnis, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Gerechtigkeit nicht in unerträglicher Weise widerspricht (vgl.
Sf Nachschlagewerk; 3a BGHZ: .la BGB §§ 1587, 158? b Abs. 3 und 4, 1587 d Abs. 1, 1587 e Abs. 3, 1587 f Nr. 3, 1587 g Abs. 1 Satz 2 a) Der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auszugleichen sind (im Anschluß an BGHZ 75, 241). b) Der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung ist ausgeschlossen (§ 1587 b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB), wenn dem Berechtigten ein bindender Bescheid über die Zuerkennung des Altersruhegeldes erteilt ist. c) Der Ausgleich von Anwartschaften, die der Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB unterfallen, kann nicht dadurch vorge-nommen werden, daß anstelle des Ausgleichs durch Beitragsentrichtung mehr Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen werden (sog. Super-Splitting). d) Der Ausgleichsverpflichtete kann einen Antrag, das Ruhen der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung anzuordnen oder Ratenzahlung zu bewilligen (§ 1587 d Abs. 1 BGB), auch nach der Entscheidung über den Versorgungsausgleich stellen. e) Das Erlöschen des Anspruchs auf Beitragsentrichtung nach § 1587 e Abs. 3 BGB hangt nicht allein vom Eintritt der in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB aufgeführten Alternativen ab, vielmehr müssen außerdem die allgemeinen Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erfüllt sein. f) Die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nach § 1587 b Abs. 3 BGB auferlegten Zahlungen sind nach § 1587 f Nr. 3 BGB als nicht erbracht anzusehen, sobald Umstände eintreten, welche die rentenbegründende oder -steigernde Wirkung von (weiteren) Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausschließen. BGH, Beschl.v. 3. Juni 1981 - IVb ZB 529/8o - OLG München AG Kempten BUNDESGERICHTSHOF IVb 2B 529/80 BESCHLUSS Verkündet am 3. Juni 1981 Emst, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Familiensache /s' Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1981 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlui3 des 4. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28. Februar 1979 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der weiteren Beschwerde. Beschwerdewert: 4 o84,2o DM. G r ü n d e : A. Die Parteien streiten um den Ausgleich von Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Sie haben am 28. Januar 195o die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Seit Februar 1966 leben sie getrennt. Unter der Geltung des früheren Eherechts hat der Antragsteller wiederholt versucht, die Scheidung der Ehe herbeizuführen. Seine letzte, im Jahre 1969 erhobene Scheidungsklage ist wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin nach § 48 Abs. 2 EheG a.F. abgewiesen worden. Der am 23. April 191o geborene Antragsteller war Angestellter im öffentlichen Dienst. Er ist Rentner und bezieht neben einem Altersruhegeld eine Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden:VBL). Während der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) erwarb er eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 875,6o IM. Seine Versorgungsrente wurde während dieses Zeitraumes in Höhe von 68o,7o DM begründet. Der Antragsteller hat ein monatliches Nettoeinkommen von über 2 6oo DM. Er ist Miterbe zu 2/5 an einem Nachlaß, zu dem ein Mehrfamilien-Miethaus in Stuttgart gehört. Die am 3. Dezember 1916 geborene Antragsgegnerin hat während der Ehezeit eine Rentenanwartschaft von monatlich 58,8o DM erworben. Sie bezieht seit 1. Januar 1977 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 128 EM. Daneben leistet ihr der Antragsteller Unterhalt. Auf den am 14. Oktober 1977 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es, bezogen auf den 3o. September 1977, von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 4o8,4o DM auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei derselben Anstalt übertragen und, zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung, den Antragsteller verurteilt hat, an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 34o,35 DM monatlich zu zahlen. Einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung hat es für nicht mehr durchführbar gehalten, weil die Antragsgegnerin mit der Übertragung der Rentenanwartschaften die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfülle. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Ausgleichs der Zusatzversorgung dahin geändert, daß es den Antragsteller verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 34o,35 DM, bezogen auf den 3o. September 1977, einen Betrag von 60 64o,o6 DM zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto einzuzahlen. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Wiederherstellung der familiengerichtlichen Entscheidung erstrebt. Er macht geltend, daß die Regelung über den Versorgungsausgleich durch Entrichtung von Beiträgen zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Bedenken gegen eine solche Durchführung des Versorgungsausgleichs beständen auch, weil für die Antragsgegnerin bereits die Voraussetzungen zur Erlangung eines Altersruhegeldes vorlägen. Außerdem sei ein Versorgungsausgleich in der Form der Beitragsentrichtung bei dem Alter und den finanziellen Verhältnissen der Parteien unwirtschaftlich und deshalb allenfalls in anderer Weise, in schuldrechtlicher Form oder durch Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, zu regeln. Die Verurteilung zur Beitragsentrichtung verstoße auch gegen die Härteregelungen in § 1587 c Nr. 1 BGB und Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG. B. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des Öffentlichen Dienstes ist der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen. Davon geht, wie sich aus § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB ergibt, auch die Gesetzesregelung über den Versorgungsausgleich aus (vgl. auch § 18 BetrAVG; ferner OLG Stuttgart FamRZ 1979, 831; OLG Schleswig FamRZ 198o, 6oo; OLG Celle FamRZ 198o, 8o1; Bastian/Roth-Stielow/ Schmeiduch, 1. EheRG § 1587 a BGB Rdn. 75; MünchKomm/Maier § 1587 a Rdn. 25, 176, 214 ff.; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 125; Zimmermann, Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung S. 89; zur Beurteilung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als Teil der betrieblichen Altersversorgung allgemein vgl. Höhne in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung 5. Aufl. S. 2; Schaub/Schusinski/Stöer, Altersvorsorge § 41 I = S. 244). Wie in der allgemeinen betrieblichen Altersversorgung (im folgenden: betriebliche Altersversorgung) unterfallen deshalb auch die Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (im folgenden: Zusatzversorgung), soweit sie unverfallbar sind, der Ausgleichsform der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung. Weil bei dem Antragsteller bereits der Versicherungsfall eingetreten ist und er eine Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bezieht, bestehen hinsichtlich der Unverfallbarkeit seiner auszugleichenden Versorgungsanrechte keine Bedenken, so daß die sonst bei der Zusatzversorgung auftretende Zweifelsfrage, inwieweit die noch nicht zu dem Recht auf Versorgungsrente erwachsenen Anwartschaften unverfallbar und volldynamisch sind, keiner Erörterung bedarf. Danach hat das Beschwerdegericht den Versorgungsausgleich zu Recht nach § 1587 b Abs. 3 BGB beurteilt. 6 Zur Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz hat der Bundesgerichtshof bereits im Beschluß vom 7. November 1979 (BGHZ 75, 241) Steilung genommen und die Ausgleichsform, soweit Anwartschaften aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung oder privater Rentenversicherungsverträge betroffen sind, für verfassungsmäßig erachtet. Für den Ausgleich von Anwartschaften der Zusatzversorgung hat er die Verfassungsfrage offengelassen, weil er sie zur Entscheidung des damaligen Falles nicht zu beurteilen brauchte. Die insoweit erhobenen Angriffe gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB werden im wesentlichen auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 und 2o Abs. 3 GG gestützt (vgl. etwa OLG Bremen - 5. Zivilsenat -NJW 198o, 7o6; OLG Celle - 19. Zivilsenat - NdsRPfl 198o, 27, Leitsatz in FamRZ 198o, 265; AG Bonn NJW 1979, 318; AG Mannheim FamRZ 1979, 1o32; AG Cberhausen NJW 1979, 321; Bergner FamRZ 1979, 993, 994 und SozVers 198o, 199, 2oo; Bogs BAV 1977, 88, 9o f. und FamRZ 1978, 81, 89 f.; Diederichsen ZSR 1979, 326, 333 f.; Ruland NJW 1979, 1822, 1823). Der Senat hält die verfassungsrechtlichen Einwände mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte letztlich nicht für durchgreifend (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 198o, 161; OLG Celle - 18. Zivilsenat -FamRZ 198o, 8o4, 8o5; OLG Düsseldorf FamRZ 198o, 1o18, 1o19; OLG Hamm NJW 1979, 311, 314; FamRZ 198o, 269, 27o, 1ol6; OLG München FamRZ 198o, 598, 6oo; OLG Schleswig FamRZ 198o, 6oo, 6o3; OLG Zweibrücken FRES 6, 295, 298; ferner die - soweit ersichtlich - nicht veröffentlichten Entscheidungen des OLG Bremen - 2. Familiensenat - vom 24. November 198o - 2 UF 27/8o -; OLG Hamburg vom 23. Dezember 198o - 2 UF 53/79 KG vom 28. Mai 198o - 18 UF 3629/79 OLG Koblenz vom 27. April 1981 - 13 UF 665/80 -; OLG Saarbrücken vom 9. April 1981 - 6 UF 93/80 -; OLG Stuttgart vom 24. April 1981 - 17 UF 336/8o -). 1. a) Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) wird - wie bei den Anwartschaften auf betriebliche Renten - auch hier vor allem mit der Begründung geltend gemacht, durch die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB sei der Gesetzgeber ohne hinreichenden Grund von einer selbst statuierten Sachgesetzlichkeit des Versorgungsausgleichs , der Realteilung und Beschränkung des Umverteilungssystems auf die Teilungsmasse der vorhandenen Versorgungswerte, abgewichen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, daß der Systemgerechtigkeit einer in eine Gesamtregelung eingebetteten Einzelnorm verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und die Abweichung der Norm von einer vom Gesetz selbst gewählten Sachgesetzlichkeit vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur Bestand haben kann, wenn sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt wird und das Gewicht dieser für die Abweichung sprechenden Gründe der Intensität der getroffenen Ausnahmeregelung entspricht (vgl. BVerfGE 18, 366, 372; Leibholz/Rinck, GG 6. Aufl. Art. 3 Rdn. 11 am Ende, 12 m.w.N.). Indessen ist der gesetzlichen Regelung über den Versorgungsausgleich nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs von der Realteilung und Beschränkung der Umverteilung auf die vorhandenen Versorgungswerte als Grundprinzipien ausgegangen ist. aa) Schon der Zugewinnausgleich, mit dem der Ver-sorgungsausgleich eine gemeinsame Wurzel hat und bei dem das Gesetz im Falle der Ehescheidung den gleichen Teilungsmodus verwendet (vgl. BGHZ 74, 38, 48), sieht keine Realteilung und Beschränkung der Umverteilung auf die in den Ausgleich fallenden Vermögensgegenstände vor. Vielmehr ist die dortige Regelung allein auf den Ausgleich im Wege einer Geldleistung gerichtet (§ 1378 BGB), wobei die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt wird, das dem Ausgleichspflichtigen insgesamt zur Verfügung steht (§ 1378 Abs. 2 BGB). Die Vorschriften räumen dem Ausgleichsschuldner auch nicht das Recht ein, seine Verpflichtung durch die Herausgabe von in den Ausgleich fallenden Gegenständen zu erfüllen oder zu verringern (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB 4o. Aufl. § 1383 Anm. 1). bb) Die Regelung des Versorgungsausgleichs ist im Zusammenhang mit der Intention des Gesetzes, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten durch den Versorgungsausgleich den Grundstock einer eigenständigen Altersund InvaliditätsSicherung zu verschaffen, sowie mit der Tatsache zu sehen, daß der Gesetzgeber bei der Wahl der Vorsorgeform für diese Grundsicherung aus sachlichen Erwägungen der gesetzlichen Rentenversicherung den Vorzug gegeben hat (vgl. hierzu BGHZ 75, 241, 259 ff. sowie unten 2 b). Daher sieht das Gesetz für die Fälle, in denen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen sind, als Ausgleichsform die Übertragung solcher Anrechte auf das Versicherungskonto des Berechtigten und damit die Realteilung der Anwartschaften vor (vgl. Begründung zu dem Regierungsentwurf eines 1. EheRG von 1973 - im folgenden: RegE 1973 BT-Drucks. 7/65o S. 155). Zugleich gewährt es dem Ausgleichspflichtigen L aber die Möglichkeit, die Minderung seiner Rentenanwartschaften durch Entrichtung von Beiträgen wieder auszugleichen (§ 13o4 a Abs. 6 RVO, § 83 a Abs. 6 AVG). Für den Ausgleich sämtlicher sonstiger Anwartschaften war in den Gesetzesberatungen ursprünglich als einzige weitere Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs die Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Entrichtung von Beiträgen vorgesehen (vgl. § 1587 b Abs. 2 in der Fassung des Regierungsent-wurfs eines 1. EheRG von 1971 - im folgenden: RegE 1971 -BT-Drucks. VI/2577 S. 8). Daß diese Regelung des Entwurfs im weiteren Gesetzgebungsverfahren für den Bereich des Ausgleichs von Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeändert und zur heutigen Form des Quasi-Splittings umgestaltet worden ist, um damit den Versorgungsausgleich für diesen Bereich auf eine Umverteilung vorhandener Versorgungswerte zu beschränken und so ein entsprechendes Grundprinzip zu verwirklichen, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Die vorgenannte Regelung wurde auf die Stellungnahme des Bundesrates, daß die vorgesehene Nachentrichtung von Beiträgen unter Umständen eine erhebliche Belastung der künftigen Versorgungsempfänger, die ihre Versorgung nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen, insbesondere der Beamten, bewirke (vgl. BT-Drucks. VI/2577 S. 138, 146), im RegE 1973 durch eine Bestimmung ergänzt, wonach im Falle des Ausgleichs einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis jedem Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, durch eine Erklärung in einem vorgesehenen Festsetzungsverfahren zu bewirken, daß die nachzuentrichtenden Beiträge als bezahlt gelten sollten. Dadurch sollten die erwähnten erheblichen Belastungen und Härten vermieden, aber auch - I ö dem ausgleichsberechtigten Ehegatteh bereits zu dem Zeitpunkt der Scheidung eine ausreichende Sicherung verschafft werden (BT-Drucks. 7/65o S. 12 f. , l6o). Das solchermaßen als Wahlmöglichkeit vorgesehene Quasi-Splitting wurde auf Vorschlag des Bundestagsrechtsausschusses in der endgültigen Gesetzesfassung zur generellen Ausgleichsform für Versorgungsanrechte aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ausgestaltet. Zugleich wurde die Möglichkeit vorgesehen, eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrages abzuwenden (§ 58 BeamtVG). Daß damit ein Grundkonzept in dem dargelegten Sinne verwirklicht und der Ausgleich durch Einzahlung von Beiträgen aus dem System der Gesetzesregelung über den Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden wäre, ist den Materialien nicht sicher zu entnehmen. Vielmehr geht auch dieser Vorschlag des Rechtsausschusses von dem bereits in der Begründung zu dem RegE 1971 dargelegten Grundsatz aus, daß der Ausgleich je nach Art der auszugleichenden Versorgung in verschiedener Weise durchzuführen sei (BT-Drucks. VI/2577 S. 36; zweiter Bericht und Antrag des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/4361 S. 19). Dem entspricht die rechtliche Ausgestaltung der Vorschrift des § 1587 b BGB, wonach es allein von Art und Herkunft der auszugleichenden Versorgungsanrechte abhängt, ob eine Übertragung, Begründung ohne Beitragsentrichtung oder eine Begründung mit Beitragsentrichtung in Betracht kommt. cc) Gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe sich auf das behauptete Grundprinzip der Realteilung und Beschränkung der Umverteilung auf die Teilungsmasse der vorhandenen Versorgungswerte festgelegt, sprechen schließlich auch die Vielgestaltigkeit und Komplexität des Versorgungsgefüges in der Praxis sowie der Umstand 11 mangelnder Erfahrungen mit dem neu geschaffenen und komplizierten Institut des Versorgungsausgleichs. Die Notwendigkeit, neben den unter § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB fallenden Anwartschaften eine in der Rechtspraxis vorkommende Vielzahl verschiedenartiger Versorgungen zu erfassen und einem Ausgleich zuzuführen, steht einer derartigen Selbstbindung des Gesetzgebers entgegen (vgl. auch BVerfGE 3^, 1o3, 117). b) Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann auch darin gefunden werden, daß von dem ursprünglichen Konzept, allein die Anwartschaftsrechte der gesetzlichen Rentenversicherung real zu teilen und für alle sonstigen Anwartschaften die Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung als Durchführungsform des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vorzusehen, nur hinsichtlich der Beamtenversorgung abgewichen und lediglich für diese, nicht aber auch für weitere Bereiche des Versorgungsausgleichs, insbesondere für die Zusatzversorgung, die Ausgleichsform des Quasi-Splittings eingeführt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Anwendung des Gleichheitssatzes stets zu fragen, ob eine Person oder eine Gruppe im Vergleich zu anderen Normadressaten durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift ohne sachlich vertretbaren, d.h. ohne rechtlich zureichenden Grund - also willkürlich - schlechter gestellt wird. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, wesentlich gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln. Dabei kommt dem Gesetzgeber jedoch eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Richter kann eine gesetzliche Regelung nur dann als willkürlich ansehen. 12 /X wenn ihre Unsachlichkeit evident ist. Nicht zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 52, 277, 28o f.; Leibholz/Rinck, aaO Art. 3 Rdn. 2, 9 f. m.N.). Daß es in diesem Sinne nicht als willkürlich angesehen werden kann, wenn der Gesetzgeber keine dem Quasi-Splitting nachgebildete Ausgleichsform vorgesehen, sondern es bei der Zahlungsverpflichtung zur Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften belassen hat, hat der Bundesgerichtshof, soweit es den Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung betrifft, bereits dargelegt (BGKZ 75, 241, 258 ff.). Er hat ausgeführt, daß es nicht darauf ankommen könne, ob eine Aufteilung der Anwartschaften durch Splitting oder Quasi-Splitting letztlich möglich gewesen sei. Der Gesetzgeber habe in einer derartigen Regelung einen für die betroffenen Arbeitgeber oder Versorgungsträger zu demindest nicht zu demutbaren Eingriff in privatrechtliche Vereinbarungen gesehen. Dieser Erwägung könne eine sachliche Relevanz nicht abgesprochen werden. Das gleiche gelte für das Bedenken dagegen, mit dem ausgleichsberechtigten Ehegatten einen neuen Anspruchsberechtigten mit seinen individuellen Risiken in die Versorgungszusage einzubeziehen. Eine mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger zu leistende Ausgleichszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung hätte zu erheblichen Belastungen geführt, zu deren Rechtfertigung es bei dem betroffenen Versorgungsträger - anders als beim Ausgleichspflichtigen selbst - an jeder rechtlichen Beziehung zu dem Ausgleichsbegünstigten gefehlt hätte. Diese im Gesetzgebungsverfahren hervorgetretenen Bedenken gegen staatliche Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung sind auch in Bezug auf die Zusatzver- 13 - sorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, insbesondere die hier in Betracht zu ziehende VBL, nicht von der Hand zu weisen und lassen die Beibehaltung der Einzahlungsverpflichtung als Ausgleichsform für diesen Bereich nicht als willkürlich erscheinen. aa) Rechtsgrundlage für die Versorgungsleistungen der VBL ist die Anstaltssatzung, in der die Zusatzversorgung ihre Ausgestaltung erfahren hat und die sowohl die Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt und den an ihr beteiligten Arbeitgebern (sogenanntes Beteiligungsverhältnis) als auch das Rechtsverhältnis der VBL zu den bei ihr versicherten Arbeitnehmern regelt. Alle diese Rechtsbeziehungen sowie auch die Satzung selbst sind privat-rechtlicher Natur. Die Satzungsbestimmungen haben die Funktion und Rechtsnatur allgemeiner Geschäftsbedingungen und sind den Versicherungsbedingungen privater Versiche-rungsuntemehmen vergleichbar (vgl. BGHZ 48, 33, 37 ff. ; BGH VersR 1971, 1116, 1117; 1977, 446; 1977, 763, 764; Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Loseblatt-Kommentar Stand 1. Juni 19öo Teil B § 1 Anm. 3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt-Kommentar Stand 1. Februar 198o, Teil B § 2 Anm. 2; Schaub/Schusinski/Ströer, aaO § 4 II, III = S. 22 ff.). Die Anstalt ist auch, anders als die staatliche Sozialversicherung, nicht dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes unterworfen. Sie ist nicht aus sozialstaatlichen Gründen oder allgemeinen Billigkeitsgesichtspunkten verpflichtet, Leistungen zu erbringen, für die ihr keine Beiträge bzw. Umlagen zugeflossen sind (Gilbert/Hesse, aaO § 2 Anm. 3). /A Hinzu kommt, daß die in der Satzung erfolgte Ausgestaltung der Zusatzversorgung in einem inneren Zusammenhang mit den tarifvertraglichen Regelungen der Tarifpartner des öffentlichen Dienstes steht, wenn diese Regelungen auch kein unmittelbar anwendbares Recht zwischen der Anstalt und den Versicherten oder Beteiligten schaffen (BGH VersR 1972, 827; Berger/Kiefer, aaO Teil A Vorbemerkung 4 vor § 1). So umschreibt § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 in der am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Fassung des Elften Änderungstarifvertrages (abgedruckt bei Berger/Kiefer, aaO Teil A/1 § 4; Gilbert/ Hesse, aaO Teil C § 4) die wesentlichen Grundsätze der Gesamtversorgung und verpflichtet damit die Arbeitgeber, die Satzung der VBL in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu halten. In § 4 Abs. 2 Versorgungs-TV haben sich die Tarifvertragsparteien verpflichtet, vor späteren Änderungen der Satzungsvorschriften der VBL, die das materielle Leistungsrecht oder die Finanzierungsvorschriften betreffen, Verhandlungen mit dem Ziele eines einheitlichen Vorgehens in den Organen der VBL aufzunehmen und sich bei Einigung über die Änderung gemeinsam dafür einzusetzen, daß das Verhandlungsergebnis in die Satzung der VBL übernommen wird. Die Tarifpartner handeln mit den Tarifverträgen zugleich auch den Umfang und die Bedingungen des Versicherungsschutzes aus, den die beteiligten Arbeitgeber ihren Arbeitern und Angestellten als zusätzliche Versorgung zu verschaffen haben, und bereiten die entsprechenden, vom Verwaltungsrat zu beschließenden Satzungsänderungen vor. Aufgrund dieser 15 - Zusammenhänge ergäben sich aus staatlichen Eingriffen in die Zusatzversorgung auch Einwirkungen auf den der Tarifautonomie der Tarifpartner des öffentlichen Dienstes unterliegenden Regelungsbereich. bb) Nicht außer Betracht gelassen werden kann ferner die Gefahr erheblicher zusätzlicher Belastungen, die bei einer mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu leistenden Ausgleichszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung oder einer Überbürdung der den Ausgleichspflichtigen treffenden Beitragsleistung für den Ver- , sorgungsträger bestanden hätte. Sie ergäbe sich einmal aus den Vorfinanzierungskosten, die für die - gegenüber dem Eintritt des Versicherungsfalles - vorzeitig zu erbringenden Leistungen anfallen. Berücksichtigt man, daß in den zur Scheidung kommenden Ehen das Durchschnittsalter der - in der Regel versorgungsausgleichspflichtigen -Männer etwa 37 Jahre beträgt (vgl. RegE 1973 aaO S. 246 f.), so ergäbe sich selbst dann, wenn der Versorgungsträger die Leistungen aus den Mitteln seines Aktivvermögens zu erbringen vermöchte, für die Zeit bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalles ein Zinsverlust, der den zu leistenden Beitrag nicht selten überstiege. Zu diesen Kosten tritt das Risiko, daß der zu zahlende Beitrag später nicht oder nicht in vollem Umfang ausgeglichen werden kann, etwa wenn der Versicherte vorzeitig aus dem Beschäftigungsverhältnis (öffentlichen Dienst) ausscheidet oder vor dem Eintritt des Versicherungsfalles stirbt. Der Gefahr einer derartigen Belastung muß auch für die Zusatzversorgung der VBL erhebliches Gewicht beigemessen werden, selbst wenn dafür aufzuwendende Mittel der Versorgungseinrichtung im Bereich der Pflichtversicherung im wesentlichen von den beteiligten Arbeit- 16 - Jf gebera aufgebracht werben. Zu diesen Beteiligten gehören neben Bund und Ländern nicht nur Gebietskörperschaften, deren Verbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, sondern - nach Maßgabe von § 19 Abs. 2 Buchst, c VBL-Satzung und den Ausführungsbestimmungen hierzu - auch juristische Personen des Privatrechts. Im Hinblick auf diese Beteiligten würde sich daher im Bereich der Zusatzversorgung aus den dargelegten wirtschaftlichen Auswirkungen einer Ausgleichszahlung ebenfalls Belastungen ergeben, die - mittelbar -nicht nur die öffentliche Hand, sondern auch private Rechtsträger träfen. Im übrigen hätten die aufgezeigten Belastungen zur Folge, daß die Versorgungsanstalt für geschiedene versorgungsausgleichspflichtige Versicherte letztlich regelmäßig höhere Leistungen erbringen müßte als für die übrigen Versicherten. Von einer solchen Regelung konnte der Gesetzgeber auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Versicherten und die Grundlagen dieses Versorgungssystems absehen. Die aus den wirtschaftlichen Auswirkungen begründeten Gesichtspunkte entfielen auch nicht, wenn die Versorgungseinrichtung die Zahlungen nicht mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu entrichten hätte, sondern erst später - wie beim Quasi-Splitting - zur Erstattung der von der gesetzlichen Rentenversicherung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten gewährten Leistungen herangezogen würde. So bestände das dargestellte Risiko fort, die Erstattungsbeträge wegen des vorzeitigen Ausscheidens oder des Ablebens des Versicherten vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht oder nur teilweise durch Kürzungen der Versorgungsbezüge ausgleichen zu können. Verringert oder gar r 17 - entfallen würde allerdings die Belastung durch Vorfinanzierungskosten. Auf der anderen Seite könnte die Versorgungsanstalt zur Erstattung von Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auch für Zeiten herangezogen werden, in denen der ausgleichspflichtige Versicherte noch keine Versorgungsleistungen erhält, weil bei ihm - im Gegensatz zu dem Ausgleichsberechtigten - der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Außerdem würde der Versorgungsanstalt im Falle einer derartigen Erstattungspflicht der Ersatz von Versicherungsleistungen zugemutet, die im Rahmen ihrer eigenen Versorgungsleistungen nicht vorgesehen sind, wie etwa Leistungen zur Rehabilitation (§§ 1235 Nr. 1, 1236 ff. RVO; §§ 12 Nr. 1, 13 ff. AVG), Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner (§§ 1235 Nr. 5, 13o4 d, e RVO; §§ 12 Nr. 5, 83 d, e AVG) und Erziehungsrenten (§ 1265 a RVO, § 42 a AVG). cc) Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist, wie bereits ausgeführt wurde (vgl. oben vor I), Teil der betrieblichen Altersversorgung. Diese stellt im Rechtsleben einen eigenständigen, von anderen Versorgungsarten zu unterscheidenden Vorsorgebereich dar, der als solcher auch in die Gesetzesregelung über den Versorgungs-ausgleich Eingang gefunden hat. Er ist in § 1587 a Abs. 2 BGB neben den übrigen regelmäßig vorkommenden Versorgungsarten als eigene Kategorie aufgeführt und hat, wie auch die anderen Versorgungsarten, eine eigene Regelung zur Feststellung des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Versorgung erfahren. Dieser Systematik entspricht es, die in den Bereich der betrieblichen Altersversorgung fallenden Versorgungsrechte bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs, vor allem hinsichtlich der Ausgleichsform, einheitlich zu behandeln. Es könnte gerade unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes als bedenklich erscheinen, wenn das Gesetz für die Zusatzversorgung ein Quasi-Splitting oder eine ähnliche Ausgleichsform vorgesehen hätte, für den übrigen Bereich der betrieblichen Altersversorgung es aber bei der Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung belassen hätte. dd) Nach den bereits dargelegten Gesetzesberatungen (vgl. oben 1 a, bb) ist das zunächst verfolgte Konzept, nur für die Anwartschaftsrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Realteilung und für den Ausgleich aller übrigen Anwartschaften die Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung vorzusehen, insbesondere auch im Hinblick auf die vorausgesehenen erheblichen Belastungen aus einer Beitragsnachentrichtung geändert und um die Ausgleichsform des Quasi-Splittings erweitert worden. Wenn der Gesetzgeber dabei diese Ausgleichsform lediglich für die Beamtenversorgung und nicht auch für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung vorgesehen hat, so mag das einmal im Zusammenhang stehen mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis bestehenden Nachversicherungspflicht (§§ 1232, 14o2 RVO; §§ 9, 124 AVG). Vor allem aber findet diese Entscheidung einen sachlich vertretbaren Grund darin, daß das Ausmaß der Belastungen aus einer derartigen Beitragsentrichtung bei den genannten Versorgungsarten von vornherein sehr verschieden wäre. Während die Beamtenversorgung regelmäßig die vollständige Versorgung des einzelnen zu dem Gegenstand hat, dient die betriebliche Altersversorgung in der Regel nur der Ergänzung der Grundsicherung, die durch die Sozialversicherung gewährleistet wird. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden durch diejenigen aus der betrieblichen Altersversorgung aufgestockt. Dementsprechend 19 - umfassen die Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung - im Gegensatz zu den Anrechten auf Beamtenversorgung - in der Regel nur einen Teil der gesamten Versorgungsanrechte, die dem einzelnen zustehen. Deshalb wären die nach § 1587 b Abs. 3 BGB aufzuwendenden Beiträge im Falle des Ausgleichs von Anwartschaften der Beamtenversorgung von vornherein ungleich höher als beim Ausgleich von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung. c) Wegen der weiteren auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Angriffe gegen den Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung, insbesondere im Hinblick auf die Fälle, in denen sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte ganz oder teilweise mit einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begnügen muß, wird auf die Ausführungen in der o.a. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1979 (BGHZ 75, 241, 261 ff.) verwiesen. Daß gegen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfGE 53, 257, 3o9). 2. Die Regelung über den Versorgungsausgleich im Bereich der Zusatzversorgung ist auch mit Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2o GG vereinbar. a) Wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 75, 241, 264 dargelegt hat, kann ein Verstoß des § 1587 b Abs. 3 BGB gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes unter den eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht gezogen werden, unter denen Art. 14 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen Belastungen des Vermögens durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten Jf - 2o - schützt. Gegenüber derartigen Vermögensbeeinträchti-gungen soll die Garantie des Art. 14 GG erst eingreifen, wenn die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d.h. eine erdrosselnde Wirkung ausüben würden (BVerfGE 14, 221, 241; 19, 119, 128 f.; 3o, 25o, 27o; 38, 61, 1o2; 5o, 57, 1o4). Bei der Beurteilung, ob von den aus § 1587 b Abs. 3 BGB folgenden Zahlungsverpflichtungen zur Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung eine derartige Wirkung für die Betroffenen ausgeht, ist zu berücksichtigen, daß die Geldleistungen nicht nach Art von Steuern oder Abgaben der Befriedigung von Bedürfnissen der Allgemeinheit, sondern der Abwicklung des durch die Ehe des Ausgleichsschuldners begründeten Privatrechtsverhältnisses dienen. Sie sind zu dem Ausgleich von Rechtspositionen bestimmt, die dem anderen Ehegatten aus der Auseinandersetzung des während der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögens gegenüber dem ausgleichs-und Zahlungspflichtigen Ehegatten mit der Scheidung erwachsen. Diese Auseinandersetzung nimmt das Gesetz in § 1587 b Abs. 3 BGB nicht im Wege einer gegenständlichen Aufteilung der Versorgungsanrechte zwischen den Ehepartnern vor; vielmehr erlegt es dem Ehegatten, dem die Anrechte formalrechtlich zugeordnet sind, eine zweckgebundene Ausgleichszahlung auf, durch deren Einsatz als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Ausgleichsberechtigten Rentenanwartschaften in Höhe der auszugleichenden Anrechte begründet werden. Diese verbleiben dafür in vollem Umfang beim Ausgleichspflichtigen. Damit ist die Beitragspflicht Rechtsverpflichtungen vergleichbar, wie sie sich auch sonst im Rechtsleben bei der Auseinandersetzung partiarischer Rechtspositionen ergeben, die nicht oder nur eingeschränkt zur Disposition stehen. 21 Wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 198o entschieden hat, konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß zu dem Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung sowie die Aufteilung des ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens wirkt. Er war aufgrund von Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG zur Einführung einer Regelung berechtigt, die in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nach Scheidung der Ehe gleichmäßig zwischen den Ehepartnern aufteilt (BVerfGE 53, 257, 294 ff.; ferner 47, 85, loo). Diese zu dem Ausgleich von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung entwickelten Grundsätze haben für die während der Ehe erworbenen Anrechte der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung gleichfalls Gültigkeit. Sie lassen es bei diesen Versorgungsanrechten jedenfalls grundsätzlich als gerechtfertigt erscheinen, wenn der ausgleichsverpflichtete Ehegatte den Wert der Hälfte der in den Ausgleich fallenden Anrechte zugunsten einer entsprechenden Verbesserung der Versorgung des Ausgleichsberechtigten einbüßt. Unter diesen Umständen ist es für die Frage, ob für den Ausgleichspflichtigen mit der Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB eine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende Belastung verbunden ist, von Bedeutung, inwieweit der Beitragszahlung in dem an sich dem anderen Ehegatten zustehenden Teil der Versorgungsanrechte ein Äquivalent gegenübersteht und die mit der Zahlung verbundene Vermögenseinbuße durch den Behalt der auszugleichenden Anrechte aufgewogen wird. Damit erhebt sich die Frage, wie der Vermögenswert der auszugleichenden Versorgungsanrechte zu beurteilen ist. 22 iS Im bürgerlichen Recht ist die Vermögensbewertung von Versorgungsanwartschaften bisher vor allem im Rahmen der Vorschriften der §§ 419, 1365 BGB sowie derjenigen über die Ermittlung des Zugewinns (§§ 1373 ff. BGB) erörtert worden. Hier vertreten Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend die Ansicht, daß derartige Anwartschaften der Sozialversicherung, der Beamtenversorgung und auch der betrieblichen Zusatzversicherung nicht zu dem Vermögen im Sinne jener Bestimmungen zu zählen seien. Nach ihrem typischen Erscheinungsbild in der allgemeinen Einschätzung erschienen sie noch nicht als gesicherte Gegenstände jederzeit möglicher Vermögensverfügungen (BGHZ 67, 262, 267). Jedenfalls wenn auf nicht absehbare Zeit noch kein Anspruch auf Bezug der Rente bestehe, scheide das Rentenstammrecht für die Bestimmung des Vermögens im Sinne des § 1365 BGB aus (BGH WM 1975, 865). Ebenso wie bei künftigen Lohnansprüchen handele es sich um künftigen Erwerb, der nicht Bestandteil des gegenwärtigen Vermögens sei (im einzelnen vergleiche etwa BGB-RGRK/Finke 12. Aufl. § 1365 Rdn. 27; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl. § 419 Rdn. 29; Gemhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 35 II 4 = S. 476 und MünchKomm § 1365 Rdn. 17; Soergel/Lange, BGB 9. Aufl. § 1365 Rdn. 18; Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1365 Rdn. 3o -für die Berücksichtigung als Vermögen dagegen KG NJW 1976, 717; bei Renten- oder Pensionsansprüchen auch Erman/Heckelmann, BGB 6. Aufl. § 1365 Rdn. 19; Palandt/ Diederichsen, aaO § 1365 Anm. 2). Diese Beurteilung kann für die vermögensrechtliche Einschätzung von Versorgungsanrechten in dem hier betroffenen Regelungsbereich des Versorgungsausgleichs nicht gleichermaßen gelten. Es ist anerkannt, daß der Begriff des Vermögens, der im Gesetz nirgends besonders bestimmt ist, nicht überall derselbe ist, daß es vielmehr jeweils auf den von den einzelnen Vorschriften geregelten Sachverhalt und den von ihnen verfolgten Zweck ankommt (BGB-RGRK/Finke, aaO § 1364 Rdn. 1). Der gesetzlichen Regelung über den Versorgungsausgleich liegt die Auffassung zugrunde, daß es sich bei Versorgungsan-sprüchen und -anwartschäften um vermögensrechtliche Positionen, Vermögenswerte Güter (BVerfGE 53, 257, 29o, 294), geldwertes Vermögen (Stellungnahme des Bundesministers der Justiz zu dem Ergebnis der öffentlichen Anhörung über das Recht des Versorgungsausgleichs in: Zur Sache 2/76 S. 237) und daher wirtschaftliche Werte handelt. Sie sind einem privaten Rechtsträger, dessen Berechtigung im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung steht, zugeordnet und zu seinem Nutzen bestimmt. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß Versorgungsanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung die konstituierenden Merkmale des Eigentums aufweisen und dem Schutz des Art. 14 GG unterfallen (BVerfGE 53, 257). Allerdings läßt sich die wertmäßige Einschätzung der Versorgungsanrechte im Vergleich zu anderen Vermögenswerten, insbesondere des privaten Sachvermögens, aufgrund der eingeschränkten Verfügungsbefugnis, der die Anrechte - auch der hier betroffenen Zusatzversorgung (vgl. § 69 VBL-Satzung; zur Zulässigkeit der Abtretung von Rentenanwartschaften oder -ansprüchen gegen die Anstalt im Rahmen von Vereinbarungen nach § 1587 o BGB vgl. Gilbert/Hesse, aaO § 69 Anm. 1) - unterliegen, nicht im Wege üblicher Kapitalisierung oder ähnlicher Bewertungsmethoden festlegen. Vielmehr stellt das Gesetz selbst insoweit einen Vergleichsmaßstab zur Verfügung. Dieser ergibt sich aus der Regelung, nach der der ausgleichsverpflichtete Ehegatte in Fällen des nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB 24 - durchzuführenden Versorgungsausgleichs die Minderung seiner Versorgungsanwartschaften durch Geldleistungen ausgleichen kann (vgl. § 13o4 a Abs. 6 RVO; § 83 a Abs. 6 AVG), sowie den mit dieser Regelung insoweit korrespondierenden Vorschriften über die Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung (§ 13o4 b Abs. 1 Satz 2 RVO; § 83 b Abs. 1 Satz 2 AVG). Die mit Hilfe dieser Vorschriften (i.V. mit den nach § 13o4 c Abs. 3 RVO, § 83 c Abs. 3 AVG bekannt zu machenden Rechengrößen) errechenbaren Beträge geben den vermögensmäßigen Wert der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in sachgerechter Weise wieder. Für die hier betroffenen Versorgungsanrechte der Zusatzversorgung kann im wesentlichen nichts anderes gelten, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um unverfallbare, volldynamische Anrechte handelt, deren Wert in gleicher Weise steigt wie derjenige der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (§ 1587 a Abs. 3 BGB), und die deshalb mit diesen vergleichbar und ohne Umrechnung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Einschränkungen, die sich daraus ergeben, daß die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, auf deren wertmäßige Einschätzung der bezeichnete Maßstab abgestimmt ist, zu teilweise in der Zusatzversorgung nicht vorgesehenen Versorgungsleistungen führen (s. oben 1 b bb), können hier vernachlässigt werden, da sie den Vermögenswert der Zusatzversorgungsanwartschaften für den einzelnen Versicherten nicht in einer für den hier interessierenden Wertvergleich maßgeblichen Weise berühren. Damit kann davon ausgegangen werden, daß im Falle des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 3 BGB der vom Ausgleichspflichtigen zu erbringenden Beitragszahlung in der auszugleichenden, aber ihm verbleibenden Hälfte 25 - der Versorgungsanrechte ein Vermögenswert gegenübersteht, der dem zur Beitragsentrichtung aufzuwendenden Betrag an sich im wesentlichen entspricht. Allein in der Tatsache der mit der Beitragszahlung verbundenen Vermögenseinbuße kann demgemäß die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine Eigentumsbeeinträchtigung erforderliche übermäßige Belastung nicht erblickt werden. Verfügt der ausgleichspflichtige Ehegatte über Geldmittel, die er seiner Altersvorsorge zugedacht hat und mit denen er durch den Versorgungsausgleich eintretende Einbußen seiner Versorgungsanrechte auszugleichen in der Lage und entschlossen ist, so wird er durch die Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB nicht stärker belastet als durch die Übertragung von Anwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 BGB und gleichzeitige Einzahlungen zur Wiederaufstockung seiner Rentenanwartschaften nach § 13o4 a Abs. 6 RVO, § 83 a Abs. 6 AVG. b) Die Beeinträchtigung durch die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB erschöpft sich nicht in der Einbuße, die in der Beitragszahlung als solcher liegt, sondern besteht darüber hinaus auch darin, daß der Ausgleichspflichtige auf Grund von § 1587 b Abs. 3 BGB gezwungen ist, anstelle des an sich auszugleichenden Teiles seines Versorgungsvermögens einen wertmäßig entsprechenden Teil seines sonstigen, freien Vermögens einzusetzen. Auch bei Berücksichtigung dieser zusätzlichen Belastung ergibt sich jedoch schon deshalb kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, weil § 1587 b Abs. 3 BGB den Rahmen einer zulässigen Inhaltsund Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht überschreitet. // Allerdings gehört die freie Verfügungs- und Regelungsbefugnis zu dem elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigungen im vermögensrechtlichen Bereich. Die Gewährleistung des Eigentums ergänzt die Vertrags- und Gestaltungsfreiheit nach Art. 2 und Art. 12 GG und gilt daher als Ausprägung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG 5. Aufl. Art. 14 Rdn. 3 S. 31o m.w.N.). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht im Fall einer gesetzlichen Umformung privatrechtlicher Vergleichsforderungen in gesetzliche Leistungsansprüche entschieden, daß die Beseitigung der Verfügungsbefugnis über die privatrechtlichen Ansprüche als Eingriff in den Freiheitsbereich des Bürgers einer besonderen verfassungsrechtlichen Legitimation bedarf (BVerfGE 42, 263, 294 f. - Contergan). Der mit dem Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB verbundene Eingriff besteht nicht in der Beseitigung oder Einschränkung der Verfügungsbefugnis über einen bestimmten Eigentumsgegenstand, insbesondere über die auszugleichenden Versorgungsanrechte. Diese sind vielmehr von vornherein für Alters- und Invaliditätsversorgungszwecke gebunden und unterliegen entsprechenden Einschränkungen ihrer Dispositionsfähigkeit. Dennoch ist die Vermögenssituation, in der sich der Ausgleichspflichtige befindet, den vermögensmäßigen Auswirkungen vergleichbar, die eine Umformung individueller Rechtspositionen im Wege einer Einschränkung oder Ersetzung der Verfügungsbefugnis mit sich bringt. Zwar bewirkt der Behalt der nach § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichenden Hälfte der Versorgungsanrechte, daß der Ausgleichspflichtige mit der Beitragsentrichtung wertmäßig prinzipiell keinen größeren Teil seines Gesamtvermögens einbüßt als bei der Übertragung der Anrechte auf den anderen Ehegatten; 27 - dagegen erhöht sich beim Ausgleich nach § 1367 b Abs. 3 BGB - anders als im Falle der Realteilung - das nur eingeschränkt zur Disposition stehende Versorgungsvermögen des Ausgleichspflichtigen zu Lasten seines frei verfügbaren Vermögens. Dieses wird in Höhe der Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung zugunsten des gebundenen Versorgungsvermögens geschmälert oder auch in dieser Höhe durch das Versorgungsvermögen ersetzt. Ob ein derartiger Eingriff in das Vermögen in verfassungsrechtlicher Hinsicht denselben Zulässigkeits-erfordemissen zu unterwerfen ist wie die Inhaltsund Schrankenbestimmung des Eigentums an einem Vermögensgegenstand, mag im Hinblick darauf, daß die Schutzgarantie des Grundgesetzes gegenüber dem Vermögen als solchem erst jenseits eines gewissen Vorfeldes eingreift (vgl. Bonner Kommentar/Kimminich, Art. 14 Rdn. 65 f.), zweifelhaft sein. Einer näheren Erörterung dieser Frage bedarf es indessen nicht, weil im vorliegenden Fall auch auf der Grundlage der Anforderungen, die bei der Umformung individueller Eigentumspositionen zu stellen sind, letztlich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Inhaltsbestimmende Normen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG müssen vor allem dem das Grundgesetz beherrschenden Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und dem sich daraus ergebenden Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Sie müssen zur Förderung des angestrebten Zieles nicht nur geeignet, sondern auch notwendig und dürfen nicht übermäßig belastend und deshalb unzu demutbar sein (vgl. BVerfGE 42, 263, 295, 3o5; 5o, 29o, 34o f.; Leibholz/Rinck, aaO Art. 14 Anm. 9, Art. 2o Anm. 27; Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 2o Anm. VII Rdn. 72 ff.; Schmidt-Bleibtreu/Klein, aaO Art. 14 Rdn. 3 S. 312). 28 aa) Wie bereits dargelegt (oben 1 a bb), hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Versorgungsausgleichs außer der Aufteilung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens als drängendes Anliegen der Reform das Ziel verfolgt, dem Ausgleichsberechtigten - im Regelfall der Ehefrau - sogleich bei der Scheidung eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung zu begründen und als Grundstock eigene individuelle Versicherungsanrechte mitzugeben, die der Berechtigte durch die nacheheliche Aufnahme oder Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ergänzen und ausbauen kann (vgl. BVerfGE 53, 257, 295; BGHZ 74, 38, 44, 69; 75, 241, 26o). Eine derartige Ergänzung und Verbesserung der eigenständigen Sicherung durch eine nacheheliche versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ist um so wirksamer, wenn es sich auch bei den mit der Scheidung zugeteilten Anwartschaften um Versorgungswerte der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, weil gerade dadurch die Lücken im Versicherungsverlauf, die durch eine ehebedingte Unterbrechung oder Einschränkung oder einen Aufschub der Erwerbstätigkeit entstanden sind, aufgefüllt und die Chancen, die erforderlichen Wartezeiten zu erfüllen, verbessert werden. Zudem wird es nur in Ausnahmefällen Vorkommen, daß der Ausgleichsberechtigte Versorgungsanrechte der im Einzelfall nach § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichenden Art bereits innehat oder im Zuge einer nachehelichen Erwerbstätigkeit hinzuerwerben kann. Deshalb ist die Entscheidung des Gesetzgebers, als Vorsorgeform für die dem Ausgleichsberechtigten mitzugebende GrundSicherung die gesetzliche Rentenversicherung vorzusehen, nicht nur als Schritt einer allgemeinen sozialstaatlichen Entwicklung anzusehen. Vielmehr ist sie auch wesentlicher Bestandteil des Gesetzeskonzepts, durch das die gleiche Berechtigung der Ehepartner und die daraus resultierenden 29 - Auswirkungen auf ihre nachehelichen Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung verwirklicht werden sollen (vgl. BVerfGE 53, 257, 296). Aus diesem Grunde muß die Bestimmung der gesetzlichen Rentenversicherung zu dem alleinigen ’’Ausgleichsmedium” (Bogs BAV 1977, 88, 89) als von der Legitimation durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE aaO) umfaßt angesehen werden. Daß der Ausgleichsberechtigte aus der ihm mitgegebenen Versicherung außer der Rente noch Leistungen erhält, die der Verpflichtete aufgrund der auszugleichenden Versorgungsanrechte - hier der Zusatzversorgung -nicht erlangt (vgl. oben 1 b bb), stellt die Rechtfertigung jener Entscheidung nicht in Frage. Diese Änderung der ’’Qualität” der Versorgung ergibt sich aus der Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung, in die der Berechtigte eingekauft wird, und dem dort geltenden Leistungssystem. Ein Wegfall dieser (zusätzlichen) Leistungen und eine damit möglicherweise erreichbare Ermäßigung der einzuzahlenden Beiträge hätten eine Umgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung zur Voraussetzung, die nicht nur aus Gründen ihrer Funktion (Einführung einer Rente ’’zweiter Klasse”), sondern auch deshalb Bedenken begegnen würde, weil damit das Reformziel, dem Ausgleichsberechtigten eine ergänzungsfähige und etwaige bereits vorhandene Anwartschaften ergänzende Sicherung zu verschaffen, beeinträchtigt würde. Für den hier betroffenen Bereich der betrieblichen Altersversorgung kommt hinzu, daß der Ausgleichspflichtige über die ihm verbleibenden Anrechte seiner Grundversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichfalls in den Genuß derartiger Versorgungsleistungen gelangt. 3/ - 3o - bb) Das im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachtende Gebot der Erforderlichkeit der getroffenen Gesetzesregelung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber die Grundrechte der Betroffenen weniger einschränkendes Mittel hätte wählen können. Dabei dürfen, falls das Gesetz mehrere Anliegen verfolgt, diese Ziele nicht isoliert betrachtet und der Prüfung zugrunde gelegt werden. Eine die Betroffenen weniger beschränkende Altemativlösung müßte für die Erreichung aller vom Gesetzgeber jeweils verfolgten Ziele sachlich dasselbe leisten (BVerfGE 3o, 292, 316, 318 f.). Allgemein ist zu berücksichtigen, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die ihn ausfüllenden Kriterien als Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesregelung nicht in gleicher Weise zur Anwendung gelangen können wie im Verwaltungsrecht, wo sie, vor allem im Polizeirecht, ursprünglich entwickelt worden sind und die Begrenzung behördlicher Eingriffe gewährleisten. Insbesondere besitzt die Bindung an konkrete Zwecke gegenüber dem Gesetzgeber einen ganz anderen Charakter als gegenüber gesetzesgebundenen Verwaltungsbehörden und beläßt den Gesetzgebungsorganen ungleich mehr Freiheit als den Verwaltungsbehörden (Maunz/Dürig/Herzog, aaO Rdn. 71). Das hat zur Folge, daß der Richter dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung nicht jeden einzelnen Vorzug einer anderen Lösung entgegenhalten, sondern die Regelung nur beanstanden kann, wenn die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung bei dem als Alternative in Betracht kommenden geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststeht (vgl. BVerfGE 3o, 292, 319). 31 Diese Voraussetzungen lassen sich für die hier in Frage kommenden Altemativlösungen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Modelle, die eine Realteilung und Übertragung der Versorgungsanwartschaften - sei es unter Beibehaltung oder Änderung des Versicherungsrisikos - vorsehen, stellen schon deshalb keine gleichwertigen Lösungen dar, weil sie der Entscheidung des Gesetzgebers für die gesetzliche Rentenversicherung als alleiniges "Ausgleichs-medium" nicht gerecht werden und damit das dargelegte Gesetzesanliegen, dem Berechtigten Versicherungswerte zu verschaffen, die etwaige bereits bestehende Anwartschaften ergänzen und ihrerseits im Wege einer nachehelichen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ergänzt werden können, nicht in gleichem Maße fördern wie § 1587 b Abs. 3 BGB. Bei der Beurteilung der in Rechtsprechung und Schrifttum erörterten Lösungen, die die Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB zu demindest für die Anwartschaften der Zusatzversorgung durch ein Quasi-Splitting oder eine diesem angenäherte Ausgleichsform ersetzen möchten, ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber bei der Verwirklichung der dargelegten Reformanliegen die Belange der Versorgungsträger und anderer unbeteiligter Rechtsträger ebenfalls beachten wollte. Wie bereits dargelegt (oben 1 b aa und bb), hätte die Verwirklichung dieser Alternativen die Gefahr belastender Eingriffe in die Rechtsverhältnisse der Versorgungsträger mit sich gebracht, an denen auch im Bereich der Zusatzversorgung Personen des Privatrechts beteiligt sind. Gleichgültig, ob die vom Versorgungsträger zu erbringenden Leistungen mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - anstelle der Beitragszahlung des Ausgleichspflichtigen - zu entrichten oder später - wie beim Quasi-Splitting - im Wege der Erstattung der Versicherungsleistungen zu erbringen gewesen wären, hätten diese Lösungsmodelle erhebliche finanzielle Mehrbelastungen für die Versorgungsträger zur Folge haben können, die nicht nur - mittelbar - die öffentliche Hand getroffen hätten. Außerdem hätten sich Einwirkungen auf den der Autonomie der jeweiligen Tarifpartner unterliegenden Regelungsbereich ergeben. Derartige Alternativen, die zwar das Grundrecht des Betroffenen weniger einschränken, dafür aber in der dargelegten Weise in die Rechtspositionen dritter Rechtsträger belastend eingreifen, können dem Gesetzgeber jedenfalls dann nicht als gleichwertige und deshalb vorzuziehende Regelungsmöglichkeiten entgegengehalten werden, wenn die dem Betroffenen mit der Gesetzesregelung angesonnene Belastung nicht der Befriedigung von Bedürfnissen der Allgemeinheit, sondern, wie hier, der Erfüllung ihm selbst obliegender privatrechtlicher Verbindlichkeiten aus der Abwicklung seiner Ehe und damit auch eigenen privaten Belangen dient. Unter solchen Umständen kann sich der Betroffene nicht auf die Möglichkeit schonenderer gesetzgeberischer Maßnahmen berufen, wenn sie zu Lasten Dritter gehen. Würden die in Betracht kommenden Lösungsmodelle dahin abgeändert, daß man die Versorgungsträger bei den von ihnen zu erbringenden Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung von zusätzlichen Kosten freihielte, so müßten Abschläge vorgesehen werden, die entweder zu der bereits als bedenklich erörterten, dem Gesetzgeber nicht zuzu demutenden Einführung einer Rente "zweiter Klasse" (oben aa) oder zu einer entsprechenden Verringerung der zu begründenden Versicherungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit zu einem entsprechenden Versorgungsdefizit für den Ausgleichsberechtigten führten. Würden die Mehrkosten außer dem Berechtigten auch dem Ausgleichspflichtigen aufge-bürdet, so hätte das zu dem einen zur Folge, daß der Pflichtige mehr als die Hälfte der auszugleichenden Anrechte einbüßen würde. Zum anderen würde der Berechtigte auch bei dieser Lösung weniger Anwartschaften erhalten als bei einer Beitragsentrichtung nach der geltenden Regelung. Unter diesen Umständen kann auch hinsichtlich der dem Quasi-Splitting nachgebildeten Lösungsvorschläge letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß sie für die Verwirklichung der Anliegen des Gesetzgebers in jeder Hinsicht sachlich dasselbe leisten wie die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB. cc) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt weiter, daß bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der vom Gesetzgeber angestrebten Zwecke die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 19, 33o, 337; 3o, 292, 316-, 48, 1o2, 115 f.). Die Anwendung des § 1587 b Abs. 3 bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Sie beruhen einmal auf der Belastung durch die Einzahlungspflicht selbst, zu dem andern aber auch darauf, daß der Ausgleichsschuldner mit der Verpflichtung in einer Lebenssituation überzogen wird, in der seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit häufig noch durch weitere Lasten, insbesondere durch die übrigen finanzieilen Ausv/irkungen der Ehescheidung (z.B. durch Verfahrenskosten, Unterhaltsleistungen und Zugewinnausgleichsverpflichtungen) in Anspruch genommen wird. Daraus können sich für viele Bexroffene insgesamt einschneidende Belastungen ergeben. Dennoch vermag der Senat aufgrund der ihm zugänglichen Erkenntnisse nicht festzustellen, daß die Gesetzesregelung über den Versorgungsausgleich durch Entrichtung von Beiträgen im Regelfall übermäßig belastend wirkt und die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird (vgl, hierzu auch Glöckner BB 198o, 1475 f«; MünchXomm/Maier Ergänzung zu Rdn. 68 vor § 1587). Bei der Erörterung des § 1587 b Abs. 3 BGB und der aus ihm folgenden Belastungen anhand der Kriterien des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf die Vorschrift nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr müssen die Bestimmungen der §§ 1587 d, 1587 b Abs. 4 BGB mit berücksichtigt werden, die das Gesetz zur Vermeidung nicht gewollter Folgen dieser Ausgleichsform vorgesehen hat, die somit die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 BGB ergänzen und deshalb zusammen mit dieser einer Gesamtschau zu unterwerfen sind. Nach der Rechtsprechung darf eine Norm nicht als verfassungswidrig erachtet werden, solange sie verfassungs konform ausgelegt werden kann und in dieser Auslegung sinnvoll bleibt. Die Beurteilung eines Gesetzes als verfassungskonform einschließlich der Aufgabe einer verfassungskonformen Auslegung kommt nicht nur dem Bundesverfassungsgericht, sondern auch jedem anderen Richter zu (BVerfGE 48, 4o, 45). Diese Grundsätze sind auch auf die Gesamtbeurteilung der vorliegenden Gesetzesregelung durch die genannten Vorschriften anzuwenden. Sie haben zur Folge, daß § 1587 b Abs. 3 BGB nicht als verfassungswidrig zu beurteilen ist, solange sich durch die Heranziehung der beiden anderen Vorschriften und eine verfassungskonforme Auslegung der Gesamtregelung etwaige von § 1587 b Abs. 3 BGB ausgehende Auswirkungen vermeiden lassen, die auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Ziele die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten. Eine derartige Verhinderung verfassungswidriger Auswirkungen durch eine Belastung des Ausgleichspflichtigen im Übermaß erscheint durch §§ 1587 d, 1587 b Abs. 4 BGB bei verfassungskonformer Auslegung gewährleistet. Vor allem gestattet es § 1587 d BGB, Jede unbillige Belastung von dem Ausgleichspflichtigen fernzuhalten. Das Gericht kann das Ruhen der Ausgleichsverpflichtung ganz oder teilweise, zeitlich begrenzt oder unbegrenzt anordnen, eine solche Anordnung durch die Festsetzung von Ratenzahlungen ergänzen und seine Entscheidungen nach Abs. 2 der Vorschrift bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auf Antrag aufheben oder ändern. Dadurch wird es dem Gericht ermöglicht, die Beitragsentrichtung auf die Jeweiligen finanziellen Mittel abzustimmen, die der Pflichtige durch seine laufenden Einkünfte oder sein Kapitalvermögen zur Verfügung hat oder die er sich durch die Aufnahme eines tragbaren persönlichen Kredits oder eine zu demutbare Beleihung seines sonstigen Vermögens verschaffen kann. Ob und inwieweit ihm der Einsatz sonstigen Vermögens über eine derartige Beleihung hinaus, insbesondere eine Verwertung seines Vermögensstamaes, zugemutet werden kann, wird der Tatrichter nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden können. Dabei werden etwa die Frage, ob und in welchem Umfang der Ausgleichsberechtigte auf die -> S’ - yo - 1/ Begründung der Rentenanwartschaften zur Erfüllung notwendiger Wartezeiten angewiesen ist, ferner die Ergiebigkeit der Verwertung, das Lebensalter und die sonstigen Lebensverhältnisse der Ehegatten, unter Umständen aber auch Belange naher Angehöriger, insbesondere gemeinschaftlicher Kinder der Ehegatten oder anderer Kinder des Ausgleichspflichtigen, zu berücksichtigen sein« Auch sonst wird es die Aufgabe der Gerichte sein, die Möglichkeiten dieser Vorschrift dem Zweck des Versorgungsausgleichs, aber auch den dargelegten Verfassungsgrundsätzen entsprechend unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles unter Vermeidung jeder ungerechten Schematisierung voll auszuschöpfen. Ebenso muß § 1587 b Abs. 4 BGB zur Vermeidung verfassungswidriger Auswirkungen im Einzelfall herangezogen werden. Daß die dort bezeichneten Umstände, welche die Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs in der vorgesehenen Form begründen und Veranlassung für die anderweitige Regelung des Ausgleichs geben, auch auf seiten des Ausgleichspflichtigen liegen können, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHZ 75, 241, 267). Diese Vorschrift ermöglicht nicht nur eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 1587 f Nr. 5 BGB), sondern etwa auch die Übertragung oder Abtretung von Vermögensgegenständen, mit denen ein Versorgungswert verbunden ist, sowie die Teilung von Privatversicherungen, sofern der Versicherungsvertrag das vorsieht oder der Versicherer einverstanden ist. Dabei erscheint es auch denkbar, den unter § 1587 b Abs. 3 BGB fallenden Versorgungsausgleich teilweise nach dieser Vorschrift - gegebenenfalls i.V. mit § 1587 d BGB - und im übrigen nach § 1587 b Abs« 4 BGB auf andere Weise zu 37 - regeln. Ebenso wird die Vorschrift angewandt werden können, wenn der Träger der an sich nach § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichenden Versorgung von sich aus die Möglichkeit einer Aufteilung der bei ihm bestehenden Versorgungswerte zwischen den Ehegatten bietet. So könnte die Vorschrift in der betrieblichen Versorgungspraxis Veranlassung geben, im Wege autonomer Anpassungen der Versorgungsregelungen Optionen für eine derartige interne Aufteilung der Versorgungswerte aufzunehmen (vgl. auch Bogs in BAV 1977, 88, 93). 3. Die Regelung über den Versorgungsausgleich im Bereich der Zusatzversorgung kann auch bei Scheidung von Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen worden sind (sog. Altehen), nicht als verfassungswidrig angesehen werden. Insoweit wird auf die Ausführungen Bezug genommen, mit denen sich Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 53, 224, 3o8 ff.) und Bundesgerichtshof (BGHZ 74, 38, 73 ff.) hinsichtlich der Durchführungsformen des Splittings und des Quasi-Splittings mit der Verfassungsfrage des Versorgungsausgleichs bei "Altehen" auseinandergesetzt haben und die auch hier gelten. Dabei kommt dem Gesichtspunkt, daß die mit dem Versorgungsausgleich einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen gerade die Partner von "Altehen" treffen, weil diese sich weniger als Ehegatten, die nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG geheiratet haben, auf diese Auswirkungen einrichten und geeignete Vorkehrungen treffen können, für den Anwendungsbereich des § 1587 b Abs. 3 BGB besonderes Gewicht zu. Das führt dazu, daß die erörterten Regelungen der §§ 1587 d, 1587 b Abs. 4 BGB für den Versorgungsausgleich bei "Altehen" besondere Bedeutung erlangen. Mit ihrer Hilfe sowie unter Ausschöpfung der Möglichkeiten der Härteregelung des § 1587 c und der 7/ 36 Kürzungsregeiung in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG lassen sich jedoch auch in diesen Fällen unverhältnismäßige und unzu demutbare Eingriffe vermeiden. 4. Ebenso wie bei den Ausgleichsformen des Splittings und Quasi-Splittings können nach dem Vollzug des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Äbs. 3 BGB Umstände eintreten, die zu den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. Februar 198o (BVerfGE 53, 257, 3o2 f., 3o7 f.) als grundgesetzwidrig beanstandeten Ergebnissen führen und die das Gericht veranlaßt haben, dem Gesetzgeber die Einführung ergänzender Regelungen aufzugeben, die die nachträgliche Korrektur ^ener ungerechtfertigter Härten ermöglichen. Die dortigen Ausführungen gelten für die Ausgleichsfora des § 1587 b Abs. 3 BGB entsprechend. 5. Daß das Gesetz auch dann einen uneingeschränkten sofortigen Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB vorsieht, wenn der Ausgleichspflichtige, wie im vorliegenden Fall, bereits Rentenleistungen erhält, kann nicht als verfassungswidrig beanstandet werden. Allerdings hat das Gesetz im Fall des Versorgungsausgleichs durch Splitting den Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs für den Fall durchbrochen, daß bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung bereits ein Anspruch des Ausgleichspflichtigen auf eine Rente besteht. In diesem Fall wird die Rente erst gemindert, wenn die Rente des Berechtigten (später) beginnt oder die Rente des Verpflichteten bei einem zeitlich nachfolgenden Versicherungsfall umgewandelt wird (§ 13o4 a Abs. 4 Satz 2 RVO, § 83 a Abs. 4 Satz 2 AVG). Bezieht der Berechtigte 39 * dann noch keine Rente, ist bei der Rentenumwandlung dem Verpflichteten mindestens der bisherige monatliche Rentenzahlbetrag zu gewähren (§ 13o4 a Abs» 4 Satz 3 RVO; § 83 a Abs, 4 Satz 3 AVG). Die Regelung wird mit dem Schutz des Besitzstandes und damit begründet, daß der Ausgleichspflichtige hier im Hinblick auf §§ 13o4 a Abs. 6 i.V.m. 1233 Abs. 2 und 2 a RVO; §§ 83 a Abs. 6, Io Abs. 2 und 2 a AVG keine Möglichkeit mehr hat, die Minderung seiner Rentenanwartschaften ganz oder teilweise durch Entrichtung von Beiträgen auszugleichen. Diese Gründe für die Stornierung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs treffen auf den Fall des § 1587 b Abs. 3 BGB nicht zu. Eine Veranlassung zur Wiederauffüllung von Versorgungsanwartschaften des Verpflichteten besteht bei der Ausgleichsform der Beitragsentrichtung ohnehin nicht. Auch die Erwägung des Bestands-»■ Schutzes, die sich bei dieser Ausgleichsform - in abgewandelter Weise - allenfalls auf die Frage beziehen könnte, ob der Ausgleichspflichtige auch die Versorgungsleistungen aus der Zusatzversorgung und der daneben bezogenen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen von Ratenzahlungen oder Kreditaufnahmen für die Beitragsentrichtung einsetzen muß, erweist sich hier nicht als tragfähig. Ein derartiger Bestandsschütz kann zwar im Verhältnis zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber unmittelbar zwischen den geschiedenen Ehegatten, auf deren Verhältnis es insoweit ankommt, zu dem Zuge kommen. Eine Übertragung der Stornierung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf den Fall des § 158? b Abs. 3 BGB hätte in den Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige für die Beitragsentrichtung lediglich seine Rentenbezüge einzusetzen vermag, zur Folge, daß die «. _rO // Einzahlimgspflicht bis z4»m 'Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten ausgesetzt bliebe und es damit praktisch stets nur zu dem schui&rechtiieben Versorgirogsausgleich kommen könnte (§ 158? i Nr. 3 BGB). Allerdings hat das Bxmdesveriass'ungsgericht entschieden, daß es zu einem verfassungswidrigen Zustand auch dann kommt, wenn beim Ausgleichs?!Xi chtigen vor dem Ausgleichsberechtigten der Versieherangsfall ein* tritt und der Berechtigte auf Unterhaltsleistungen des Pflichtigen angewiesen ist. Hier lasse sieh. der Versorgung^ ausgleich hei Entstehen derartiger Versorgungslücken in seinen Auswirkungen nicht mehr mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG als zulässige Inhaltsund Schrankenbestimmung des Eigentums rechtfertigen (BVerfGE 53, 257, 3o3 f.). Entsprechende Erwägungen kommen auch für den Versorgungsausgleich nach § 15Ö7 b Abs. 3 BGB in Betracht, wenn der Ausgleichspflichtige nach Eintritt des eigenen Versicherungsfalles mit Beitragslasten beschwert bleibt oder erst beschwert wird und außerdem dem geschiedenen Ehegatten unterhaltspflichtig ist. ln diesem Fall fließen dem Ausgleichsberechtigten aus den zu seinen Gunsten begründeten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine Rentenbezüge zu, die seinen Bedarf mindern und den Ausgleichspflichtigen unterhaltsrechtlich entlasten würden. Die daraus resultierende Belastung des Ausgieichspfiichtigen tritt zudem in Fällen der vorliegenden Art nicht erst, wie bei der Regelung des Splittings, im Laufe einer späteren Entwicklung (vgl. BVerfGE 53, 257, 3o4), sondern bereits mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein. Dennoch kann auch wegen dieser Auswirkungen noch keine Grundgesetzwidrigkeit der bestehenden Vorschrift festge-steilt werden. Im Gegensatz zu dem Splitting, das im Falle 41 seiner Vollziehung ohne Rücksicht auf die Situation und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgleichspflichtigen zwingend zu einer Kürzung der Rente im Umfang der Hälfte des Wertunterschiedes führt und damit im Falle einer fortbestehenden Unterhaltspflicht für den Schuldner zwangsläufig eine entsprechende Einschränkung in der Freiheit seiner Lebensführung zur Folge hat, besteht beim Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung aufgrund von § 1587 d Abs. 1 BGB die Möglichkeit, diese doppelte Belastung zu berücksichtigen und die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nur insoweit zu dem Zuge kommen zu lassen, als der Verpflichtete dadurch nicht außerstande gesetzt wird, sich selbst angemessen zu unterhalten und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachzukommen. Damit lassen sich auch insoweit verfassungswidrige Auswirkungen des Versorgungsausgleichs durch die Ausschöpfung der Möglichkeiten des § 1587 d BGB vermeiden. II. 1. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keinen Antrag nach § 1587 d BGB gestellt. Dieser Antrag kann jedoch erstmals auch isoliert nach der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gestellt werden (vgl. Palandt/ Diederichsen, aaO § 1587 b Abs. 4 a * S„ l46o oben; MünchKomm/Maier, § 1587 d Rdn. 2; Ruland/Tiemann, aaO Rdn. 442; Schwab, aaO Rdn. 63^ f.). Der Ansicht, daß ein solcher Antrag nicht auf Gründe gestützt werden könne, die schon während des Versorgungsausgleichsverfahrens hätten geltend gemacht werden können (vgl. OLG Bamberg FRES 3, 132; zustimmend Palandt/Biederichsen, aaO § 1587 d Anm. 2 b), kann nicht gefolgt werden. Eine derartige Ein- JJT schränkung läßt sich der Vorschrift des § 1587 d BGB nicht entnehmen. Die von der Gegenmeinung herangezogene Regelung des § 1382 BGB über die als vergleichbar be-zeichnete Stundung der Ausgleichsforderung beim Zugewinn spricht eher dagegen, weil § 1382 BGB in Abs. 5 die ausdrückliche Vorschrift enthält, daß der Stundungsantrag im Falle der Anhängigkeit eines Rechtsstreits über die Ausgleichsforderung nur in diesem Verfahren gestellt werden kann, und § 1587 d BGB eine vergleichbare Vorschrift vermissen läßt. Um sein Antragsrecht sachgemäß ausüben zu können, muß der zu dem Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung verpflichtete Ehegatte in etwa zu der Beurteilung in der Lage sein, ob und inwieweit seine nacheheliche wirtschaftliche Situation durch die Beitragszahlung in einer Weise beeinträchtigt wird, daß die Voraussetzungen des § 1587 d Abs. 1 BGB erfüllt sind. Eine derartige Beurteilung wird ihm indessen mitunter nur schwer möglich sein, weil es hierfür nicht nur auf den Ausgang des Versorgungsausgleichsverfahrens, sondern auch auf sonstige, für seine nacheheliche wirtschaftliche Situation bedeutsame Regelungen, insbesondere über Unterhalt und Zugewinnausgleich, ankommen kann und diese Entscheidungen in aller Regel frühestens mit der Regelung des Versorgungsausgleichs ergehen. Deshalb kann der Ausgleichspflichtige ein gerechtfertigtes Interesse daran haben, die Frage der Antragstellung nach § 1587 d Abs. 1 BGB von dem Ergebnis des (Verbund-)Verfahrens abhängig zu machen. Von ihm die AusSchöpfung verfahrensrechtlicher Möglichkeiten zu verlangen, deren tatsächliche Voraussetzungen er im konkreten Fall nicht abzusehen vermag, erscheint nicht geboten. 2v Der Antragsteller vertritt die Auffassung, daß die Antragsgegnerin oereits die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld erfülle und deshalb nach § 1537 b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB ein Versorgungsausgleich in der öffentlich-rechtlichen Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Entrichtung von Beiträgen ausgeschlossen sei. Daß die Antragsgegnerin das Aitersruhe-geld noch nicht beantragt habe, könne insoweit nicht ausschlaggebend sein, da andernfalls der untragbare Rechtszustand eintrete, daß der Aiisgl eichsberechtigte es in der Hand habe, in welcher Form der Versorgimgsausgleich durchgeführt werde. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der in § 156? b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB vorgesehenen Regelung, wonach der Ausgleich durch Beitragsentrichtung nur vorzunehmen ist, solange der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt, liegt die Erwägung zugrunde, daß Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur im Hinblick auf ein künftiges Risiko wirksam gezahlt werden können (vgl. 2. Bericht des Rechtsausschusses BT-Brucks. 7/4361 S. 41). Damit will die Vorschrift sicherstellen, daß sich die Beitragsleistungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten für die Altersversorgung des Berechtigten noch rentensteigemd auswirken. Da. der Rentenfall des Alters für den Berechtigten das letzte Versicherungsrisiko zu seinen Lebzeiten darsteiit, wird diese Wirkling nur erreicht, wenn die Beiträge sich noch auf das Altersruhegeld auswirken. Nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung kommt einer Beitragsentrichtung rentensteigemde Wirkung für das Altersruhegeld, zu, solange dieses noch nicht bindend festgestellt ist (vgl. § 1233 Abs. 2 a RYO, § Io Abs. 2 a AVG). Das 44 - rechtfertigt es, den Ausschluß eines Versorgungsausgleichs durch die Entrichtung von Beiträgen oder den Wegfall der Beitragsentrichtungspflicht erst anzunehmen, wenn ein bindender Bescheid Über die Zuerkennung des Altersruhegeldes erteilt ist (ebenso Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, aaO § 1587 b BGB Rdn. 31 ff»; Bergner DRentVers 1977, 1, 96; MünchKomm/Maier § 1587 b Rdn. 31 f. sowie Ergänzung zu § 1587 f Rdn. 4; Palandt/ Diederichsen, aaO § 1587 b Anm. 4 a; Rolland, 1. EheRG § 1587 b Rdn. 46 S. 56o; Ruland/Tiemann, aaO Rdn. 429; Kommentar zur RVO, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - Verbandskommentar Band II vor § 13o4 Rdn. 9 zu § 1587 b BGB; Voskuhl/Pappai/ Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis S. 49). Das ist hier jedoch noch nicht geschehen. 3. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 3 BGB auch nicht die Regelung des § 1587 e Abs. 3 BGB entgegen. Nach dieser Bestimmung erlischt der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587 b Abs. 3 BGB), sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB verlangt werden kann. Wären diese Voraussetzungen im Hinblick darauf, daß der Antragsteller seine Altersversorgung erlangt hat und die Antragsgegnerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, erfüllt und brächten einen nach § 1587 b Abs. 3 BGB zu begründenden Anspruch sogleich wieder zu dem Erlöschen, so beständen Bedenken, den Versorgungsausgleich überhaupt nach § 1587 b Abs. 3 BGB zu regeln. Indessen gelangt § 1587 e Abs. 3 BGB nicht zur Anwendung. -45- Diese Vorschrift ist in das Gesetz aufgenommen worden, um zu verhindern, daß gleichzeitig aus der Entscheidung über die Beitragsentrichtung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) und aus der Entscheidung über den Anspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vollstreckt wird (vgl. 2. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/4361 S. 45). Sie kann nicht dahin verstanden werden, daß ihre Verwirklichung allein von dem Eintritt einer der in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB aufgeführten Alternativen abhinge. Vielmehr müssen außerdem die allgemeinen Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erfüllt sein. § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB regelt den Zeitpunkt, von dem ab die Ausgleichsrente verlangt werden kann, mithin die Fälligkeit des schuldrechtlichen Ausgleichs (vgl. 1. EheRG: Gesetzestext, Auszug aus den Materialien und ergänzende Erläuterungen, herausgegeben vom BMJ, sog. Rechtsanwender - Broschüre, S. 255; Gernhuber, aaO § 28 VII 4 = S. 363; Palandt/Diederichsen, aaO § 1587 g Anm. 2 b). Entstehungsgrund ist der Eintritt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, der in § 1587 f BGB enumerativ geregelt ist. Voraussetzung für die Ausgleichsrente ist daher in erster Linie, daß einer der in § 1587 f BGB aufgeführten Fälle eingetreten ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann "der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 verlangt” und damit die Regelung des § 1587 e Abs. 3 BGB als erfüllt angesehen werden (vgl. Gemhuber, aaO; Rolland, aaO § 1587 e Rdn. 8; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, aaO § 1587 g Anm. I). Von den in § 1587 f BGB aufgeführten Fällen, in denen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfindet, ist hier keiner gegeben. Daß § 1587 f Nr. 1 BGB ausscheidet, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 2., 46 - jr wonach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB der Entrichtung von Beiträgen auch dann nicht entgegensteht, wenn der Ausgleichsberechtigte, wie hier, eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Ebensowenig ist § 1587 f Nr. 3 BGB erfüllt. Diese Alternative gelangt zur Anwendung, wenn der Ausgleichspflichtige die ihm nach § 1587 b Abs. 3 BGB auferlegten Beitragszahlungen nicht oder nicht vollständig erbracht hat. Sie betrifft Fälle, in denen der gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB angeordnete öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich infolge späterer, nach der Entscheidung eintretender Umstände in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich übergeleitet wird. Die von § 1587 f Nr. 3 BGB vorausgesetzte Situation bereits im Zeitpunkt der VerbundentScheidung zugrundezulegen und zu berücksichtigen, ist nicht möglich, weil zu dieser Zeit noch nichts über die schließliche Erfüllung der Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten bekannt ist (vgl. 2. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/4361 S. 46 rechte Spalte; MOnchKomm/Maier § 1587 f Rdn. 9). Die diesem Ehegatten nach § 1587 b Abs. 3 BGB auferlegten Zahlungen sind erst als nicht erbracht anzusehen, wenn Umstände eintreten, welche die rentenbegründende oder -steigernde Wirkung von (weiteren) Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausschließen, und damit (weitere) Beitragsleistungen dem Ausgleichsberechtigten nichts mehr nützen. Das ist insbesondere der Fall, wenn bei dem Berechtigten die Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente eintreten (vgl. 2. Bericht des Rechtsausschusses, aaO S. 45 linke Spalte; Gemhuber, aaO; Palandt/Diederichsen, aaO § 1587 f Anm. 2). Wird er dagegen nur berufsoder erwerbsunfähig, sind weiter Zahlungen zu leisten, weil noch das Altersrisiko versicherbar bleibt (Massfeller/Böhmer, aaO § 1587 f Erl. 2; vgl. auch oben unter 2.). Hiernach ergibt sich, daß § 1587 e Abs. 3 BGB keine Regelung enthält, die - ähnlich wie § 1587 b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB - der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein entgegenstehen könnte. 4. Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde hat es das Beschwerdegericht zu Recht abgelehnt, die Zusatzversorgungsanrechte des Antragstellers in Anwendung von § 1587 b Abs. 4 BGB in anderer Weise zu regeln. a) Daß es, wie der Rechtsmittelführer ausgeführt hat, derzeit zweifelhaft ist, ob ihm ein Darlehen in Höhe der Einzahlungsverpflichtung gewährt wird, und es schließlich zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kommt, wenn er den Beitrag nicht rechtzeitig einzahlt, rechtfertigt es nicht, die Voraussetzungen von § 1587 b Abs. 4 BGB als erfüllt anzunehmen und den Versorgungsausgleich statt nach § 1587 b Abs. 3 BGB von vornherein in schuldrechtlicher Form vorzusehen. Wie bereits dargelegt (oben unter 3), sieht das Gesetz insoweit, als die Beitragsentrichtung unterbleibt, besondere Regelungen für die Überleitung des nach § 1587 b Abs. 3 BGB angeordneten Versorgungsausgleichs in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor. Außerdem hat der Ausgleichsberechtigte die Möglichkeit, die Beiträge für den Ausgleichspflichtigen aus etwaigen eigenen Mitteln zu entrichten und so seine Versorgungslage zu verbessern (Palandt/Diederichsen, aaO § 1587 b Anm. 4 c; Ruland/ Tiemann, aaO Rdn. 454). 46 - b) D weitere Beschwerde macht ferner geltend, das Beschwerdegericht habe den Ausgleich der Zusatzversorgungsrente dadurch vornehmen können, daß es anstelle des Ausgleichs nach § 1587 b Abs. 3 BGB entsprechend mehr Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen hätte. Dem kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist es in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob Anwartschaften, die nach § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen wären, im Wege einer entsprechend höheren Übertragung von Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen werden können (sogenanntes Super-Splitting). Ausgehend von dem Bemühen, die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der Anwendung von § 1587 b Abs. 3 BGB in der Rechtspraxis ergeben, wird eine derartige anderweitige Quotierung des Ausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB von einer verbreiteten Auffassung insbesondere dann für zulässig gehalten, wenn die Parteien eine entsprechende Regelung des Versorgungsausgleichs vereinbart haben oder übereinstimmend beantragen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1979, 1833; AG Hamburg NJW 1978, 2511 sowie FamRZ 1979, 52; AG Düsseldorf FamRZ 1979, 148; Schmeiduch FamRZ 1979, 762 ff.; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, aaO § 1587 o BGB Rdn. 6; Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 3. Aufl. Rdn. 435; MünchKomm/Strobel, § 1587 o Rdn. 12 sowie Ergänzung dazu). Es ist unverkennbar, daß die Möglichkeit des "Super-Splittings” geeignet wäre, die mannigfachen praktischen Schwierigkeiten, welche die Ausgleichsform der Beitragsentrichtung mit sich bringt, jedenfalls im Bereich der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung zu erleichtern, weil dort mit dem Ausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB in aller Regel auch ein Ausgleich nach Abs. 1 der Vorschrift einhergeht. Dennoch erscheint dieser Weg nach der geltenden Rechtslage nicht zulässig. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der sozialen Sicherheit nicht übertragbar sind. Dieser Satz hat zwar mit der Einführung des Versorgungsausgleichs insofern eine Durchbrechung erfahren, als nach § 1387 b Abs. 1 BGB bis zur Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den Rentenanwartschaften des Ausgleichspflichtigen und den Rentenund Versorgungsanwartschaften des Ausgleichsberechtigten nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB übertragen werden kann. Daß das Gesetz den Grundsatz fehlender Verfügbarkeit auch darüber hinaus eingeschränkt hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr bestimmt § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB, daß die Parteien durch eine Vereinbarung Anwartschaftsrechte der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB nicht begründen und übertragen können. Hierdurch sollen einerseits der unterhaltsberechtigte Ehegatte vor Übervorteilungen, andererseits aber auch die Rentenversicherungsträger vor Manipulationen zu Lasten der Versichertengemeinschaft geschützt werden (vgl. Bergner FamRZ 1979, 993, 995 ff.). Durch die Verweisung auf § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB schließt das Gesetz in § 1587 b Abs. 4 BGB auch für den Fall der Regelung des Versorgungsausgleichs durch gerichtliche Entscheidung die Möglichkeit einer im Gesetz nicht vorgesehenen Übertragung von Rentenanwartschaften aus. Damit steht das in § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Verfügungsver-bot auch einer gerichtlichen Entscheidung entgegen, durch die auf der Grundlage einer Vereinbarung oder 5c - sr Anregung beider Parteien oder eines Antrages einer Partei nach § 1587 b Abs» A BGB eine Übertragung von Rentenanwartschsften über das nach § 1587 b Abs, 1 BGB zulässige Maß hinaus herbeigeführt würde. Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung in der Entstehungsgeschichte der genannten Vorschriften, vor allem des § 1537 c Abs. 1 Satz 2 BGB, wie sie bei Bergner (aaO 3. 994 f.) is einzelnen dargestellt ist. Damit ist der überwiegend vertretenen Meinung zu folgen, daß Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auch durch richterliche Entscheidung nach § 1587 b Abs. 4 BGB nicht über den durch § 1537 b Abs. 1 BGB festgelegten Umfang hinaus übertragen werden können (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1979, 837; OLG Köln FamRZ 1979, 935; OLG Hamm FamRZ 198o, 269, 27o, 271, 1o19; OLG Hamburg FamRZ 198o, 271; OLG Zweibrücken FamRZ 198o, 1133 (LS); Bergner DRentVers 1977, 1, 41 und FamRZ 1979, 993, 994 ff.; MünchKomm/Maier, aaO Ergänzung zu § 1587 a Rdn. 156; Palandt/Diederichsen, aaO § 1587 b Anm. 4 b; Rolland, aaO § 156? b BGB Rdn. 65; Verband Deutscher Rentenversicherungsträger FamRZ, 1979, 761; Verbandskommentar, aaO vor § 13o4 Rdn. 5 zu § 1587 o BGB; Voskuhl/ Pappai/Niemeyer, aaO § 1587 b Anm. V 4). 5. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Fall grober Unbilligkeit, der nach § 1587 c Nr. 1 BGB oder Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG zur Herabsetzung des Ausgleichsbetrag es führe, nicht vorliegt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer ohne Erfolg. a) Wie der Senat entschieden hat, beruht die Härteklausel des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG einerseits auf der Erwägung, daß dem Versorgungsausgleich, der dem Gedanken der Versorgungsgemeinschaft der Ehe schon während der Phase der Erwerbstätigkeit Rechnung tragen soll, während der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten die eigentliche rechtfertigende Grundlage fehlt. Andererseits macht das Gesetz die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs von der strengen Voraussetzung der groben Unbilligkeit abhängig und verlangt, daß bei deren Prüfung die Interessen des anderen Ehegatten, der nach früherem Rechtszustand gegen seinen Widerspruch nicht geschieden werden und daher auf den Fortbestand seiner Versorgung vertrauen durfte, berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 198o - IVb ZB 5o3/8o - FamRZ 1981, 13o, 131 f. und vom 17. Dezember 198o - IVb ZB 499/8o - FamRZ 1981, 34o, 341). Mit diesen Grundsätzen steht die Würdigung des Oberlandesgerichts in Einklang. Dieses hat dargelegt, es könne der Antragsgegnerin nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie während der langen Ehe mit dem Antragsteller weit weniger Rentenanwartschaften erworben habe als dieser. Sie sei erwerbsunfähig und besitze kein Vermögen. Auch durch die Übertragung der Rentenanwartschaften des Antragstellers in Höhe von monatlich 4o8,4o IM sei die Antragsgegnerin nicht ausreichend für ihr Alter gesichert. Demgegenüber habe der Antragsteller eine verhältnismäßig hohe Altersversorgung und sei außerdem an dem Mietshaus in Stuttgart beteiligt. 52 - ff Unter diesen Umständen, die vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen werden, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß es das Oberlandesgericht nicht als grob unbillig erachtet hat, zugunsten der Antragsgegnerin, die auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer Erwerbsunfähigkeit am Aufbau einer ausreichenden eigenen Altersversorgung gehindert ist, den Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen. b) § 1587 c Nr. 1 BGB ist auf Ehen, die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossen worden sind, insoweit nicht anwendbar, als Art. 12 Nr. 1 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG eine Sonderregelung trifft. Umstände, die für diese Härteregelung Bedeutung haben, dürfen nicht auch noch nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden (vgl. BGHZ 75, 241, 269; Senatsbeschluß vom 12. November 198o, aaO S. 132). Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß das Getrenntleben der Parteien als solches nicht nach § 1587 c Nr. 1 BGB ganz oder teilweise zu dem Ausschluß des Versorgungsausgleichs führen kann. Im übrigen rechtfertigen dieselben Gründe, aus denen schon im Rahmen von Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG ein Fall grober Unbilligkeit verneint wurde, auch hier das Ergebnis, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Gerechtigkeit nicht in unerträglicher Weise widerspricht (vgl. Begründung zu dem RegE 1973, BT-Drucks. 7/65o S. 162). Dr. Grell Portmann Lohmann Dr. Seidl Blumenrohr