- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. tz Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke am 16. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und gleichzeitig den Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Ehefrau durchgeführt. Mit der erfolglos gebliebenen Beschwerde und der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde hat die Ehefrau begehrt, in den Versorgungsausgleich zusätzlich die Anwartschaft aus einer Kapital-Lebensversicherung mit Die Ehefrau hat darauf ihr Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt. Das Verfahren ist einschließlich des Verfahrens über den Versorgungsausgleich gemäß § 619 ZPO als in der Hauptsache erledigt anzusehen, weil der Scheidungsausspruch des Verbundurteils im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes noch nicht rechtskräftig war (vgl. Demgemäß hat die Ehefrau in zulässiger Weise ihr Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. Für Scheidungsverfahren und deren Folgesachen enthält § 93 a ZPO eine die allgemeinen Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung, die - in Konsequenz der Abkehr vom Schuldprinzip - eine grundsätzliche Gleichbehandlung der Ehegatten auf kostenmäßigem Gebiet vorsieht. Soweit das Gesetz nicht in § 97 Abs.3 ZPO zwingend die Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten erfolgloser Rechtsmittel anordnet, gilt dieser Grundsatz auch im Rechts-mittelverfahren (ebenso KG FamRZ 1981, 381; OLG Oldenburg JurBüro 198o, 1896).
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 526/81 BESCHLUSS in der Familiensache Rosina F geb. R( , Nj itraße 34, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Erben des am 2. September 1982 verstorbenen Franz F flHHB #• zuletzt wohnhaft Kfl^lstraße 5, W< Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Weitere Beteiligte: 1. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, RI BflflB>wflHHH, 2. LandesverSicherungsanstalt Unterfranken, F Vers.Nr.: 2 tz Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke am 16. März 1983 beschlossen: Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1 ooo DM. Gründe: I. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und gleichzeitig den Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Ehefrau durchgeführt. Mit der erfolglos gebliebenen Beschwerde und der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde hat die Ehefrau begehrt, in den Versorgungsausgleich zusätzlich die Anwartschaft aus einer Kapital-Lebensversicherung mit 3 Rentenwahlrecht einzubeziehen, die für den Ehemann als betriebliche Altersversorgung bestanden hat. Nach Einlegung und Begründung der weiteren Beschwerde ist der Ehemann verstorben. Die Ehefrau hat darauf ihr Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt. II. Das Verfahren ist einschließlich des Verfahrens über den Versorgungsausgleich gemäß § 619 ZPO als in der Hauptsache erledigt anzusehen, weil der Scheidungsausspruch des Verbundurteils im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes noch nicht rechtskräftig war (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79 - FamRZ 198o, 233; Senatsbeschluß vom 12. November 198o - IVb ZB 60I/80 - FamRZ 1981, 245 f.). Demgemäß hat die Ehefrau in zulässiger Weise ihr Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 - FamRZ 1982, 156 m.w.N.). Der Senat hat lediglich über die Kosten der Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde zu entscheiden, da sich das Verbundurteil des Amtsgerichts und dessen Kostenausspruch - mit der ausgesprochenen Ehescheidung - auch auf einen Gegenstand erstreckt, der nicht in die Rechtsmittelinstanz gelangt 4 & ist. Maßgebend für die zu treffende Entscheidung ist nicht § 91 a ZPO, weil nach dieser Vorschrift, wenn auch aufgrund einer summarischen Prüfung, auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzustellen ist. Für Scheidungsverfahren und deren Folgesachen enthält § 93 a ZPO eine die allgemeinen Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung, die - in Konsequenz der Abkehr vom Schuldprinzip - eine grundsätzliche Gleichbehandlung der Ehegatten auf kostenmäßigem Gebiet vorsieht. Soweit das Gesetz nicht in § 97 Abs. 3 ZPO zwingend die Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten erfolgloser Rechtsmittel anordnet, gilt dieser Grundsatz auch im Rechts-mittelverfahren (ebenso KG FamRZ 1981, 381; OLG Oldenburg JurBüro 198o, 1896). Lohmann Portmann Seidl Blumenrohr Macke