Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 21. Auf die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 25. HIHi H 014 des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 19,80 DM, bezogen auf den 31. März 1979 angenommenen Ehedauer (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann mit monatlich 76,50 DM und für die Ehefrau mit monatlich Aus der Zusatzversorgung hat er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts, bezogen auf das Ende der Ehezeit, eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 29,66 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer Auskunft an das Familiengericht vom 26. Das Familiengericht hat vorab durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Gewalt über die Tochter auf die Ehefrau übertragen (insoweit rechtskräftig seit dem 9. Den Versorgungsausgleich hat es später in der Weise geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 34,68 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 76,50 DM und 29,66 DM einerseits und 36,80 DM andererseits), bezogen auf den 31. Die LVA beantragte, den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus seiner Zusatzversorgung bei der VBL - statt in der von dem Familiengericht gewählten Form des Super-Splittings - im Wege der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB durchzuführen. Der Ehemann wies im übrigen auf die im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht geschlossene Vereinbarung über den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs hin, die von dem Familiengericht bisher nicht genehmigt worden sei, und beantragte die Genehmigung der Vereinbarung durch das Oberlandesgericht. konto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 19,85 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 76,50 DM und 36,80 DM), bezogen auf den 31. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht - zur Nachholung der Entscheidung über die Genehmigung der Verzichtsvereinbarung - hilfsweise an das Oberlandesgericht beantragt und vorsorglich seine Anträge aus dem Beschwerdeverfahren weiterverfolgt. a) Dabei kann dahinstehen, ob das Familiengericht, wie von dem Oberlandesgericht angenommen, die Genehmigung stillschweigend verweigert hat indem es über den Hilfsantrag entschieden hat. b) Falls von einer rechtswirksamen Versagung der Genehmigung durch das Familiengericht auszugehen wäre, konnte diese Entscheidung mit der (Anschluß-)Beschwerde gegen den Beschluß des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich angegriffen und dabei geltend gemacht werden, daß die Vereinbarung der Parteien über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu Unrecht nicht genehmigt worden sei (vgl. Zur Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung war in diesem Fall das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig (Senatsbeschluß vom 24. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, in diesem Sinn über ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Genehmigung zu befinden, und es hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Mit dieser Beurteilung hat das Oberlandesgericht zu Recht eine Gesamtbewertung der Umstände vorgenommen, denen nach der gesetzlichen Regelung des § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB eine maßgebende Bedeutung für die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung zukommen soll. Eine wirtschaftliche Absicherung der Ehefrau in anderer Weise als durch den Versorgungsausgleich ist nach dem Sachvortrag der Parteien und dem sonstigen Akteninhalt nicht ersichtlich. Soweit die Parteien den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Vereinbarung vom 27. April 1979 damit begründet haben, daß sie während der - kurzen - Ehezeit beide gearbeitet und ungefähr gleich verdient hätten, ist diese Tatsache angesichts der Gesamtumstände des Falles nicht geeignet, eine Genehmigung des Verzichts auf den Versorgungsausgleich zu Lasten der Ehefrau zu rechtfertigen. nach den Angaben der Parteien ungefähr gleichen Verdienstes der Eheleute - während der knapp dreijährigen Ehedauer mit monatlich 36,80 DM weniger als die Hälfte an Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben als der Ehemann mit monatlich 76,40 DM, der darüber hinaus noch ehezeitlich bezogene Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erlangt hat. Sie kann insbesondere nicht etwa darin gesehen werden, daß die zugunsten der Ehefrau auszugleichenden Anwartschaften verhältnismäßig gering sind und deshalb für die Begründung einer späteren Altersoder Erwerbsunfähigkeitsversorgung ohne ins Gewicht fallenden Wert wären. a) Soweit die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind, ist dem auf der Grundlage des Haushaltsbegleitgesetzes vom 20. Da die ehezeitlich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau keine Änderung erfahren haben, sind hiernach gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB von dem Versicherungskonto des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von monatlich 19,80 DM - als Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 76,40 DM und 36,80 DM -auf das Konto der Ehefrau zu übertragen. b) Soweit der Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL in Frage steht, sind die von dem Ehemann erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgleichsregelung unbegründet, nachdem das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleichs (VAHRG) vom Gleichwohl ist der angefochtene Beschluß insoweit aufzuheben und die Sache zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Mit diesen Grundsätzen steht der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht in Einklang. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherung bei der VBL getroffen. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs - auf der nunmehr anstelle von § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB maßgebenden Grundlage des § 1 Abs.3 VAHRG - ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 525/81 BESCHLUSS in der Familiensache Rolf StraßeP^, Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Gabr iele geb. Antragsteller in und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Ei Straße SVers.Nr.: PBHP H 014 2. Bundesversichgriungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße Vers.Nr.: HHHHHP0 3. Versorgungsanstalt des Bundes und de^Lände^, Straße , Vers.Nr.: flHHBIHV/VL III 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 21. Dezember 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1980 teilweise aufgehoben. Nr. 1 des Beschlußausspruchs wird mit folgender Maßgabe aufrechterhalten: Auf die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 25. April 1980 wie folgt geändert: Von dem Versicherungskonto Nr.: HIHi H 014 des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 19,80 DM, bezogen auf den 31. März 1979, auf das Konto der Antragsteller in Nr.: ^ 506 bei der Bundes- versicherungsanstalt für Angestellte übertragen. 3 Die Rechtsmittel des Antragsgegners werden insoweit zurückgewiesen. Im übrigen wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 000 DM. Gründe: I. Die im Jahre 1955 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1949 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 10. September 1976 die Ehe geschlossen. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1978 hat die Ehefrau die Scheidung der Ehe beantragt und zugleich um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht. Im Zuge des Armenrechtsprüfungsverfahrens ist dem Ehemann der Schriftsatz vom 4. Oktober 1978 formlos übermittelt worden. Eine förmliche Zustellung des Scheidungsantrags ist nicht erfolgt. Im Verhandlungstermin vom 27. April 1979 vor dem Familiengericht hat der Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau den Schei- 4 dungsantrag gestellt; der Prozeßbevollmächtigte des Ehemannes hat ebenfalls beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Während der hiernach von den Vorinstanzen für die Zeit vom 1. September 1976 bis zu dem 31. März 1979 angenommenen Ehedauer (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann mit monatlich 76,50 DM und für die Ehefrau mit monatlich 36.80 DM - bezogen auf das Ende der Ehezeit - angenommen worden sind. Sie betragen nach der Vereinheitlichung der Tabellenwerte durch Art. 19 Nr. 29 bis 31 und Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) für den Ehemann 76,40 DM und für die Ehefrau unverändert 36.80 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3). Aus der Zusatzversorgung hat er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts, bezogen auf das Ende der Ehezeit, eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 29,66 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer Auskunft an das Familiengericht vom 26. Oktober 1979 mitgeteilt: Die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente betrage monatlich 21,92 DM; die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses 5 frühestens am 21. Juni 1984 erfüllt sein; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Im Verhandlungstermin über den Scheidungsantrag und die Folgesachen vor dem Familiengericht erklärten die Parteien übereinstimmend : Wir haben während der Ehezeit gearbeitet und ungefähr gleich verdient. Infolgedessen und im Hinblick auf die kurze Ehezeit verzichten wir auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Sie beantragten, die Vereinbarung über den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs familiengerichtlich zu genehmigen, hilfsweise das Verfahren über den Versorgungsausgleich abzutrennen. Das Familiengericht hat vorab durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Gewalt über die Tochter auf die Ehefrau übertragen (insoweit rechtskräftig seit dem 9. Juni 1979). Den Versorgungsausgleich hat es später in der Weise geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 34,68 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 76,50 DM und 29,66 DM einerseits und 36,80 DM andererseits), bezogen auf den 31. März 1979, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der 6 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) übertragen wurden. Gegen diese Entscheidung legten die LVA Beschwerde und der Ehemann Anschlußbeschwerde ein. Die LVA beantragte, den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus seiner Zusatzversorgung bei der VBL - statt in der von dem Familiengericht gewählten Form des Super-Splittings - im Wege der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB durchzuführen. Der Ehemann begehrte die Feststellung, daß ein Ausgleich seiner bei der VBL erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften nicht stattfinde, da die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB gegen das Grundgesetz verstoße; falls jedoch ein Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB in Betracht kommen sollte, sei zu beachten, daß die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente bei der VBL noch nicht unverfallbar sei. Der Ehemann wies im übrigen auf die im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht geschlossene Vereinbarung über den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs hin, die von dem Familiengericht bisher nicht genehmigt worden sei, und beantragte die Genehmigung der Vereinbarung durch das Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht wies die Anschlußbeschwerde des Ehemannes zurück. Auf die Beschwerde der LVA änderte es die Entscheidung des Amtsgerichts dahin ab, daß von dem Versicherungs- 7 konto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 19,85 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 76,50 DM und 36,80 DM), bezogen auf den 31. März 1979, auf das Konto der Ehefrau bei der BfA übertragen wurden. Ferner wurde der Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 14,83 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages), bezogen auf den 31. März 1979, zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 2 659,84 DM (bezogen auf das Jahr 1980) an die BfA zu zahlen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht - zur Nachholung der Entscheidung über die Genehmigung der Verzichtsvereinbarung - hilfsweise an das Oberlandesgericht beantragt und vorsorglich seine Anträge aus dem Beschwerdeverfahren weiterverfolgt. II. Die weitere Beschwerde führt, soweit der Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen ist, nur zu einer geringfügigen Änderung des angefochtenen Beschlusses. Im übrigen wird die Sache auf die 8 weitere Beschwerde unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. 1. Die Vereinbarung, die die Parteien in dem Verhandlungstermin vom 27. April 1979 vor dem Familiengericht geschlossen haben, steht der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Denn die nach § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB erforderliche Genehmigung der Vereinbarung ist - rechtswirksam - verweigert worden. a) Dabei kann dahinstehen, ob das Familiengericht, wie von dem Oberlandesgericht angenommen, die Genehmigung stillschweigend verweigert hat indem es über den Hilfsantrag entschieden hat. Ebenso kann unentschieden bleiben, ob eine derartige Versagung der Genehmigung durch schlüssiges Verhalten, wie die weitere Beschwerde geltend macht, rechtlich unwirksam wäre, weil sie die Gründe nicht erkennen ließe, die zu der Versagung der Genehmigung geführt haben. b) Falls von einer rechtswirksamen Versagung der Genehmigung durch das Familiengericht auszugehen wäre, konnte diese Entscheidung mit der (Anschluß-)Beschwerde gegen den Beschluß des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich angegriffen und dabei geltend gemacht werden, daß die Vereinbarung der Parteien über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu Unrecht nicht genehmigt worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9 (jr~ 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 = FamRZ 1982, 471, 472; vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 = FamRZ 1982, 688, 689). Zur Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung war in diesem Fall das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig (Senatsbeschluß vom 24. März 1982 aaO), dem mithin auch die Entscheidung darüber oblag, ob der (Anschluß-) Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdebegehren die Versagung der Genehmigung durch das Familiengericht überhaupt angreifen wollte. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, in diesem Sinn über ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Genehmigung zu befinden, und es hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts begegnet, wie unten in Abschnitt d näher ausgeführt wird, ihrem Inhalt nach keinen rechtlichen Bedenken. c) Falls hingegen anzunehmen wäre, daß das Familiengericht über die Genehmigung der Vereinbarung vom 27. April 1979 - wegen des fehlenden ausdrücklichen Ausspruchs der Versagung oder wegen fehlender Begründung - nicht rechtswirksam entschieden hat, war die Genehmigungszuständigkeit mit der Rechtsmitteleinlegung auf das Oberlandesgericht als das nunmehr mit der Regelung des Versorgungsausgleichs befaßte Beschwerdegericht übergegangen (Senatsbeschluß vom 24. März 1982 aaO). Das Oberlandesgericht hatte in diesem Fall, so wie es offensichtlich der 10 Auffassung des Ehemannes im Beschwerdeverfahren entsprach, nicht als Beschwerdeinstanz, sondern erstmalig über die beantragte Genehmigung der Verzichtsvereinbarung der Parteien zu befinden. Auch wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts in diesem Sinn als "Erst-Entscheidung" zu beurteilen wäre, wäre sie rechtlich nicht zu beanstanden. d) Das Oberlandesgericht hat die Vereinbarung vom 27. April 1979 für nicht genehmigungsfähig gehalten, weil die Parteien keine andere Leistung des Ehemannes zur Alterssicherung der Ehefrau vereinbart hätten, die Ehefrau zudem auf Unterhalt gegenüber dem Ehemann verzichtet habe und schließlich ein auszugleichender Zugewinn aus der Ehe der Parteien nicht vorhanden sei. Mit dieser Beurteilung hat das Oberlandesgericht zu Recht eine Gesamtbewertung der Umstände vorgenommen, denen nach der gesetzlichen Regelung des § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB eine maßgebende Bedeutung für die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung zukommen soll. Die Versagungsgründe sind allerdings, wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, in § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB nicht abschließend aufgezählt (vgl. Beschluß vom 24. Februar 1982 aaO). Es kommt vielmehr außerhalb ihres Anwendungsbereichs - entsprechend dem Zweck des Genehmigungserfordernisses - darauf an, ob es einer Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht 11 JVC. ) ■ bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen, ob also eine anderweite, den aus dem Versorgungsausgleich zu erwartenden Anrechten gleichwertige Absicherung gewährleistet ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt unterliegt die Verweigerung der Genehmigung durch das Oberlandesgericht keinen durchgreifenden Bedenken. Eine wirtschaftliche Absicherung der Ehefrau in anderer Weise als durch den Versorgungsausgleich ist nach dem Sachvortrag der Parteien und dem sonstigen Akteninhalt nicht ersichtlich. Bei Erhebung des Scheidungsantrags war die Ehefrau nicht mehr berufstätig und ohne Einkommen. Sie versorgte die im August 1977 geborene, also voraussichtlich noch auf Jahre hinaus betreuungsbedürftige Tochter der Parteien, für die ihr inzwischen die elterliche Sorge übertragen worden ist. Infolge der Versorgung des Kindes ist sie möglicherweise auf längere Sicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit zugleich am Aufbau einer weiteren eigenen Alterssicherung gehindert. Soweit die Parteien den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Vereinbarung vom 27. April 1979 damit begründet haben, daß sie während der - kurzen - Ehezeit beide gearbeitet und ungefähr gleich verdient hätten, ist diese Tatsache angesichts der Gesamtumstände des Falles nicht geeignet, eine Genehmigung des Verzichts auf den Versorgungsausgleich zu Lasten der Ehefrau zu rechtfertigen. So hat die Ehefrau - trotz des 12 nach den Angaben der Parteien ungefähr gleichen Verdienstes der Eheleute - während der knapp dreijährigen Ehedauer mit monatlich 36,80 DM weniger als die Hälfte an Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben als der Ehemann mit monatlich 76,40 DM, der darüber hinaus noch ehezeitlich bezogene Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erlangt hat. Die beiderseitigen Erwerbstätigkeiten in der Ehezeit haben mithin in nicht unerheblichem Umfang zu unterschiedlichen Alterssicherungen der Parteien geführt. Unter diesen Umständen bedürfte eine Genehmigung des Verzichts der Ehefrau auf den ihr - entsprechend dem gesetzlichen Zweck der Regelung über den Versorgungsausgleich - zustehenden Wertausgleich ohne Gegenleistung des Ehemannes einer besonderen rechtfertigenden Grundlage. Eine solche ist jedoch nach den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Sie kann insbesondere nicht etwa darin gesehen werden, daß die zugunsten der Ehefrau auszugleichenden Anwartschaften verhältnismäßig gering sind und deshalb für die Begründung einer späteren Altersoder Erwerbsunfähigkeitsversorgung ohne ins Gewicht fallenden Wert wären. Schon eine Übertragung von vermeintlich unbedeutenden Anwartschaften kann je nach den persönlichen versicherungsrechtlichen Verhältnissen des Ehegatten erhebliche Auswirkungen auf seinen späteren Rentenanspruch haben. Dem kann auch für die Altersversorgung der Ehefrau im vorliegenden Fall Bedeutung zukommen. 2. Da die Vereinbarung somit einer Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegenstand, hat das Oberlandesgericht ihn zu Recht vorgenommen. Gleichwohl kann der angefochtene Beschluß nicht in vollem Umfang bestehen bleiben. a) Soweit die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind, ist dem auf der Grundlage des Haushaltsbegleitgesetzes vom 20. Dezember 1982 - geringfügig - geänderten Wert der Anwartschaften des Ehemannes - von monatlich 76,40 DM anstatt, wie bisher angenommen, monatlich 76,50 DM - Rechnung zu tragen. Da die ehezeitlich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau keine Änderung erfahren haben, sind hiernach gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB von dem Versicherungskonto des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von monatlich 19,80 DM - als Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 76,40 DM und 36,80 DM -auf das Konto der Ehefrau zu übertragen. b) Soweit der Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL in Frage steht, sind die von dem Ehemann erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgleichsregelung unbegründet, nachdem das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleichs (VAHRG) vom 14 21. Februar 1983 (BGBl. I 105) die Einzahlungspflicht nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB beseitigt und durch eine neue Regelung ersetzt hat. Gleichwohl ist der angefochtene Beschluß insoweit aufzuheben und die Sache zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Bar-wertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch 15 auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen steht der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht in Einklang. Er kann daher keinen Bestand haben. 16 Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherung bei der VBL getroffen. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs - auf der nunmehr anstelle von § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB maßgebenden Grundlage des § 1 Abs. 3 VAHRG - ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Lohmann Portmann Seidl Krohn Nonnenkamp