Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 2o. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthafte, frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; denn es läßt sich nicht feststellen, daß der Antragsgegner ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 18. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich ein Verschulden trifft, wenn er seine Partei nicht von dem Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils in Kenntnis setzt und sie nicht darüber unterrichtet, ob, in welchem Zeitraum und auf welche Weise gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden kann (BGH Beschluß vom 9. Soweit der Antragsgegner demgegenüber geltend macht, einen Rechtsanwalt, der krank sei und dadurch die Dinge nicht mehr übersehen könne, treffe keine Schuld, kann dieses Vorbringen der sofortigen Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen. Es ist weder näher vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden (§ 236 Abs. 2 ZPO), durch welche Krankheitsauswirkungen Rechtsanwalt während des Laufes der Berufungsfrist in seiner Leistungsfähigkeit in einem solchen Maße beeinträchtigt gewesen sein soll, daß ihm eine Wahrnehmung seiner anwaltlichen Pflichten nicht mehr möglich war. November 198o die Erteilung des Rechts-kraftvermerks für das Scheidungsurteil der Parteien beantragt und der Antragsgegner ihn überdies im November 198o zu einer Beratung aufgesucht hat, steht vielmehr fest, daß der Prozeßbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt seine Kanzleitätigkeit ausgeübt hat.
ja
BUNDESGERICHTSHOF
IV b ZB 524/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
Peter M
, Am
6, A{
Antragsgegner und Berufungskläger,
Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: 1 $ und
in H
Graf,
gegen
Anette M
geb. S(
fcstraße 84,
Antragstellerin und Berufungsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt I . Instanz:
in Wl
A?
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 2o. Mai 1981
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. April 1981 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 4 ooo DM.
Gründe :
Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthafte, frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; denn es läßt sich nicht feststellen, daß der Antragsgegner ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 18. September 198o einzuhalten (§ 233 ZPO).
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich ein Verschulden trifft, wenn er seine Partei nicht von dem Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils in Kenntnis setzt und
sie nicht darüber unterrichtet, ob, in welchem Zeitraum und auf welche Weise gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden kann (BGH Beschluß vom 9. Februar 1977 IV ZR 17o/76 = NJW 1977, 1198).
Ein derartiges Verschulden des früheren Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners, des verstorbenen Rechtsanwalts Schulze, hat das Berufungsgericht nach dem Vortrag des Antragsgegners in Verbindung mit dem Inhalt der Handakten von Rechtsanwalt zutreffend
festgestellt. Dieses Verschulden muß der Antragsgegner sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Soweit der Antragsgegner demgegenüber geltend macht, einen Rechtsanwalt, der krank sei und dadurch die Dinge nicht mehr übersehen könne, treffe keine Schuld, kann dieses Vorbringen der sofortigen Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen. Es ist weder näher vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden (§ 236 Abs. 2 ZPO), durch welche Krankheitsauswirkungen Rechtsanwalt während des
Laufes der Berufungsfrist in seiner Leistungsfähigkeit in einem solchen Maße beeinträchtigt gewesen sein soll, daß ihm eine Wahrnehmung seiner anwaltlichen Pflichten nicht mehr möglich war. Da Rechtsanwalt mit
Schriftsatz vom A. November 198o die Erteilung des Rechts-kraftvermerks für das Scheidungsurteil der Parteien beantragt und der Antragsgegner ihn überdies im November 198o zu einer Beratung aufgesucht hat, steht vielmehr fest, daß der Prozeßbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt seine Kanzleitätigkeit ausgeübt hat. Falls er nach der Zustellung des Scheidungsurteils am 1. Oktober 198o - zeitweise - durch Krankheit an der Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit gehindert gewesen sein sollte,
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hätte er insoweit bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt für die Bestellung eines Vertreters Sorge tragen müssen. Wenn er das unterließ, gereichte ihm jedenfalls dieses Verhalten zu dem Verschulden (BGH Beschluß vom 16. Januar 198o IV ZB 211/79 = VersR 198o, 386 m.N.). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.
Lohmann Portmann
Seidl
Blumenrohr
Krohn