* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 11. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 5. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster (Westf.) Das Amtsgericht hat den Scheidungsanstrag des Ehemannes als nach britischem Recht nicht begründet abgewiesen; auf den Antrag der Ehefrau hat es die Ehe geschieden und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Die Vorinstanzen haben die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Begründung abgelehnt, daß der Versorgungsausgleich nach dem aus Art. 15 EGBGB zu entnehmenden Güterrechtsstatut und damit hier nach britischem Recht zu beurteilen sei, das einen Versorgungsausgleich nicht kenne. Wie der Bundesgerichtshof - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts - entschieden hat, bestimmt sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach dem Scheidungs(folgen)Statut. Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (allein oder auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241 mit ausführlicher Begründung). Die Zurückverweisung an das Amtsgericht, die das Beschwerdegericht nachholen müßte, kann der Bundesgerichtshof auf die weitere Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO selbst aussprechen (vgl.

Zitierte Normen: § 15 EGBGB § 565 ZPO
EhefrauAmtsgerichtZPOBeschwerdeEhegatteVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
w
IVfr ZB 52A/8o BESCHLUSS
in der Familiensache
 Gertrud
geb.
> >Wweg 158,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 John Richard P	,	letzte	bekannte	Anschrift
T^j||^-H0^-Straße 32,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
C/V
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl,
 Dr. Macke und Dr. Zysk am 11. November 1981
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Februar 1979 aufgehoben, soweit darin die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden ist und der Antragsgegnerin Kosten auferlegt worden sind.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster (Westf.) vom 17. Oktober 1977 aufgehoben, soweit darin ausgesprochen ist, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Insoweit wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde der Antragsgegnerin, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe :
1. Die Parteien haben im Jahre 1962 in Münster geheiratet und anschließend im Inland gelebt. Der Ehemann (Antragsteller) ist britischer Staatsangehöriger, die Ehefrau (Antragsgegnerin) ist Deutsche. Mit jeweils am
4. August 1977 zugestellten Anträgen haben beide Parteien die Scheidung ihrer Ehe beantragt.
Das Amtsgericht hat den Scheidungsanstrag des Ehemannes als nach britischem Recht nicht begründet abgewiesen; auf den Antrag der Ehefrau hat es die Ehe geschieden und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Die Beschwerde der Ehefrau gegen den letzteren Ausspruch ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Vorinstanzen haben die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Begründung abgelehnt, daß der Versorgungsausgleich nach dem aus Art. 15 EGBGB zu entnehmenden Güterrechtsstatut und damit hier nach britischem Recht zu beurteilen sei, das einen Versorgungsausgleich nicht kenne. Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der Bundesgerichtshof - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts - entschieden hat, bestimmt sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach dem Scheidungs(folgen)Statut. Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (allein oder auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241 mit ausführlicher Begründung).
Die vorinstanzlichen Entscheidungen können danach nicht bestehen bleiben. Da das Amtsgericht - wenn auch von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - den Ver-sorgungsausgleich abgelehnt hat, ohne zur Höhe der Anwartschaften Feststellungen zu treffen, ist die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Vorschriften der §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 54o ZPO sind insoweit auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich zugeordnet ist (§ 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), sinngemäß anwendbar (vgl. auch BGH RdL 1952, 69). Die Zurückverweisung an das Amtsgericht, die das Beschwerdegericht nachholen müßte, kann der Bundesgerichtshof auf die weitere Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO selbst aussprechen (vgl. BGH LM ZPO § 5o Nr. 2 mit Anmerkung Paulsen;
LM UWG § 1 Nr. 24; Senatsbeschluß vom 11. November 1981 - IVb ZB 5l4/8o - zur Veröffentlichung bestimmt).
Macke
 Zysk
Lohmann
 Portmann
Seidl