Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 19. Aus der Zusatzversorgung hat sie - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versichertenzusatz-rente (Versorgungsrente) erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht aufgrund einer dem Amtsgericht erteilten Auskunft der BVA vom 17. Diesen hat es später dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Oberfinanzdirektion Koblenz (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 126,23 DM - bezogen auf den 28. Februar 1979 -auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) begründet hat. Dabei hat das Amtsgericht den ehezeitlich erlangten Versorgungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe von monatlich 4o9,o6 DM die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 156,6o DM gegenübergestellt und den sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschied ausgeglichen. Die Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung bei der BVA (Abteilung B) hat das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, weil sie noch nicht unver-fallbar sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Versorgungsausgleich unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses in der Weise neu geregelt, daß es zu Lasten Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die.Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versörgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL, gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs.la), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Zusatzrente (Versorgungsrente) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Sicherungsrente die Ehefrau - bezogen auf das Ende der Ehezeit -als unverfallbare Anwartschaft aus der Zusatzversorgung bei der BVA (Abteilung B) erworben hat. September 1982 entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abteilung B) zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für das Zusatzversorgungsverhältnis des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D. hiernach diejenigen Anwartschaften zugrunde zu legen, die sie nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA in der Ehezeit erlangt hat. Soweit ihr danach - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente als unverfallbare Anwartschaft aus der Zusatzversorgung zusteht, ist diese nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 26.
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 523/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
Hedwig H
geb.
K
Straße
Antragstellerin und Beschwerdeführer in,
- Verfahrensbevollmächtigter
Rechtsanwalt Dr
gegen
Dieter
itraße
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
Weitere Beteiligte:
1. Oberfinanzdirektion Kofll^HL Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle, Ko^HH' Pers.Nr.: VIHol
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^lstraße
Vers.Nr.: 5o3
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 19. Januar 1983
beschlössen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller in wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Dezember 198o aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
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Gründe:
I. Die im Jahre 195o geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1947 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 9. Februar 1973 die Ehe geschlossen. Am 15. März 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau, zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Februar 1973 bis 28. Februar 1979,
§ 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Anwartschaften auf Beamtenversorgung (Ruhegehalt) in Höhe von monatlich 4o9,o6 DM und die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 156,6o DM erworben. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahnversicherungsanstalt (BVA, Abtei-lung B). Aus der Zusatzversorgung hat sie - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versichertenzusatz-rente (Versorgungsrente) erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht aufgrund einer dem Amtsgericht erteilten Auskunft der BVA vom 17. März 198o mit monatlich 5o,4o DM angenommen hat. In der Auskunft hat die BVA im übrigen mitgeteilt, die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft nach § 53 a der (im Zeitpunkt des Eheendes geltenden) Satzung in Verbindung mit §§ 1, 18 BetrAVG werde am 26. November 1985, bei Vollendung des 35. Lebensjahres der Ehefrau, eintreten.
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Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt. Diesen hat es später dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Oberfinanzdirektion Koblenz (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 126,23 DM - bezogen auf den 28. Februar 1979 -auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) begründet hat. Dabei hat das Amtsgericht den ehezeitlich erlangten Versorgungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe von monatlich 4o9,o6 DM die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 156,6o DM gegenübergestellt und den sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschied ausgeglichen. Die Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung bei der BVA (Abteilung B) hat das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, weil sie noch nicht unver-fallbar sei.
Mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Ehemann beantragt, die Zusatzversorgungsanwartschaften der Ehefrau in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Versorgungsausgleich unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses in der Weise neu geregelt, daß es zu Lasten
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der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich lol,o3 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 4o9,o6 DM einerseits und 156,60 DM plus 5o,4o DM andererseits) - bezogen auf den 28. Februar 1979 - begründet hat.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.
II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die.Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versörgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen
höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL, gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen.
Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. la), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Zusatzrente (Versorgungsrente) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn es fehlt an der erforderlichen tatric^hterlichen Feststellung dazu, welche Anwartschaft auf eine statische Ver-
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Sicherungsrente die Ehefrau - bezogen auf das Ende der Ehezeit -als unverfallbare Anwartschaft aus der Zusatzversorgung bei der BVA (Abteilung B) erworben hat. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung die am Ende der Ehezeit (28. Februar 1979) als dem Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Versicherungsfalls geltende Satzung der BVA (Abteilung B) in Teil C vom 1. Januar 1958 (§§ 53 a und 61 ff) zugrunde gelegt, auf die sich die dem Amtsgericht erteilte Auskunft der BVA vom 17. März 198o bezogen hatte. Danach waren die Voraussetzungen für eine - statische -Zusatzrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 53 a der Satzung (Teil C) noch nicht erfüllt. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, am 9. Dezember 198o, galt jedoch, die am 1. August 1979 in Kraft getretene geänderte Satzung der BVA, die außer der qualifizierten Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes auch eine - auf der Grundlage von Beiträgen bzw. Umlagen ermittelte - statische Versicherungsrente (§§ 156 Abs. 1 b, 163 der Satzung - Teil D -) vorsieht (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. September 1982, IVb ZB 862/8o - FamRZ 1982, 1193 ff).
Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. August 1979 eingetreten sind, gelten weiterhin die Satzungsbestimmungen in Teil C. Hingegen sind die Pflichtmitglieder und Pflichtversicherten der BVA (Abteilung B), die am Tage des Inkrafttretens des Teils D der Satzung die Voraussetzungen der Pflicht zur Versicherung er-
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füllten, also noch in einem Arbeitsverhältnis im Bereich der BVA standen (§ 147 der Satzung), nach den Übergangsvorschriften in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden. Sie sind Pflichtversicherte im Sinne des neuen Teils D der Satzung geworden {§ 197 Abs, 1 der Satzung) mit der Folge, daß sich ihre Ver-sorgungsanwartschaften und zukünftigen Versorgungsrechte aus der Zusatzversorgung mit Wirkung vom 1. August 1979 an insgesamt nach dem neuen Satzungsrecht bestimmen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1982 aaO),
Wie der Senat hierzu in dem genannten Beschluß vom 29. September 1982 entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abteilung B) zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA (Abteilung B - Teil C -) vom 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für das Zusatzversorgungsverhältnis des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D.
Falls das Zusatzversorgungsverhältnis der Ehefrau im vorliegenden Fall aufgrund der Übergangsregelung in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden ist, sind dem Versorgungsausgleich
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hiernach diejenigen Anwartschaften zugrunde zu legen, die sie nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA in der Ehezeit erlangt hat. Soweit ihr danach - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente als unverfallbare Anwartschaft aus der Zusatzversorgung zusteht, ist diese nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 - nach Dynamisierung - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Der Wert einer Anwartschaft der Ehefrau nach §§ 156 Abs. 1 b, 163 der Satzung der BVA (Teil D) ist bisher nicht festgestellt. Aus diesem Grund ist die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen.
Lohmann Blumenröhr Krohn
Macke
Nonnenkamp