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BGH · IVb ZB 523/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 523/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr . § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Anwartschaften auf Beamtenversorgung (Ruhegehalt) in Höhe von monatlich 4o9,o6 DM und die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 156,6o DM erworben. Aus der Zusatzversorgung hat sie - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versichertenzusatzrente (Versorgungsrente) erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht aufgrund einer dem Amtsgericht erteilten Auskunft der BVA vom 17. Diesen hat es später dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Oberfinanzdirektion KfB (weitere Beteiligte zu 1) Renten anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höh« von monatlich 126,23 DM - bezogen auf den 28. Februar 1979 -auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte z begründet hat. Dabei hat das Amtsgericht den ehezeitlich erlangten Versorgungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe von monatlich 4o9,o6 DM die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 156,6o Dl gegenübergestellt und den sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschied ausgeglichen. Die Anwartschaft der Ehefrau ai der Zusatzversorgung bei der BVA (Abteilung B) hat das Amtsgi rieht unberücksichtigt gelassen, weil sie noch nicht unverfallbar sei. Mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Ehemann beantragt, die Zusatzversorgungsanwartschaften der Ehefrau ii den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Zusatzrente (Versorgungsrente) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu v* einbaren. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Sicherungsrente die Ehefrau - bezogen auf das Ende der Ehezeit -als unverfallbare Anwartschaft aus der Zusatzversorgung bei der BVA (Abteilung B) erworben hat. Februar 1979) als dem Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Versicherungsfalls geltende Satzung der BVA (Abteilung B) in Teil C vom 1. Januar 1958 (§§ 53 a und 61 ff) zugrunde gelegt, auf die sich die dem Amtsgericht erteilte Auskunft der BVA vom 17. September 1982 entschieden hat, richtet sich die Beurteilung d< Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abteilung B zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, be einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entsch« dung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergang: Vorschrift des § 197 der Satzung der BVA fällt, nicht nach < am Ende der Ehezeit (vor dem 1. hiernach diejenigen Anwartschaften zugrunde zu legen, die sie nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA in der Ehezeit erlangt hat. Soweit ihr danach - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente als unverfallbare Anwartschaft aus der Zusatzversorgung zusteht, ist diese nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 26.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 BetrAVG
EhefrauZusatzversorgungAnwartschaftOberlandesgerichtBVABeschlußSatzungVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 523/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Hedwig H
geb.
Straße
2o,
Antragsteller in und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dieter
Prinzenstraße 1, Ingelheim,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Oberfinanzdirektion K sorgungsstelle, K
, Zentrale Besoldungs- und Ver-Pers .Nr . :
2. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, R^Jstraße 2,
, Vers.Nr.:
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr . Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 19. Januar 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Dezember 198o aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen .
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
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Gründe:
I. Die im Jahre 195o geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1947 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 9. Februar 1973 die Ehe geschlossen. Am 15. März 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Februar 1973 bis 28. Februar 1979,
§ 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Anwartschaften auf Beamtenversorgung (Ruhegehalt) in Höhe von monatlich 4o9,o6 DM und die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 156,6o DM erworben. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahnversicherungsanstalt (BVA, Abteilung B). Aus der Zusatzversorgung hat sie - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versichertenzusatzrente (Versorgungsrente) erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht aufgrund einer dem Amtsgericht erteilten Auskunft der BVA vom 17. März 198o mit monatlich 5o,4o DM angenommen hat. In der Auskunft hat die BVA im übrigen mitgeteilt, die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft nach § 53 a der (im Zeitpunkt des Eheendes geltenden) Satzung in Verbindung mit §§ 1, 18 BetrAVG werde am 26. November 1985, bei Vollendung des 35. Lebensjahres der Ehefrau, eintreten.
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Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden (insowei rechtskräftig) und das Verfahren über den Versorgungsausglei« abgetrennt. Diesen hat es später dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Oberfinanzdirektion KfB (weitere Beteiligte zu 1) Renten anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höh« von monatlich 126,23 DM - bezogen auf den 28. Februar 1979 -auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte z begründet hat. Dabei hat das Amtsgericht den ehezeitlich erlangten Versorgungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe von monatlich 4o9,o6 DM die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 156,6o Dl gegenübergestellt und den sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschied ausgeglichen. Die Anwartschaft der Ehefrau ai der Zusatzversorgung bei der BVA (Abteilung B) hat das Amtsgi rieht unberücksichtigt gelassen, weil sie noch nicht unverfallbar sei.
Mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Ehemann beantragt, die Zusatzversorgungsanwartschaften der Ehefrau ii den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und dei Versorgungsausgleich unter teilweiser Abänderung des angefoc! tenen Beschlusses in der Weise neu geregelt, daß es zu Lastei
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höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL, gemäß § 44, § 44 a oder § 92), den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubezieh und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durc Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartscha sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Ei tritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamisch Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfall Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlic rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisie ten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 j nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schul« rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Zusatzrente (Versorgungsrente) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu v* einbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn es fehlt an der erforderlichen tatrichterlici Feststellung dazu, welche Anwartschaft auf eine statische Ve
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der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich lol,o3 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 4o9,o6 DM einerseits und 156,60 DM plus 5o,4o DM andererseits) - bezogen auf den 28. Februar 1979 - begründet hat.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.
II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht .
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen
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Sicherungsrente die Ehefrau - bezogen auf das Ende der Ehezeit -als unverfallbare Anwartschaft aus der Zusatzversorgung bei der BVA (Abteilung B) erworben hat. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung die am Ende der Ehezeit (28. Februar 1979) als dem Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Versicherungsfalls geltende Satzung der BVA (Abteilung B) in Teil C vom 1. Januar 1958 (§§ 53 a und 61 ff) zugrunde gelegt, auf die sich die dem Amtsgericht erteilte Auskunft der BVA vom 17. März 198o bezogen hatte. Danach waren die Voraussetzungen für eine - statische -Zusatzrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 53 a der Satzung (Teil C) noch nicht erfüllt. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, am 9. Dezember 198o, galt jedoch die am 1. August 1979 in Kraft getretene geänderte Satzung der BVA, die außer der qualifizierten Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes auch eine - auf der Grundlage von Beiträgen bzw. Umlagen ermittelte - statische Versicherungsrente (§§ 156 Abs. 1 b, 163 der Satzung - Teil D -) vorsieht (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. September 1982, IVb ZB 862/8o = FamRZ 1982, 1193 ff).
Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. August 1979 eingetreten sind, gelten weiterhin die Satzungsbestimmungen in Teil C. Hingegen sind die Pflichtmitglieder und Pflichtversicherten der BVA (Abteilung B), die am Tage des Inkrafttretens des Teils D der Satzung die Voraussetzungen der Pflicht zur Versicherung er-
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füllten, also noch in einem Arbeitsverhältnis im Bereich de; BVA standen (§ 147 der Satzung), nach den Übergangsvorschri: in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden. Sie sind Pfl versicherte im Sinne des neuen Teils D der Satzung geworden (§ 197 Abs. 1 der Satzung) mit der Folge, daß sich ihre Versorgungsanwartschaften und zukünftigen Versorgungsrechte aui der Zusatzversorgung mit Wirkung vom 1. August 1979 an insg< samt nach dem neuen Satzungsrecht bestimmen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1982 aaO).
Wie der Senat hierzu in dem genannten Beschluß vom 29. September 1982 entschieden hat, richtet sich die Beurteilung d< Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abteilung B zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, be einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entsch« dung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergang: Vorschrift des § 197 der Satzung der BVA fällt, nicht nach < am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satz der BVA (Abteilung B - Teil C -) vom 1. Januar 1958, sonder: nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entsch' dung für das Zusatzversorgungsverhältnis des Versicherten g< tenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D.
Falls das Zusatzversorgungsverhältnis der Ehefrau im vorlie genden Fall aufgrund der Übergangsregelung in das neue Satz recht übergeleitet worden ist, sind dem Versorgungsausgleic
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hiernach diejenigen Anwartschaften zugrunde zu legen, die sie nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA in der Ehezeit erlangt hat. Soweit ihr danach - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente als unverfallbare Anwartschaft aus der Zusatzversorgung zusteht, ist diese nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 - nach Dynamisierung - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Der Wert einer Anwartschaft der Ehefrau nach §§ 156 Abs. 1 b, 163 der Satzung der BVA (Teil D) ist bisher nicht festgestellt. Aus diesem Grund ist die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann
 Macke
Blumenrohr
 Nonnenkamp
Krohn