Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Knüfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn am 25. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - Io. Zivilsenat und Senat für Familiensachen -vom 9. Februar 1979 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die vom Konto Nr. 15 A 4^0 bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz auf das Konto Nr. 15 15o R 0^ der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragenen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 45,95 DM auf den 31. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Konto des Ehemannes bei der LVA Niederbayem-Oberpfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 43,95 DM, bezogen auf den 15. Hiergegen richtet sich seine vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde, mit der er beantragt, den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückzuweisen und einen Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen. Auch die weitere Beschwerde hält die noch in der Vorinstanz geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht aufrecht.
BUNDESGERICHTSHOF js TV b ZB 523/8o BESCHLUSS in der Familiensache des Heizungsmonteurs Günter Ai straße 9, Rl Antragsgegners und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt FrhE v. gegen Frau Edeltraud A' W< geb. R#, 25 a, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt Niederbayem-Oberpfalz, Am Alten Vers .-Nr.: 2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, K^p*straße 2, Berlin-Wilmersdorf, Vers.Nr.: 15 AP R d WV Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Knüfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn am 25. Februar 1981 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - Io. Zivilsenat und Senat für Familiensachen -vom 9. Februar 1979 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die vom Konto Nr. 15 A 4^0 bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz auf das Konto Nr. 15 15o R 0^ der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragenen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 45,95 DM auf den 31. Oktober 1977 bezogen sind. Beschwerdewert: 1 ooo EM. Gründe : I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Konto des Ehemannes bei der LVA Niederbayem-Oberpfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 43,95 DM, bezogen auf den 15. November 1977, auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen hat. Die auf die Druchführung des Versorgungsausgleichs beschränkte Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandes gericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde, mit der er beantragt, den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückzuweisen und einen Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen. II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als sie für vor Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossene Ehen gilt. Dazu wird auf die Entscheidungen BGHZ 74, 38 und BVerfGE 53, 224 verwiesen. Auch die weitere Beschwerde hält die noch in der Vorinstanz geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht aufrecht. Sie räumt ein, solche Bedenken beständen nicht, solange die Bestimmungen über den Versorgungsausgleich verfassungskonform ausgelegt würden. 2. Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde greift im vorliegenden Fall auch nicht die Bestimmung des § 1587 c Nr. 1 BGB ein, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Daß die Ehefrau über eigenes Vermögen verfüge, ist nicht behauptet. Daß sie - wie die weitere Beschwerde geltend macht -derzeit durch die Unterhaltsleistungen des Ehemannes "sozial abgesichert" sei, begründet keine grobe Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift. Vielmehr ist es gerade das Ziel des Versorgungsausgleichs, ihr zu dem Aufbau einer eigenen, von Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes unabhängigen Altersversorgung zu verhelfen. 3. Zur Klarstellung wurde das Urteil des Familiengerichts im Einverständnis der Parteien dahin richtig-gestellt, daß die übertragenen Versorgungsanwartschaften auf den 31. Oktober 1977 als den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) bezogen sind. Lohmann Krohn