* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · b ZB 518/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 518/80

März 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn beschlossen: Der Antrag der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde aufzuerlegen, wird auf Kosten der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Der Antrag unterliegt dem Anwaltszwang (§ 621 e Abs.4 ZPO) und kann daher nicht - wie geschehen -vom Verfahrensbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges, der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen ist, gestellt werden.

KostenAnwaltszwangBeschwerdegegnerinBESCHLUSSZPOBeschwerdeführerLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV b ZB 518/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Josef
Straße 8 b,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Käthe
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz
 Rechtsanwälte Helmut und Brigitte
 itraße 4,
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. März 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
 beschlossen:
Der Antrag der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde aufzuerlegen, wird auf Kosten der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Gründe :
Der Antrag unterliegt dem Anwaltszwang (§ 621 e Abs. 4 ZPO) und kann daher nicht - wie geschehen -vom Verfahrensbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges, der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen ist, gestellt werden. Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung zu dem Anwaltszwang für den Kostenan-
trag im Revisionsverfahren entwickelt worden sind (BGH NJW 1978, 1262 m.w.N.), gelten im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 621 e ZPO entsprechend.
Lohmann
 Seidl