März 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn beschlossen: Der Antrag der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde aufzuerlegen, wird auf Kosten der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Der Antrag unterliegt dem Anwaltszwang (§ 621 e Abs.4 ZPO) und kann daher nicht - wie geschehen -vom Verfahrensbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges, der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen ist, gestellt werden.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 518/80 BESCHLUSS in der Familiensache Josef Straße 8 b, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Käthe Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz Rechtsanwälte Helmut und Brigitte itraße 4, Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. März 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn beschlossen: Der Antrag der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde aufzuerlegen, wird auf Kosten der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Gründe : Der Antrag unterliegt dem Anwaltszwang (§ 621 e Abs. 4 ZPO) und kann daher nicht - wie geschehen -vom Verfahrensbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges, der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen ist, gestellt werden. Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung zu dem Anwaltszwang für den Kostenan- trag im Revisionsverfahren entwickelt worden sind (BGH NJW 1978, 1262 m.w.N.), gelten im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 621 e ZPO entsprechend. Lohmann Seidl