* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 517/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 517/81

Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 112,79 DM angenommen hat, und die Ehefrau eine solche in Höhe von monatlich 69,49 DM. April 1979 (für die Ehefrau) erteilt hat, beträgt der ehezeitlich erworbene Anteil der Anwartschaft des Ehemannes auf die Mindestversorgungsrente monatlich 48,93 DM; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente besteht nicht; die Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Für die Ehefrau, deren Pflichtversicherung bei der Bayerischen Versicherungskammer im Zeitpunkt der Auskunfterteilung beendet war, ist eine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 3. Juli 1978) und später den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 253,lo DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 676,2o DM und 17o DM) auf das ebenfalls bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Auf die gegen die Entscheidung zur Beitragsentrichtung erhobene Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragszahlung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 21,65 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiderseitigen Versorgungsrentenanwartschaften von 112,79 DM und 69,49 DM) für die Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde, mit der er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geltend macht und hilfsweise den Ausgleich der Anwartschaften auf die statische Mindestversorgungsrente erstrebt. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatz- Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß S 44, S 44 a oder § 92), in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaften beider Parteien auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu März 1979 naheliegt, eine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf eine - ebenfalls statische und damit unverfallbare - Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a der Satzung der Zusatzversorgungskasse zusteht.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBAnwartschaftEhemannesOberlandesgerichtEhemannBeschwerdeVersicherungsrenteVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
sr
IVb ZB 517/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Johann
/
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Maria Z
geb.
|weg 4
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Helmut Hl PafllH Str. t,
Weitere Beteiligte:
Landesversicherungsanstalt N Vers.Nr.: 15 flHHB Z und 15
r
jr/
2 -
Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3o. Dezember 198o aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe:
I. Die im Jahre 1927 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der ebenfalls im Jahre 1927 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 12. Dezember 1952 die Ehe geschlossen. Am 22. Mai 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt
 worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Dezember 1952 bis 3o. April 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 676,2o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 17o DM. Außerdem besteht für beide Ehegatten eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bayerischen Versicherungskammer, Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden. Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 112,79 DM angenommen hat, und die Ehefrau eine solche in Höhe von monatlich 69,49 DM. Nach den Auskünften, die die Bayerische Versicherungskammer dem Amtsgericht am 23. März 1979 (für den Ehemann) und am 11. April 1979 (für die Ehefrau) erteilt hat, beträgt der ehezeitlich erworbene Anteil der Anwartschaft des Ehemannes auf die Mindestversorgungsrente monatlich 48,93 DM; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente besteht nicht; die Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 traten bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses frühestens am 6. April 198o ein. Für die Ehefrau, deren Pflichtversicherung bei der Bayerischen Versicherungskammer im Zeitpunkt der Auskunfterteilung beendet war, ist eine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf
J>v
4	-
Versicherungsrente in Höhe von monatlich 21,21 DM begründet worden.
Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 3. Juli 1978) und später den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 253,lo DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 676,2o DM und 17o DM) auf das ebenfalls bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 53,21 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen der Versorgungsrentenanwartschaft des Ehemannes von 112,79 DM und der auf 6,38 DM dynamisierten Versicherungsrentenanwartschaft der Ehefrau von 21,21 DM) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 8 274,64 DM an die LVA Niederbayern-Oberpfalz zu zahlen.
Auf die gegen die Entscheidung zur Beitragsentrichtung erhobene Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragszahlung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 21,65 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiderseitigen Versorgungsrentenanwartschaften von 112,79 DM und 69,49 DM) für die
5
Ehefrau erforderlichen Betrag von 3 786,41 DM ermäßigt.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde, mit der er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geltend macht und hilfsweise den Ausgleich der Anwartschaften auf die statische Mindestversorgungsrente erstrebt.
II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.	Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Ehemannes gegen die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind nicht begründet. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff) verwiesen.
2.	Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb
 ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatz-
versorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst
6
beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß S 44, S 44 a oder § 92), in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß S 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaften beider Parteien auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu
7
vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Parteien auf die statischen Versicherungsrenten bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden haben. Auf seiten des Ehemannes bedarf es hierzu auch einer Feststellung darüber, ob ihm, was nach der Auskunft der Bayerischen Versicherungskammer vom 23. März 1979 naheliegt, eine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf eine - ebenfalls statische und damit unverfallbare - Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a der Satzung der Zusatzversorgungskasse zusteht. Falls der auf die Ehezeit entfallende Anteil einer Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente nach § 35 a der Satzung höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft auf die Versicherungs rente nach § 35 der Satzung, müßte nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente - nach Dynamisierung - gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.
8
S*
Zur Klärung der aufgezeigten Fragen ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Seidl
 Lohmann
Krohn
 Portmann
Nonnenkamp