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BGH · IVb ZB 517/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 517/8

a) Der Senat hält daran fest, daß sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach dem Scheidungs(folgen)-Statut bestimmt (Bestätigung von BGHZ 75, 241). b) Wenn das Amtsgericht aufgrund irriger Rechtsauffassung einen Versorgungsausgleich dem Grunde nach abgelehnt und deshalb zur Höhe der auszugleichenden Anwartschaften keine Feststellungen getroffen hat, kann das Beschwerdegericht die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2, Zivilsenats -Familiensenat-des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20, Dezember 1978 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Juni 1977 erhobene, als Scheidungsantrag nach neuem Recht weiterverfolg te Klage der Ehefrau hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und in den Gründen seines Urteils ausgeführt, daß ein Ver- Das Amtsgericht hat den Ausschluß des Versorgungsausgleichs damit begründet, daß der Versorgungsausgleich dem aus Art. 14 EGBGB zu entnehmenden EhewirkungsStatut unterliege und damit nach dem sogenannten Grundsatz des schwächeren Rechts (vgl. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht (OLG Bamberg), dessen Entscheidung in FamRZ 1979# 239 und NJW 1979# 497 veröffentlicht ist, das ScheidungsStatut des Art. 17 EGBGB und danach deutsches Recht für maßgebend erachtet. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs hat es die Sache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen. dungs(folgen)Statut, Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (allein oder auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241 mit ausführlicher Begründung). Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen worden ist. Für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich angehört (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist die Zurückverweisung nicht ausdrücklich geregelt. Danach konnte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall die Sache entsprechend der Vorschrift des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückverweisen, weil das Amtsgericht einen Versorgungsausgleich schon dem Grunde nach abgelehnt und deshalb die Höhe der auszugleichenden Anwartschaften nicht mehr ermittelt hatte.

Zitierte Normen: § 14 EGBGB § 538 ZPO § 17 EGBGB § 538 ZPO
AmtsgerichtFamRZRechtsprechungBeschwerdeVersorgungsausgleichSacheBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein	Y	i?
BGB § 1587 Abs. 1; EGBGB Art. 17; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3
a)	Der Senat hält daran fest, daß sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach dem Scheidungs(folgen)-Statut bestimmt (Bestätigung von BGHZ 75, 241).
b)	Wenn das Amtsgericht aufgrund irriger Rechtsauffassung einen Versorgungsausgleich dem Grunde nach abgelehnt und deshalb zur Höhe der auszugleichenden Anwartschaften keine Feststellungen getroffen hat, kann das Beschwerdegericht die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen.
BGH, Beschl.v. 4. November 1981 - IVb ZB 517/8o - OLG Bamberg
AG Bayreuth
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 517/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 der pädagogischen Assistentin Renate Ai Straße 90, Bi
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Kurt
 Straße 64
d,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin 88, Vers.-Nr.: 58	W	518	und	54
2. Freistaat Bayern, Bezirksfinanzdir ^M§str. 18, Ansbach, zu PL-A
Sektion Ansbach, B1 -W^ülÄ-VA Nr. ^
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Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr, Chr, Krohn
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2, Zivilsenats -Familiensenat-des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20, Dezember 1978 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Januar 1979 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 1.000,- DM
Gründe :
I.
Die Parteien haben im Jahre 1966 in Bayreuth geheiratet und anschließend im Inland gelebt. Die Ehefrau (Antragstellerin) ist Deutsche, der Ehemann (Antragsgegner) österreichischer Staatsangehöriger. Auf die am 30. Juni 1977 erhobene, als Scheidungsantrag nach neuem Recht weiterverfolg te Klage der Ehefrau hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und in den Gründen seines Urteils ausgeführt, daß ein Ver-
 
sorgungsausgleich nicht stattfinde. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich des letzteren Ausspruchs aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Ehefrau mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat den Ausschluß des Versorgungsausgleichs damit begründet, daß der Versorgungsausgleich dem aus Art. 14 EGBGB zu entnehmenden EhewirkungsStatut unterliege und damit nach dem sogenannten Grundsatz des schwächeren Rechts (vgl. dazu BGHZ 78, 288, 290 m.w.N.) hier ausscheiden müsse, weil das österreichische Heimatrecht des Ehemannes keinen Versorgungsausgleich kenne. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht (OLG Bamberg), dessen Entscheidung in FamRZ 1979# 239 und NJW 1979# 497 veröffentlicht ist, das ScheidungsStatut des Art. 17 EGBGB und danach deutsches Recht für maßgebend erachtet. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs hat es die Sache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, bestimmt sich nach dem Schei-
 
dungs(folgen)Statut, Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (allein oder auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241 mit ausführlicher Begründung). An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Die Qualifizierung des Versorgungsausgleich als Seheidungsfolge entsprach schon vor der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur und ist inzwischen in der Praxis allgemein anerkannt (Palandt/Heldrich, BGB 40. Aufl. Art. 17 EGBGB Anm. 5 m.w.N.; zusätzlich aus neuerer Zeit: OLG Hamm FamRZ 1980, 702; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 781; Jayme, ZRVgl 1980, 178). Soweit in einem Teil der Literatur weiterhin eine andere international-rechtliche Behandlung des Versorgungsausgleichs diskutiert wird (Schack, FamRZ 1980, 338; Wöchner, JZ 1980, 414; Sonnenberger, IPRax 1981, 50; Bürgle, IPRax 1981, 126), haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, die eine Änderung der Rechtsprechung rechtfertigen würden.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen worden ist. Für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich angehört (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist die Zurückverweisung nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Eigenschaft des (Erst-)Beschwerdegerichts als Tatsacheninstanz folgt, daß dieses grundsätzlich selbst die erforderlichen Ermittlungen vornehmen muß, um in der Sache entscheiden zu können. Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Beschwerdegericht die Sache zurückver-
veisen kann, wenn sie im ersten Rechtszug völlig unzureichend aufgeklärt worden ist (vgl. etwa BGH RdL 1952, 69; BayObLGZ 1953, 59, 63; 1953, 221). Die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung können hierbei als Maßstab herangezogen werden. Danach konnte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall die Sache entsprechend der Vorschrift des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückverweisen, weil das Amtsgericht einen Versorgungsausgleich schon dem Grunde nach abgelehnt und deshalb die Höhe der auszugleichenden Anwartschaften nicht mehr ermittelt hatte.
Dr. Grell
 Lohmann	Dr.	Seidl
 Blumenröhr
Krohn