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BGH · IVb ZB 516/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 516/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden die Gerichtskosten dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt. Februar 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann in Höhe von monatlich 545,30 DM und für die Ehefrau mit monatlich 22,80 DM angenommen worden sind. Aus der Zusatzversorgung hat er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 165,50 DM und eine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 107,30 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die Versorgungsanstalt der Stadt Hannover in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 15. Diesen hat es später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 261,25 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 545,30 DM und 22,80 DM) - bezogen auf den 28. Die Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht als noch verfallbar behandelt und deshalb in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt hat, die Anwartschaft des Ehemannes auf die Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt der Stadt Hannover in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Ehemann - in Ergänzung der Entscheidung des Amtsgerichts - zusätzlich verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 11,58 DM (Hälfte der auf 23,15 DM dynamisierten Anwartschaft auf die Versicherungsrente von 107,30 DM) - bezogen auf den 28. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschie-den hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß insofern überein, als das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich der - dynamisierten - Anwartschaft des Ehemannes auf die Versicherungsrente, wie sie das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen hat, trifft den Ehemann nicht mehr. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis bei der Versorgungsanstalt der Stadt Hannover hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB - im Wege des Quasi-Splittings - durchzuführen. 3. Den Wert der somit gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB (in sinngemäßer Anwendung) auszugleichenden ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt der Stadt Hannover hat das Ober- Eine Änderung des auszugleichenden Betrages unter Zugrundelegung einer werthöheren Anwartschaft des Ehemannes nach § 35 a der Satzung der Versorgungsanstalt der Stadt Hannover kommt jedoch im Verfahren der weiteren Beschwerde auf das Rechtsmittel des Ehemannes nicht in Betracht. Für die Durchführung des Quasi-Splittings auf der Grundlage des § 1 Abs.3 VAHRG ist daher - mit dem Oberlandesgericht -von dem Wert der Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente von 107,30 DM auszugehen. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 11,58 DM, sind mithin auf die weitere Beschwerde des Ehemannes - in Abänderung der ihm von dem Oberlandesgericht auferlegten Pflicht zur Beitragszahlung - Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 97 ZPO
EhefrauAnwartschaftEhemannVersicherungsrenteVersorgungsanstaltHannoverBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 516/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Reinhard
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Edith
geb. Sl
 Hi
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dres
Weitere Beteiligte:
1. LandesVersicherungsanstalt Hannover, Vers.Nr.:	G	028	und
2. Versorgungsanstalt der Stadt HVers.Nr.:
traße

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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 19. Oktober 1983 %
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. November 1980 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß wie folgt neu gefaßt wird:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Hannover vom 14. April 1980 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
1. Von dem Versicherungskonto Nr.: G	028
des Antragstellers bei der Landesversicherungs-
anstalt Hannover werden Rentenanwartschaften
 in Höhe von monatlich 261,25 DM - bezogen auf den
28. Februar 1977 - auf das Versicherungskonto
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Nr. :
S 540 der Antragsgegnerin bei der
 Landesversicherungsanstalt Hannover übertragen.
2. Zu Lasten der gegenüber der Versorgungsanstalt der Stadt Hannover bestehenden Zusatzversorgungs anwartschaften des Antragstellers (Vers.Nr.:
die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto
 anstatt Hannover Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 11,58 DM - bezogen auf den 28. Februar 1977 - begründet.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden die Gerichtskosten dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
018; bisher: 29.540) werden für
 Nr. :
S 540 bei der Landesversicherungs-
Beschwerdewert: 1 000 DM.
HP
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Gründe:
I.
Der im Jahre 1932 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1935 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 18. Dezember 1959 die Ehe geschlossen. Am 29. März 1977 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Dezember 1959 bis 28. Februar 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann in Höhe von monatlich 545,30 DM und für die Ehefrau mit monatlich 22,80 DM angenommen worden sind. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt der Stadt Hannover (weitere Beteiligte zu 2). Aus der Zusatzversorgung hat er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 165,50 DM und eine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 107,30 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die Versorgungsanstalt der Stadt Hannover in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 15. November 1978 mitgeteilt, eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht? in einer Auskunft an das Oberlandesgericht vom
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12. Juni 1980 hat die Versorgungsanstalt darauf hingewiesen, daß der Ehemann bereits seit März 1962 bei ihr pflichtversichert sei, daß aber gleichwohl die Versicherungsrente ohne Berücksichtigung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung festgestellt worden sei, weil die Anwartschaft auf eine Versichertenrente nach § 35 a der Satzung als verfallbar anzusehen sei.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 26. September 1978) und das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt. Diesen hat es später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 261,25 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 545,30 DM und 22,80 DM) - bezogen auf den 28. Februar 1977 - auf das ebenfalls bei der LVA Hannover geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Die Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht als noch verfallbar behandelt und deshalb in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt hat, die Anwartschaft des Ehemannes auf die Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt der Stadt Hannover in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
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einzubeziehen. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Ehemann - in Ergänzung der Entscheidung des Amtsgerichts - zusätzlich verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 11,58 DM (Hälfte der auf 23,15 DM dynamisierten Anwartschaft auf die Versicherungsrente von 107,30 DM) - bezogen auf den 28. Februar 1977 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 2 170,48 DM an die LVA Hannover zu zahlen.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt, weil die Vorschriften über den Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung verfassungswidrig seien.
II.
Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit der Ehemann den Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs seiner Anwartschaften aus der Zusatzversorgung erstrebt. Jedoch führt das Rechtsmittel wegen der Form des durchzuführenden Ausgleichs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs.
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1. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschie-den hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44,
§ 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits
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gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß insofern überein, als das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat.
2.	Gleichwohl kann der Beschluß des Oberlandesgerichts nicht bestehen bleiben, weil er in der Form der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht (mehr) der Rechtslage entspricht.
Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich der - dynamisierten - Anwartschaft des Ehemannes auf die Versicherungsrente, wie sie das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen hat, trifft den Ehemann nicht mehr. Denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden.
Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b
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Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbe-schwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004).
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG.
Die Satzung der Versorgungsanstalt der Stadt Hannover sieht die Möglichkeit einer Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 VAHRG nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis bei der Versorgungsanstalt der Stadt Hannover hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB - im Wege des Quasi-Splittings - durchzuführen.
3.	Den Wert der somit gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB (in sinngemäßer Anwendung) auszugleichenden ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt der Stadt Hannover hat das Ober-
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landesgericht mit monatlich 107,30 DM (Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente) festgestellt. Nach den in der Auskunft der Versorgungsanstalt vom 12. Juni 1980 mitgeteilten Daten ist zwar davon auszugehen, daß auch die Voraussetzungen des § 35 a der Satzung der Versorgungsanstalt für die Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente erfüllt waren. Falls der in der Ehezeit erworbene Anteil dieser Anwartschaft höher wäre als die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente, hätte nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 1982 die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente als die werthöhere Anwartschaft auf eine statische Rente im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt werden müssen. Eine Änderung des auszugleichenden Betrages unter Zugrundelegung einer werthöheren Anwartschaft des Ehemannes nach § 35 a der Satzung der Versorgungsanstalt der Stadt Hannover kommt jedoch im Verfahren der weiteren Beschwerde auf das Rechtsmittel des Ehemannes nicht in Betracht. Dem steht das im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegen (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180).
Für die Durchführung des Quasi-Splittings auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 VAHRG ist daher - mit dem Oberlandesgericht -von dem Wert der Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente von 107,30 DM auszugehen. Diesen Wert hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei in einen dynamischen
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Rentenbetrag von 23,15 DM umgerechnet.
In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 11,58 DM, sind mithin auf die weitere Beschwerde des Ehemannes - in Abänderung der ihm von dem Oberlandesgericht auferlegten Pflicht zur Beitragszahlung - Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92, 93 a ZPO.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
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