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BGH · ivb zb 515/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb zb 515/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Landsberg am Lech vom 26. Dezember 1964 gestellten Antrag ist dem Ehemann gemäß Art. 2 § 51 a Abs. 2, 3 ArVNG die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für zurückliegende - auch in die Ehezeit fallende - Zeiten bewilligt worden. Unter Berücksichtigung der mit diesen Beiträgen erworbenen Rentenanwartschaften würden die auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften des Ehemannes monatlich 298,6o DM - bezogen auf das Ende der Ehezeit - betragen. EheRG eingeleiteten Verfahren über den Versorgungsausgleich die nachentrichteten Beiträge berücksichtigt und demgemäß Rentenanwartschaften von monatlich 144,o5 DM auf die Ehefrau übertragen. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde begehrt der Ehemann wie schon in den Vorinstanzen die Feststellung, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Der Ehemann macht mit der weiteren Beschwerde geltend, daß der Versorgungsausgleich dem aus Art. 14 EGBGB zu entnehmenden EhewirkungsStatut unterliege und damit nach dem sogenannten Grundsatz des schwächeren Rechts (vgl. Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (allein oder auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241 mit ausführlicher Begründung). Der Ehemann wendet sich jedoch zu Recht dagegen, daß in den Vorinstanzen bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs auch die mittels der nachentrichteten Beiträge begründeten Anwartschaften berücksichtigt worden sind. Juni 1981 (iVb ZB 764/8o = EBE 1981, 378, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden hat, fallen Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind. Die nach diesem Stichtag mittels für die Ehezeit nachentrichteter Beiträge erworbenen Anwartschaften sind auch dann nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn ein für die Nachentrichtung erforderlicher Antrag in der Ehezeit gestellt und die Nachentrichtung bereits in der Ehezeit bewilligt worden war. (in FamRZ 1979, 31o veröffentlichten) Entscheidung vertretenen Auffassung, daß mit der Stellung des Nachentrichtungsantrags in der Ehezeit bereits ausgleichspflichtige Versorgungsaussichten im Sinne des § 1587 Abs. 1 und 3 BGB begründet worden seien, kann, wie der Senat in dem angeführten Beschluß dargelegt hat, nicht beigetreten werden. Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB abgelehnt hat, haben für diesen abgeänderten Ausgleich Bestand. nachentrichteten Beiträge erst nach der Ehezeit aus seinem eigenen Vermögen aufgebracht habe, ist gegenstandslos, nachdem die mit diesen Beiträgen erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 3 ArVNG § 14 EGBGB
BeitragEhefrauEhemannBeschwerdeEhegatteVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb zb 515/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 des Rentners Konrad »
Straße 6,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 die Hausfrau Erna Maria
 Straße 14,
geb.
»
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
Weitere Beteiligte:
1.
Bundesversicherungsanstalt Berlin 88, Vers.-Nr.: 54
für Angestellte, M
tr,
 Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München 85, Vers.-Nr.: 14 ftttb S
2
-Str. 3,
 
vV V
6
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Chr. Krohn am 4. November 1981
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28. Dezember 1978 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Landsberg am Lech vom 26. Juli 1978 in Nr. 2 dahin abgeändert, daß auf die Antragsgegnerin nur Rentenanwartschaften von monatlich o,35 DM (bezogen auf den 31. Juli 1975) übertragen werden.
Im übrigen werden die Beschwerde und die weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens über die Beschwerde und die weitere Beschwerde tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 1 728,6o DM
 
Gründe :
34
i.
Die beteiligten Ehegatten haben am 29. Januar 1964 in München geheiratet und anschließend im Inland gelebt und Versorgungsanwartschaften erworben. Der Ehemann (Antragsteller) ist Deutscher, die Ehefrau (Antragsgegnerin ) österreichische Staatsangehörige. Mit einer am 21. August 1975 zugestellten Klage hat der Ehemann die Scheidung der Ehe begehrt; die Ehefrau hat Widerklage auf Scheidung der Ehe erhoben. In der Berufungsinstanz, in der das Scheidungsverfahren bei Inkrafttreten des 1. EheRG anhängig war, ist die Ehe auf die nach neuem Recht weiter verfolgten Scheidungsanträge der Ehegatten geschieden worden.
In der vom 1. Januar 1964 bis zu dem 31. Juli 1975 währenden Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von monatlich 1o,5o DM erworben; der Ehemann hat in dieser Zeit Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Arbeiterrentenversicherung von monatlich 11,2o DM - beide Beträge bezogen auf das Ende der Ehezeit - erworben. Auf seinen am 3. Dezember 1964 gestellten Antrag ist dem Ehemann gemäß Art. 2 § 51 a Abs. 2, 3 ArVNG die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für zurückliegende - auch in die Ehezeit fallende - Zeiten bewilligt worden. Er hat hierauf am 1. Dezember 1975 Beiträge in Höhe von 4o 212 DM nachentrichtet. Unter Berücksichtigung der mit diesen Beiträgen erworbenen Rentenanwartschaften würden die auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften des Ehemannes monatlich 298,6o DM - bezogen auf das Ende der Ehezeit - betragen.
 
Das Amtsgericht hat in dem gemäß Art. 12 Nr. 7 Buchst, d des 1. EheRG eingeleiteten Verfahren über den Versorgungsausgleich die nachentrichteten Beiträge berücksichtigt und demgemäß Rentenanwartschaften von monatlich 144,o5 DM auf die Ehefrau übertragen. Die Beschwerde des Ehemannes ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde begehrt der Ehemann wie schon in den Vorinstanzen die Feststellung, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
II.
Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.
1.	Der Ehemann macht mit der weiteren Beschwerde geltend, daß der Versorgungsausgleich dem aus Art. 14 EGBGB zu entnehmenden EhewirkungsStatut unterliege und damit nach dem sogenannten Grundsatz des schwächeren Rechts (vgl. dazu BGHZ 78, 288, 29o m.w.N.) hier aus-scheiden müsse, weil das österreichische Heimatrecht der Ehefrau keinen Versorgungsausgleich kenne. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestimmt sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach dem Scheidungs(folgen)Statut. Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (allein oder auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241 mit ausführlicher Begründung). An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Die Qualifizierung des Versorgungsaus-
 
gleichs als Scheidungsfolge entsprach schon vor der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur und ist inzwischen in der Praxis allgemein anerkannt (Palandt/Heldrich, BGB 4o. Aufl. Art. 17 EGBGB Anm. 5 m.w.N.; zusätzlich aus neuerer Zeit: OLG Hamm FamRZ 198o, 7o2; OLG Zweibrücken FamRZ 198o, 781; Jayme,
ZRVgl 198o, 178). Soweit in einem Teil der Literatur weiterhin eine andere international-rechtliche Behandlung des Versorgungsausgleichs diskutiert wird (Schack, FamRZ 198o, 338; Wöchner, JZ 198o, 41A; Sonnenberger IPRax 1981, 5o; Bürgle, IPRax 1981, 126), haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, die eine Änderung der Rechtsprechung rechtfertigen würden.
2.	Der Ehemann wendet sich jedoch zu Recht dagegen, daß in den Vorinstanzen bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs auch die mittels der nachentrichteten Beiträge begründeten Anwartschaften berücksichtigt worden sind. Wie der Senat mit Beschluß vom 3. Juni 1981 (iVb ZB 764/8o = EBE 1981, 378, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden hat, fallen Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind. Die nach diesem Stichtag mittels für die Ehezeit nachentrichteter Beiträge erworbenen Anwartschaften sind auch dann nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn ein für die Nachentrichtung erforderlicher Antrag in der Ehezeit gestellt und die Nachentrichtung bereits in der Ehezeit bewilligt worden war. Der vom Beschwerdegericht in der angefochtenen
 
(in FamRZ 1979, 31o veröffentlichten) Entscheidung vertretenen Auffassung, daß mit der Stellung des Nachentrichtungsantrags in der Ehezeit bereits ausgleichspflichtige Versorgungsaussichten im Sinne des § 1587 Abs. 1 und 3 BGB begründet worden seien, kann, wie der Senat in dem angeführten Beschluß dargelegt hat, nicht beigetreten werden. Im einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen des Beschlusses vom 3. Juni 1981 Bezug genommen.
3.	Der Senat ist in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden, weil die hierzu erforderlichen Feststellungen vom Tatrichter bereits getroffen worden sind. Da für den Ehemann in der Ehezeit (ohne Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge) nur Anwartschaften von monatlich 11,2o DM begründet worden sind, beträgt die Differenz zu den für die Ehefrau begründeten Anwartschaften von monatlich 1o,5o DM nur o,7o DM.
Es sind daher gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB auf die Ehefrau Anwartschaften von monatlich o,35 DM zu übertragen.
Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB abgelehnt hat, haben für diesen abgeänderten Ausgleich Bestand. Sie liegen im wesentlichen auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung und sind - jedenfalls für den verbleibenden, geringen Ausgleichsbetrag - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der vom Beschwerdeführer insoweit erhobene Angriff, das Oberlandesgericht hätte in seine Überlegungen einbeziehen müssen, daß er die Mittel für die
I
 
•o / O
nachentrichteten Beiträge erst nach der Ehezeit aus seinem eigenen Vermögen aufgebracht habe, ist gegenstandslos, nachdem die mit diesen Beiträgen erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.
Dr. Grell	Lohmann		Dr. Seidl
 Blumenrohr		Krohn