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BGH · IVb ZB 515/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 515/80

Der iVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Henkel, Portmann, Lohmann und Dr. Krohn am Io. Juni 1981 Seit dem Jahre 1962 hielt sich der Ehemann nachts nicht mehr in der Ehewohnung auf.Bis in das Jahr 197o hinein nahm er jedoch werktags regelmäßig seine Mahlzeiten in der Ehewohnung ein und ließ von der Ehefrau seine Wäsche waschen. Auf den im August 1977 zugestellten Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden. dahin geregelt, daß es vom Konto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 497,37 DM, bezogen auf den 31. Juli 1977, auf ein für die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu errichtendes Versicherungskonto übertragen und ihn weiter verpflichtet hat, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 22,41 DM einen Betrag von 3.734,91 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die auf die Entscheidung über den Unterhalt und den Versorgungsausgleich beschränkte Berufung des Ehemannes zurückgewiesen. 1. Die von der weiteren Beschwerde erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich sind nicht begründet, auch soweit diese für vor Inkrafttreten des 1. 2. Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht es abgelehnt hat, den Versorgungsausgleich gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 und 4 des 1. Unter diesen Umständen konnte das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß ihr eine weitergehende Erwerbstätigkeit, als sie sie - als Übungsleiterin in einem Sportverein sowie als Zugehfrau - ausgeübt hat, während der Trennungszeit nicht zuzu demuten war.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 515/80
BESCHLUSS
in der Familiensache
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Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 geb. RgB, S<
;asse Io,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr,
 Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^^straße 2, Berlin-Wilmersdorf, Vers.Nr.: 63 1oo626 S o27
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Der iVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Henkel, Portmann, Lohmann und Dr. Krohn am Io. Juni 1981
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Januar 1979 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 6 237,36 DM.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien haben am 6. Mai 195o die Ehe geschlossen, aus der die Töchter Heidi (geboren 195o) und Barbara (geboren 1959) hervorgegangen sind. Der Ehemann ist im Jahre 1926, die Ehefrau im Jahre 1929 geboren. Seit dem Jahre 1962 hielt sich der Ehemann nachts nicht mehr in der Ehewohnung auf. Bis in das Jahr 197o hinein nahm er jedoch werktags regelmäßig seine Mahlzeiten in der Ehewohnung ein und ließ von der Ehefrau seine Wäsche waschen.
Auf den im August 1977 zugestellten Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden. Ferner hat es ihn verurteilt, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 5oo DM zu zahlen, und hat den Versorgungsausgleich
 
dahin geregelt, daß es vom Konto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 497,37 DM, bezogen auf den 31. Juli 1977, auf ein für die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu errichtendes Versicherungskonto übertragen und ihn weiter verpflichtet hat, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 22,41 DM einen Betrag von 3.734,91 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die auf die Entscheidung über den Unterhalt und den Versorgungsausgleich beschränkte Berufung des Ehemannes zurückgewiesen.
Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen weiteren Beschwerde begehrt er die Herabsetzung des Versor gungsausgleichs um die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1.	Die von der weiteren Beschwerde erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich sind nicht begründet, auch soweit diese für vor Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossene Ehen gelten. Insoweit wird auf die Entscheidungen BGHZ 74, 38; 75, 241 und BVerfGE 53, 224 sowie auf den zu dem Abdruck in der EntscheidungsSammlung bestimmten Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 - IV b ZB 529/80 - verwiesen.
2.	Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht es abgelehnt hat, den Versorgungsausgleich gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG herabzusetzen. Dabei kann auf sich beruhen, ob im vorliegenden Fall die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach diesen Vorschriften eine Herabsetzung in Betracht kommt. Denn jedenfalls begegnet die Auffassung des angefochtenen Urteils, die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs sei hier nicht grob unbillig, keinen rechtlichen Bedenken.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau, die keine Berufsausbildung hat und bis zur Trennung der Parteien nicht berufstätig war, den Ehemann, nachdem dieser sich einer anderen Frau zugewandt hatte, noch jahrelang - nämlich bis in das Jahr 1970 hinein - versorgt und hat ferner die beiden Kinder der Parteien weitgehend allein aufgezogen. Das jüngere der beiden Kinder, das erst im Juli 1977 volljährig wurde und ein Gymnasium besucht hat, war bis in die Zeit der Erhebung des Scheidungsantrages auf ihre Betreuung angewiesen. Unter diesen Umständen konnte das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß ihr eine weitergehende Erwerbstätigkeit, als sie sie - als Übungsleiterin in einem Sportverein sowie als Zugehfrau - ausgeübt hat, während der Trennungszeit nicht zuzu demuten war. Daher kann es nicht zu dem Nachteil der Ehefrau ausschlagen, daß sie während der Trennung der Parteien nicht durch Erwerbstätigkeit eine eigene Altersversorgung aufgebaut hat. Sonstige Gründe, aus denen die uneingeschränkte Durchführung
 des Versorgungsausgleichs hier grob unbillig sein könnte, sind nicht ersichtlich.
3.	Im übrigen sind Bedenken gegen Art und Umfang des vom Familiengericht durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht vorgebracht und auch nicht ersichtlich.
Dr. Grell
 Henkel	Portmann
 Lohmann
Dr. Krohn