Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 1. September 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) für die Ehefrau mit monatlich 5,4o DM und für den Ehemann mit monatlich 283,7o DM angegeben hat. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 139,15 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 283,7o DM und 5,4o DM) auf das Konto der Ehefrau übertragen hat. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat der Ehemann sowohl wegen der Übertragung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch wegen der Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung Beschwerde erhoben. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er die bereits im Verfahren vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge weiter verfolgt, die zu übertragenden Rentenanwartschaften neu zu berechnen und geringer festzusetzen, seine Anwartschaften aus der Zusatzversorgung bei der VBL im öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu lassen, sowie - hilfsweise - den Versorgungsausgleich insgesamt durch Übertragung von Rentenanwartschaften von seinem Versicherungs- 1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 139,15 DM von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau übertragen, obwohl der Ehemann geltend gemacht hatte, Teile seiner ehezeitlich erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung seien durch Leistung freiwilliger Beiträge in der Ehezeit mit Hilfe seines vor der Ehe erworbenen Vermögens begründet worden. Die Bedenken, die die weitere Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs.3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat - wie in dem weiteren Beschluß vom 3. 3. Das Oberlandesgericht hat auch den Versorgungsausgleich zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach S 1587 b Abs.3 BGB in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt. (IVb ZB 718/81 * FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, S 44 a oder § 92), in den Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Der ange£ochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 52,o4 DM nach Dynamisierung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, entspricht den dargelegten Grundsätzen. Das in dieser Vorschrift normierte Verfügungsverbot steht nicht nur einer entsprechenden Parteivereinbarung sondern auch einer gerichtlichen Entscheidung entgegen, durch die - wie im vorliegenden Fall - auf der Grundlage einer Vereinbarung oder Anregung beider Parteien oder auch eines Antrages eines Ehegatten nach § 1587 b Abs.4 BGB eine Übertragung von Rentenanwartschaften über das nach § 1587 b Abs. 1 BGB zulässige Maß hinaus herbeigeführt würde (BGHZ 81, 151, 194).
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 510/81 BESCHLUSS in der Familiensache Achim Straße Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr gegen Regine geb. K[ Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und Weitere Beteiligte: BundesVersicherungsanstalt für Angestellte Vers.Nr.: ■Ntraße und 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 1. Dezember 1982 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des lo. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 198o wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 1 ooo DM. Gründe: I. Die im Jahre 1941 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1937 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 31. August 1968 die Ehe geschlossen. Am 25. Oktober 1977 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. 3 Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. August 1968 bis 3o. September 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) für die Ehefrau mit monatlich 5,4o DM und für den Ehemann mit monatlich 283,7o DM angegeben hat. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit -eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 155,42 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) in Höhe von monatlich 52,o4 DM erworben. Die Voraussetzungen einer Anwartschaft auf Besitzstandsrente liegen nicht vor. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 139,15 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 283,7o DM und 5,4o DM) auf das Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 77,71 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 3o. September 1977 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 13 845,57 DM an die BfA zu zahlen. 4 a Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat der Ehemann sowohl wegen der Übertragung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch wegen der Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung Beschwerde erhoben. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts zur Übertragung von Rentenanwartschaften bestätigt. Im übrigen hat es das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründen den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich 4,41 DM (Hälfte der auf 8,82 DM dynamisierten Anwartschaft auf die Versicherungsrente von 52,o4 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 826,62 DM herabgesetzt hat. Zur Tilgung dieses Betrages hat das Oberlandesgericht dem Ehemann Ratenzahlung von monatlich 2oo DM gewährt. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er die bereits im Verfahren vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge weiter verfolgt, die zu übertragenden Rentenanwartschaften neu zu berechnen und geringer festzusetzen, seine Anwartschaften aus der Zusatzversorgung bei der VBL im öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu lassen, sowie - hilfsweise - den Versorgungsausgleich insgesamt durch Übertragung von Rentenanwartschaften von seinem Versicherungs- konto bei der BfA durchzuführen. 5 II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 139,15 DM von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau übertragen, obwohl der Ehemann geltend gemacht hatte, Teile seiner ehezeitlich erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung seien durch Leistung freiwilliger Beiträge in der Ehezeit mit Hilfe seines vor der Ehe erworbenen Vermögens begründet worden. Dieser Tatsache kommt für den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB keine rechtliche Bedeutung zu. Das Gesetz stellt ausschließlich darauf ab, wann die - in den Ausgleich einzubeziehenden - Anwartschaften begründet worden sind, nicht aber darauf, wann die dafür verwendeten Mittel erworben wurden (Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 - IVb ZB 764/8o = BGHZ 81, 196, 2o7) . 2. Die Bedenken, die die weitere Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat - wie in dem weiteren Beschluß vom 3. Juni 1981 (IVb ZB 529/8o - BGHZ 81, 152 ff) dargelegt - nicht für durchgreifend. 3. Das Oberlandesgericht hat auch den Versorgungsausgleich zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach S 1587 b Abs. 3 BGB in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 * FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, S 44 a oder § 92), in den Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der S§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuld- 7 rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Der ange£ochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 52,o4 DM nach Dynamisierung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, entspricht den dargelegten Grundsätzen. 4. Soweit der Ehemann statt des Ausgleichs seiner Anwartschaften aus der Zusatzversorgung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB - hilfsweise - einen erweiterten Ausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 BGB erstrebt, kann diesem Antrag aus Rechtsgründen nicht stattgegeben werden. Das sogenannte "Super-Splitting", durch welches Anwartschaften, die nach § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen wären, im Wege einer entsprechend höheren Übertragung von Rentenanwartschaften nach S 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen werden sollen, ist rechtlich nicht zulässig. Wie der Senat hierzu in dem Beschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152, 192 ff) ausgeführt hat, wäre die Möglichkeit eines - gerichtlich angeordneten - "Super-Splittings" zwar geeignet, die vielfachen praktischen Schwierigkeiten, welche die Ausgleichsform der Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB mit sich bringt, jedenfalls im Bereich der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung zu erleichtern. Der Weg entspricht jedoch nicht der geltenden 8 // Rechtslage, wie sie in § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Niederschlag gefunden hat. Das in dieser Vorschrift normierte Verfügungsverbot steht nicht nur einer entsprechenden Parteivereinbarung sondern auch einer gerichtlichen Entscheidung entgegen, durch die - wie im vorliegenden Fall - auf der Grundlage einer Vereinbarung oder Anregung beider Parteien oder auch eines Antrages eines Ehegatten nach § 1587 b Abs. 4 BGB eine Übertragung von Rentenanwartschaften über das nach § 1587 b Abs. 1 BGB zulässige Maß hinaus herbeigeführt würde (BGHZ 81, 151, 194). 9 Da der Beschluß des Oberlandesgerichts auch mit diesen Grundsätzen in Einklang steht, führt die weitere Beschwerde insgesamt nicht zu dem Erfolg. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk