Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Der Lauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist wird grundsätzlich durch die Gerichtsferien gehemmt (§ 223 Abs. 1 Satz 1 ZPO); das gilt jedoch nicht für den Lauf einer solchen Frist in Feriensachen (§ 223 Abs. 2 ZPO). Nach dieser Vorschrift sind Feriensachen u.a. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (soweit sie nicht mit einer Scheidungssache zu Damit sind die gleichen Streitigkeiten wie die in § 23 a Nr. 2 GVG genannten und in § 23 b Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als Familiensachen bezeichneten Streitigkeiten gemeint (Streitigkeiten, die eine durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen). Der aus seinem (alleinigen) Verschulden geschiedene Kläger war gegenüber der Beklagten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig (§ 58 Abs. 1 EheG a.F.) und ist dies nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts (1. März 1980 in der Sache IV b ZR 585/80 näher ausgeführt hat, fällt unter § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG auch das Verfahren nach § 767 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 506/80 BESCHLUSS in der Unterhaltssache des Finanzanwärters Dieter Walter z. Z. S^m^straße, Zimmer 816, R Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Graf Istraße 65, gegen Frau Regina S traße 3, Beklagte und Beschwerdegegnerin Rechtsanwälte Dr. H und Emst-Dieter ____ •Gfl^fc-Straße 9, - Prozeßbevollmächtigte 2 jT Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 1978 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Be schwerdewert: 3.600,— DM. Gründe : Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Lauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist wird grundsätzlich durch die Gerichtsferien gehemmt (§ 223 Abs. 1 Satz 1 ZPO); das gilt jedoch nicht für den Lauf einer solchen Frist in Feriensachen (§ 223 Abs. 2 ZPO). Ob hier eine Feriensache vorliegt, bestimmt sich nach § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG. Nach dieser Vorschrift sind Feriensachen u.a. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (soweit sie nicht mit einer Scheidungssache zu verhandeln sind). Damit sind die gleichen Streitigkeiten wie die in § 23 a Nr. 2 GVG genannten und in § 23 b Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als Familiensachen bezeichneten Streitigkeiten gemeint (Streitigkeiten, die eine durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen). Zu einer solchen Rechtsstreitigkeit gehört das vorliegende Verfahren. Der aus seinem (alleinigen) Verschulden geschiedene Kläger war gegenüber der Beklagten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig (§ 58 Abs. 1 EheG a.F.) und ist dies nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts (1. Juli 1977) geblieben. Die Unterhaltsregelung in dem Prozeßvergleich (Abschn. I) stellt sich nur als vertragliche Festlegung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs dar, ohne dessen Wesen zu verändern (BGHZ 24, 269, 276; 31» 210, 218; BGH NJW 1979, 550 » FamRZ 1979, 220; BGH FamRZ 1979, 210). Wie der Senat in seinem Beschluß vom 26. März 1980 in der Sache IV b ZR 585/80 näher ausgeführt hat, fällt unter § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG auch das Verfahren nach § 767 ZPO. Dr. Grell Knüfer