In der Niederschrift über die Eheschließung heißt es in einem einleitenden Vermerk des Standesbeamten: die Verlobten seien darüber belehrt worden, daß ihre Namensführung nach ihrem jeweiligen Heimatrecht zu beurteilen sei, sich jedoch der ausländische Ehegatte bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Inland hinsichtlich des Ehenamens dem deutschen Recht unterstellen könne; eine dahingehende Erklärung sei Bei den anschließenden Erklärungen der Ehegatten ist der vorformulierte Text, daß der ausländische Teil für den Ehenamen die Anwendung deutschen Rechts wünsche, gestrichen und lautet der von den Ehegatten Unterzeichnete Text: "Wir... Die Antragstellerin, die zusammen mit ihrem Ehemann weiter in BflHBlebt, hat im Oktober 1979 in notariell beglaubigter Form gegenüber dem Standesamt die Erklärung abgegeben, daß sie gemäß § 1335 Abs.3 BGB dem Ehenamen ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen "KI^H" voranstelle. Dabei ist zwar der Bundesgerichtshof an die Auffassung des Oberlandesgerichts gebunden, daß es auf die betreffende Rechtsfrage ankomme (BGHZ 7, 339, 341 und Senatsbeschluß BGHZ 82, 34, 36 f.; BGH LM FGG § 28 Nr. 21). Er hat jedoch zu prüfen, ob die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts in Wirklichkeit von einer älteren auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung über dieselbe Rechtsfrag abweicht (BGHZ 7, 341 f.). In dem vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen -der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen für den Fall, daß sein Geburtsname nicht Ehename wird oder geworden ist, von der Möglichkeit des § 1355 Abs.3 BGB Gebrauch machen kann, dem Ehenamen seinen Geburts- oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen als sogenannten Begleitnamen voranzustellen. Insbesondere hat sich der Bundesgerichtshof in den von dem Kammergericht angezogenen Entscheidungen nicht mit dieser, sondern allein mit der davon verschiedenen Rechtsfrage befaßt, ob in einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, der ausländische Ehegatte berechtigt ist, bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Inland einen nach inländischem Recht gebildeten Ehenamen anzunehmen. insoweit BGHZ 63, 109)« Der Bundesgerichtshof hat in den genannten Entscheidungen auf die besondere Umweltbezogenheit des Ehemannes abgehoben und unter diesem Gesichtspunkt das für den Namen der Ehegatten an sich vorrangige Personalstatut unter Mitberücksichtigung des Ehewirkungsstatuts (Fall der sogenannten Doppelqualifikation) dahin aufgelockert, daß bei gemeinsamem Aufenthalt der Ehegatten im Inland der ausländische Teil den ihm nach inländischem Recht zukommenden Ehenamen wählen kann, wenn er nach seinem Heimatrecht weiterhin seinen Geburtsnamen führen müßte. Ob hier-nach ein namensrechtliches Wahlrecht - wie das Kammer--gericht meint - "folgerichtig” auch in anderen Fragen zu gewähren ist, in denen zwischen dem Heimatrecht des ausländischen Ehegatten und dem Recht des Aufenthaltsstaats ein Unterschied in der namensrechtlichen Regelung als Folge der Eheschließung besteht, oder ob die Erwägungen des Bundesgerichtshofs angesichts ihres Ab-stellens auf die soziale Funktion gerade des Ehenamens eher gegen eine entsprechende Lösung beim Begleitnamen sprechen, erscheint zweifelhaft. Dies und gegebenenfalls die weiteren, die eine oder die andere Lösung nahelegenden Gesichtspunkte abzuwägen ist Sache des Kammergerichts als des erstmals mit der Frage des Begleitnamens bei Auslandsberührung befaßten Oberlandesgerichts.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 504/81 BESCHLUSS in der Personenstandssache betreffend das beim Standesamt Sj^HV von geführte Familienbuch Antragstellerin und Beschwerdeführerin: Frau Ingrid Sunhild reg 9l Bl geborene Jt - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.Dr Beteiligter: SS Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Juli 1983 beschlossen: Die Sache wird an das Kammergericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe : I. Die Antragstellerin, die die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, hat am 28, Dezember 1978 in B(HHB (West) einen Deutschen namens Dr. BflM geheiratet. Zur Zeit der Eheschließung führte sie aus einer früheren Ehe den Namen Kfli. Ihr Geburtsname ist Die Auf- gebot sverhandlung enthält die von den Verlobten unterschriebene Erklärung: ”Die Verlobten wollen den GebNamen des Mannes zu dem Ehenamen bestimmen (nach dtsch. u. österr. Recht)”. In der Niederschrift über die Eheschließung heißt es in einem einleitenden Vermerk des Standesbeamten: die Verlobten seien darüber belehrt worden, daß ihre Namensführung nach ihrem jeweiligen Heimatrecht zu beurteilen sei, sich jedoch der ausländische Ehegatte bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Inland hinsichtlich des Ehenamens dem deutschen Recht unterstellen könne; eine dahingehende Erklärung sei 2a3>(pD3> Jedoch nicht abgegeben worden. Bei den anschließenden Erklärungen der Ehegatten ist der vorformulierte Text, daß der ausländische Teil für den Ehenamen die Anwendung deutschen Rechts wünsche, gestrichen und lautet der von den Ehegatten Unterzeichnete Text: "Wir... erklären hiermit, daß wir den Geburtsnamen des Mannes zu dem Ehenamen bestimmen. Wir führen hiernach den Ehenamen "BMB". Uns ist bekannt, daß diese Erklärung unwiderruflich ist". Die Antragstellerin, die zusammen mit ihrem Ehemann weiter in BflHBlebt, hat im Oktober 1979 in notariell beglaubigter Form gegenüber dem Standesamt die Erklärung abgegeben, daß sie gemäß § 1335 Abs. 3 BGB dem Ehenamen ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen "KI^H" voranstelle. Der Standesbeamte hat es abgelehnt, einen entsprechenden Vermerk in das Familienbuch aufzunehmen. Das dieserhalb angerufene Amtsgericht hat ihn hierzu angewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten standesamtlichen Aufsichtsbehörde hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Das Kammergericht möchte dem Rechtsmittel stattgeben, sieht sich hieran Jedoch durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 56, 193 und BGHZ 63, 107 - ergänzt durch BGHZ 72, 163 - gehindert und hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Entscheidung des Kammergerichts ist in StAZ 1981, 188 veröffentlicht. II. Die Sache ist dem vorlegenden Kammergericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig. Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichts barkeit, der das gerichtliche Verfahren in Personenstands angelegenheiten zugeordnet ist (§48 Abs. 1 PStG), ist gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn das Oberlandesgericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen will. Dabei ist zwar der Bundesgerichtshof an die Auffassung des Oberlandesgerichts gebunden, daß es auf die betreffende Rechtsfrage ankomme (BGHZ 7, 339, 341 und Senatsbeschluß BGHZ 82, 34, 36 f.; BGH LM FGG § 28 Nr. 21). Er hat jedoch zu prüfen, ob die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts in Wirklichkeit von einer älteren auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung über dieselbe Rechtsfrag abweicht (BGHZ 7, 341 f.). Daran fehlt es hier. In dem vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen -der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen für den Fall, daß sein Geburtsname nicht Ehename wird oder geworden ist, von der Möglichkeit des § 1355 Abs. 3 BGB Gebrauch machen kann, dem Ehenamen seinen Geburts- oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen als sogenannten Begleitnamen voranzustellen. Zu dieser Frage, die das Kammergericht bejahen möchte, liegen Entscheidungen anderer unter § 28 Abs. 2 FGG fallender Gerichte nicht vor. Insbesondere hat sich der Bundesgerichtshof in den von dem Kammergericht angezogenen Entscheidungen nicht mit dieser, sondern allein mit der davon verschiedenen Rechtsfrage befaßt, ob in einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, der ausländische Ehegatte berechtigt ist, bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Inland einen nach inländischem Recht gebildeten Ehenamen anzunehmen. Die betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beruhen somit nicht auf einer anderen Beurteilung der vorliegend inmitten stehenden Rechtsfrage (vgl. insoweit Keidel/Kuntze/ Winkler FGG 11. Aufl. § 28 Rdn. 14, 18). Es handelt sich auch nicht um eine notwendig im gleichen Sinne zu entscheidende Frage (vgl. insoweit BGHZ 63, 109)« Der Bundesgerichtshof hat in den genannten Entscheidungen auf die besondere Umweltbezogenheit des Ehemannes abgehoben und unter diesem Gesichtspunkt das für den Namen der Ehegatten an sich vorrangige Personalstatut unter Mitberücksichtigung des Ehewirkungsstatuts (Fall der sogenannten Doppelqualifikation) dahin aufgelockert, daß bei gemeinsamem Aufenthalt der Ehegatten im Inland der ausländische Teil den ihm nach inländischem Recht zukommenden Ehenamen wählen kann, wenn er nach seinem Heimatrecht weiterhin seinen Geburtsnamen führen müßte. Für eine solche namensrechtliche Option bestehe insbesondere deshalb ein Bedürfnis, weil andernfalls in einem Land, in dem wie in Deutschland ein einheitlicher Ehename rechtens sei, ein Konkubinatsverdacht entstehen könne (BGHZ 56, 201 f.; 63, 109 und 113; 72, 165 und 168; in demselben Sinne z.B. BayObLGZ 1972, 50, 53 ff.; 1977, 287, 291; StAZ 1978, 41, 43 und 1979, 200, 201; KG StAZ 1982, 133; OLG Hamburg FamRZ 1972, 505, 506 und StAZ 1977, 224, 226; OLG Hamm OLGZ 1978, 129, 131 f.; 1979, 176, 179 f.; StAZ 1979, 147, 148; OLG Frankfurt OLGZ 1976, 289; StAZ 1978, 161, 162; OLG Köln StAZ 1975, 277 f.; 1977, 13, 14; OLG Saarbrücken StAZ 1977, 198, 179; s. im übrigen Henrich StAZ 1982, 205 f.; Hepting StAZ 1977, 157 ff.; Jayme NJW 1978, 1378, 1380 f.; Otto FamRZ 1978, 213,214; Siehr StAZ 1972, 97, 98 ff.; Sturm FamRZ 1973, 394 und IPRax 1982, 41, 45). Ob hier-nach ein namensrechtliches Wahlrecht - wie das Kammer--gericht meint - "folgerichtig” auch in anderen Fragen zu gewähren ist, in denen zwischen dem Heimatrecht des ausländischen Ehegatten und dem Recht des Aufenthaltsstaats ein Unterschied in der namensrechtlichen Regelung als Folge der Eheschließung besteht, oder ob die Erwägungen des Bundesgerichtshofs angesichts ihres Ab-stellens auf die soziale Funktion gerade des Ehenamens eher gegen eine entsprechende Lösung beim Begleitnamen sprechen, erscheint zweifelhaft. Dies und gegebenenfalls die weiteren, die eine oder die andere Lösung nahelegenden Gesichtspunkte abzuwägen ist Sache des Kammergerichts als des erstmals mit der Frage des Begleitnamens bei Auslandsberührung befaßten Oberlandesgerichts. Erst wenn dann ein anderes Oberlandesgericht in dieser Frage einen anderen Standpunkt einnehmen will, ist Raum für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Macke