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BGH · IVb ZB 503/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 503/81

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 10, November 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des 10. Dezember 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer III des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 20. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurück-verwiesen. Februar 1978, von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1.) auf dasjenige des Ehemanns, gleichfalls bei der BfA, übertragen hat. Hinsichtlich der dem Ehemann wegen seines Dienstes als Zeitsoldat zustehenden "Aussichten auf eine Versorgungsrente oder eine Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen11 hat es der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau, die eine Einbeziehung der durch den Dienst des Ehemannes als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsaussichten in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erstrebte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einer Laufbahn als Beamter oder Berufssoldat, welche in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Das Oberlandesgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen zu dem Wert der im Falle einer Nachversicherung auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften des Ehemannes getroffen. Andernfalls ist er von der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit des Dienstes als Zeitsoldat nachzuver-sichem (§§ 1232 Abs. 3, 1402, 1403 RVO; §§ 9 Abs. 3, 124, 125 AVG). Das Oberlandesgericht wird daher aufzuklären haben, welchen Berufsweg der Ehemann nach der Beendigung des Dienstverhältnisses als Zeitsoldat genommen hat.

Zitierte Normen: § 8 BeamtVG § 20 SVG § 9 AngVersG
EhefrauEhezeitOberlandesgerichtEhemannBeschwerdeZeitsoldatNachversicherung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 503/81 BESCHLUSS
Anita S
in der Familiensache
 geb. TI
•Straße fl),
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Anton
»traße
 Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Bu^^^jg^ch^jm^ang^^t^ü^Angestellte, (Vers.-Nr.:
 2. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V, RMKtraße fl), Iflflflflfl (HflHHp- Az flflflflflV)
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 10, November 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg,
 Senat für Familiensachen, vom 1. Dezember 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer III des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 20. Mai 1980 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurück-verwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 10. Oktober 1974 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) wurde dem Ehemann (Antragsgegner) am 4. März 1978 zugestellt.
 
Der Ehemann stand während der Ehezeit als Zeitsoldat im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 2.). Dieses Dienstverhältnis sollte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts am 31. März 1981 enden.
Durch Verbundurteil vom 20. Mai 1980 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt , daß es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 20,50 DM, bezogen auf den 28. Februar 1978, von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1.) auf dasjenige des Ehemanns, gleichfalls bei der BfA, übertragen hat. Dabei hat es auf seiten der Ehefrau entsprechend einer Auskunft der BfA vom 11. Juli 1978 in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften von monatlich 41 DM, bezogen auf den 28. Februar 1978, zugrundegelegt. Hinsichtlich der dem Ehemann wegen seines Dienstes als Zeitsoldat zustehenden "Aussichten auf eine Versorgungsrente oder eine Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen11 hat es der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau, die eine Einbeziehung der durch den Dienst des Ehemannes als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsaussichten in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erstrebte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der insoweit zugelassenen weiteren Beschwerde begehrt die Ehefrau nunmehr die Durchführung des Versorgungsausgleichs in analoger Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings,
 
hilfsweise eine Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1, Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte hinsichtlich der Versorgung, die der Ausgleichsverpflichtete aufgrund des Dienstes als Zeitsoldat erlangt, nicht auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einer Laufbahn als Beamter oder Berufssoldat, welche in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Im einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats in dem genannten Beschluß Bezug genommen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann hiernach keinen Bestand haben und war daher aufzuheben.
 
2. Für eine eigene Sachentscheidung des Senats ist der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Das Oberlandesgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen zu dem Wert der im Falle einer Nachversicherung auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften des Ehemannes getroffen. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
3» Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) In der Zwischenzeit dürfte das Dienstverhältnis des Ehemannes als Zeitsoldat abgelaufen sein. Solchenfalls besteht für den Tatrichter Veranlassung, sich Gewißheit über die nunmehrige berufliche Situation des ausgeschiedenen Zeitsoldaten zu verschaffen. Ist ' er Beamter oder Berufssoldat geworden, wird der Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen der Beamtenoder Soldatenversorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet (§8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG; §§20, 2 SVG). Andernfalls ist er von der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit des Dienstes als Zeitsoldat nachzuver-sichem (§§ 1232 Abs. 3, 1402, 1403 RVO; §§ 9 Abs. 3, 124, 125 AVG).
Sowohl bei Eintritt des ehemaligen Zeitsoldaten in eine Beamtenoder Berufssoldatenlaufbahn als auch im Falle seiner Nachversicherung mündet die durch den Dienst als Zeitsoldaten erworbene Versorgungsaussicht in eine konkrete Versorgungsanwartschaft bei einem bestimmten Versorgungsträger ein. Insoweit bis zur tatrichterlichen Entscheidung eingetretenen Tatsachen
 
ist für die Form des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981
- IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154 und 13. Januar 1982
- IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364). Das Oberlandesgericht wird daher aufzuklären haben, welchen Berufsweg der Ehemann nach der Beendigung des Dienstverhältnisses als Zeitsoldat genommen hat. Ist er Beamter geworden oder in ein vergleichbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetreten, ist die durch den Dienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanwartschaft
-	zu dem Wert der fiktiven Nachversicherung - zu Lasten des (neuen) Dienstherm im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen. Ergibt sich in dem erneuten Verfahren vor dem Oberlandesgericht, daß der Ehemann inzwischen nachversichert worden ist,
 ist der Versorgungsausgleich im Wege des Renten-Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. Ist die Nachversicherung wegen der Inanspruchnahme von Berufsförderung erst später vorzunehmen, bleibt es bei der analogen Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zulasten der Bundesrepublik Deutschland nach den oben dargelegten Grundsätzen.
b) Die BfA hat bei ihrer Auskunft über die von der Ehefrau erworbenen Rentenanwartschaften für in die Ehezeit fallende Ausfallzeiten Tabellenwerte nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG in Ansatz gebracht. Die insoweit zugrundeliegende gesetzliche Regelung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335) nicht mit Art. 3 Abs. 2 das Grundgesetzes vereinbar, da den weiblichen Versicherten niedrigere Bruttojahresarbeitsentgelte als männlichen Versicherten zugeordnet werden.
Lohmann
 Portmann	Seidl
 Macke
Nonnenkamp