Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke am 16. Juli 1976 ist das Scheidungsverfahren durch Zustellung der Scheidungsklage des Ehemannes (Antragsteller) an die Ehefrau (Antragsgegnerin) rechtshängig geworden. Außerdem hat die Ehefrau in den Jahren 1952, 1955 und 1959 drei weitere Kinder geboren, deren Nichtehelichkeit während des Scheidungsverfahrens auf Anfechtungsklagen des Ehemannes rechtskräftig festgestellt worden ist. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache, soweit die (Erst-)Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen worden ist. 1. Das Oberlandesgericht ist in seiner (in NJW 1981, 4o3 veröffentlichten) Entscheidung davon ausgegangen, daß die Ehefrau die drei Kinder, deren Nichtehelichkeit nachträglich festgestellt worden ist, von einem anderen Mann empfangen hat und daß die Kinder in der Familie des Ehemannes großgeworden sind, ohne daß diesem die Nichtehelichkeit der Kinder bekannt war. im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes in erheblichem Umfang ungünstiger gestaltet hätten, als wenn die drei nichtehelichen Kinder nicht von der Ehefrau geboren worden wären. Nach diesen Ausführungen muß im Verfahren der weiteren Beschwerde davon ausgegangen werden, daß das Oberlandesgericht im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB das - rechtsfehlerfrei festgestellte - Fehlverhalten der Ehefrau allein unter dem Gesichtspunkt der nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für den Ehemann berücksichtigt hat. Oktober 1982 - IVb ZB 615/8o - FamRZ 1983, 32 dargelegt hat, kann eheliches Fehlverhalten, auch wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz ist, von dem Kreis der Umstände, welche die Anwendung des S 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen vermögen, nicht generell ausgenommen werden. Hat ein derartiges Fehlverhalten zugleich eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des anderen Ehegatten zur Folge gehabt, dann können im Rahmen der Härteregelung des § 1587- c Nr. 1 BGB sowohl die im persönlichen Ehebereich als auch die im wirtschaftlichen Bereich liegenden Beeinträchtigungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten berücksichtigt werden. In der genannten Entscheidung hat der Senat ein nach § 1587 c Nr. 1 BGB erhebliches Fehlverhalten in einem Fall bejaht, in dem die Ehefrau ein von einem anderen Mann stammendes Kind geboren, aber ihren Ehemann mit zu demindest bedingtem Vorsatz in den irrigen Glauben versetzt und mehrere Jahre darin belassen hatte, das Kind stamme von ihm. b) Nach den dargelegten Grundsätzen hätte auch im vorliegenden Fall das Fehlverhalten der Ehefrau nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für den Ehemann gewürdigt werden dürfen, sondern es hätte auch die im persönlichen Bereich liegende Beeinträchtigung der Grundlagen der Ehegemeinschaft durch die Ehefrau im Rahmen der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden müssen. Die weitere Beschwerde beanstandet insoweit zu Recht, daß das Oberlandesgericht den Betrag der vorgenommenen Kürzung mit der Rendite eines hypothetischen Vermögens gleichgesetzt hat, ohne den Betrag des Aufwands für den Unterhalt der nicht-ehelichen Kinder auch nur annähernd zu konkretisieren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine erneute Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB, die den berechtigten Beanstandungen der weiteren Beschwerde Rechnung trägt, im Endergebnis zu einer für den Ehemann günstigeren Entscheidung führt. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß die Feststellung der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaft ausweislich der zugrunde liegenden Auskunft des Rentenversicherungsträgers zu dem Teil auf der Anwendung des Tabellenwerts 6,38 der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu § 1255 a RVO a.F. beruht, der inzwischen nach Maßgabe von Art. 19 Nr. 3o, 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 (BGBl 1982 I 1857) durch den Wert 7,5o ersetzt worden ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 5ol/81 BESCHLUSS in der Familiensache Heinz Werner Straße 2o, / Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Anna Maria H bei L geb. H( (Straße 96, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, -Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: Straße 14-28, Bf 1. Bundesknappschaft, P( Vers.Nr.: 2. Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Mt Straße 2-4, SflHIHIHL Vers.Nr.: J3 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke am 16. März 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 4. Dezember 198o im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsge-richts - Familiengericht - in Völklingen vom 24. August 1979 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3 o99,96 DM 3 ß Gründe: I. Die Parteien haben am 5. Juli 1947 die Ehe geschlossen. Seit April 1975 leben sie getrennt. Am 29. Juli 1976 ist das Scheidungsverfahren durch Zustellung der Scheidungsklage des Ehemannes (Antragsteller) an die Ehefrau (Antragsgegnerin) rechtshängig geworden. Aus der Ehe ist der am 4. April 1948 geborene Sohn Paul hervorgegangen. Außerdem hat die Ehefrau in den Jahren 1952, 1955 und 1959 drei weitere Kinder geboren, deren Nichtehelichkeit während des Scheidungsverfahrens auf Anfechtungsklagen des Ehemannes rechtskräftig festgestellt worden ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen haben beide Parteien in der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 1 llo,4o DM und die Ehefrau in Höhe von 77,lo DM (jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit). Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe auf die Anträge beider Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 516,65 DM (Hälfte des Unterschiedsbetrags der beiderseits festgestellten Anwartschaften) auf die Ehefrau durchgeführt. Auf die gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingelegte Beschwerde 4 des Ehemannes hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Ausgleichsbetrag um die Hälfte auf 258,33 DM gekürzt. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde erstrebt der Ehemann wie in den Vorinstanzen den völligen Ausschluß des Versorgungsausgleichs. II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache, soweit die (Erst-)Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen worden ist. 1. Das Oberlandesgericht ist in seiner (in NJW 1981, 4o3 veröffentlichten) Entscheidung davon ausgegangen, daß die Ehefrau die drei Kinder, deren Nichtehelichkeit nachträglich festgestellt worden ist, von einem anderen Mann empfangen hat und daß die Kinder in der Familie des Ehemannes großgeworden sind, ohne daß diesem die Nichtehelichkeit der Kinder bekannt war. Angesichts dieses Umstands hat es unter Berücksichtigung der sonstigen Verhältnisse der Parteien einen Versorgungsausgleich in Höhe von mehr als der Hälfte der nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu übertragenden Anwartschaften für grob unbillig erachtet. Hierzu hat es im einzelnen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Einrede der groben Unbilligkeit allein wegen des Vorliegens besonders schwerer Eheverfehlungen durchdringe. Die dargestellten Verfehlungen der Ehefrau seien jedenfalls deshalb 5 B im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes in erheblichem Umfang ungünstiger gestaltet hätten, als wenn die drei nichtehelichen Kinder nicht von der Ehefrau geboren worden wären. Der Ehemann hätte beim Wegfall des Unterhaltsbedarfs der drei Kinder Vermögen bilden und dadurch eine zusätzliche Alterssicherung erreichen können. Bei vollem Versorgungsausgleich würde die Altersrente des Ehemannes unter 1 ooo DM sinken, während die Ehefrau insgesamt Ansprüche in Höhe von 693,75 DM hätte. Für den Ehemann würde dadurch eine Versorgungsnotlage entstehen, die es gerechtfertigt erscheinen lasse, ihm die Hälfte des zu übertragenden Betrages als zusätzliche Altersversorgung zu belassen. Auf diesen Betrag schätze der Senat auch die Rendite eines dem Ehemann hypothetisch zur Verfügung stehenden Vermögens, wobei als Vergleichsmaßstab der Mietwert der Einliegerwohnung eines Eigenheims, wie es üblicherweise in diesem Bevölkerungskreis errichtet werde, herangezogen werden könne. 2. Nach diesen Ausführungen muß im Verfahren der weiteren Beschwerde davon ausgegangen werden, daß das Oberlandesgericht im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB das - rechtsfehlerfrei festgestellte - Fehlverhalten der Ehefrau allein unter dem Gesichtspunkt der nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für den Ehemann berücksichtigt hat. Dies beanstandet die weitere Beschwerde zu Recht. 6 a) Wie der Senat in seinem Beschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/8o - FamRZ 1983, 32 dargelegt hat, kann eheliches Fehlverhalten, auch wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz ist, von dem Kreis der Umstände, welche die Anwendung des S 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen vermögen, nicht generell ausgenommen werden. Allerdings ist es nur dann geeignet, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten ihm gegenüber lange Zeit nachhaltig verletzt worden sind. Das Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten muß den Ehepartner so belastet haben, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Hat ein derartiges Fehlverhalten zugleich eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des anderen Ehegatten zur Folge gehabt, dann können im Rahmen der Härteregelung des § 1587- c Nr. 1 BGB sowohl die im persönlichen Ehebereich als auch die im wirtschaftlichen Bereich liegenden Beeinträchtigungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten berücksichtigt werden. In der genannten Entscheidung hat der Senat ein nach § 1587 c Nr. 1 BGB erhebliches Fehlverhalten in einem Fall bejaht, in dem die Ehefrau ein von einem anderen Mann stammendes Kind geboren, aber ihren Ehemann mit zu demindest bedingtem Vorsatz in den irrigen Glauben versetzt und mehrere Jahre darin belassen hatte, das Kind stamme von ihm. Der Senat hat es dabei für gerechtfertigt erachtet, einerseits die durch das Fehlverhalten 7 bewirkte schwerwiegende Beeinträchtigung der (persönlichen) Lebensbeziehungen der Ehegatten, andererseits aber auch die durch die Unterhaltung des Kindes entstandene wirtschaftliche Beeinträchtigung des Ehemannes als Grund für die grobe Unbilligkeit seiner Inanspruchnahme zu berücksichtigen. b) Nach den dargelegten Grundsätzen hätte auch im vorliegenden Fall das Fehlverhalten der Ehefrau nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für den Ehemann gewürdigt werden dürfen, sondern es hätte auch die im persönlichen Bereich liegende Beeinträchtigung der Grundlagen der Ehegemeinschaft durch die Ehefrau im Rahmen der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden müssen. Daß dies geschehen ist, kann der angefochtenen Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. 3. Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Schätzung der durch das Fehlverhalten der Ehefrau eingetretenen wirtschaftlichen Einbuße des Ehemannes an Alterssicherung, die das Oberlandesgericht durch die Kürzung des Versorgungsausgleichs ausgleichen wollte. Die weitere Beschwerde beanstandet insoweit zu Recht, daß das Oberlandesgericht den Betrag der vorgenommenen Kürzung mit der Rendite eines hypothetischen Vermögens gleichgesetzt hat, ohne den Betrag des Aufwands für den Unterhalt der nicht-ehelichen Kinder auch nur annähernd zu konkretisieren. Soweit das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, daß der Ehemann ein 8 Eigenheim mit Einliegerwohnung hätte errichten können, bleibt im übrigen unklar, warum lediglich der Mietwert der Einliegerwohnung und nicht auch der Mietwert der eigengenutzten Wohnung als Rendite dieses (hypothetischen) Vermögens herangezogen worden ist. 4. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine erneute Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB, die den berechtigten Beanstandungen der weiteren Beschwerde Rechnung trägt, im Endergebnis zu einer für den Ehemann günstigeren Entscheidung führt. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben, soweit zu dem Nachteil des Ehemannes erkannt worden ist. Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt, weil es dazu einer neuen umfassenden Würdigung aller Umstände durch den Tatrichter bedarf. 9 ß Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß die Feststellung der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaft ausweislich der zugrunde liegenden Auskunft des Rentenversicherungsträgers zu dem Teil auf der Anwendung des Tabellenwerts 6,38 der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu § 1255 a RVO a.F. beruht, der inzwischen nach Maßgabe von Art. 19 Nr. 3o, 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 (BGBl 1982 I 1857) durch den Wert 7,5o ersetzt worden ist (vgl. dazu § 12 b Abs. 3 ArVNG in der Fassung von Art. 22 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983). Lohmann Blumenrohr Portmann Macke Seidl