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BGH · IVb ZB 214/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 214/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Juni 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von 108,80 DM und der Ehemann in Höhe Zum Ausgleich der Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung hat es im Wege einer Teilentscheidung monatliche Anwartschaften in Höhe von 382,10 DM, bezogen auf den 30. Juni 1984, vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau übertragen. Mit weiterem Beschluß hat es die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung dahin ausgeglichen, daß es weitere Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 54,60 DM monatlich, bezogen auf den 30. Juni 1984, von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau übertragen und den Ehemann verpflichtet hat, für die Ehefrau zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 38,55 DM monatlich, bezogen auf den 30. Auf die Beschwerde des Ehemannes gegen die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß die Verpflichtung des Ehemannes Das Oberlandesgericht hat bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB als in die Ehezeit fallende BetriebsZugehörigkeit - anders als das Amtsgericht - nur die Zeit ab 1. AG nach ihrer Versorgungsordnung in der Weise berücksichtigt hat, daß sie den Beginn der BetriebsZugehörigkeit um 37 Monate verschoben und als "anerkanntes Eintrittsdatum" statt des 1. Ob und wie die Zeit der früheren BetriebsZugehörigkeit des Ehemannes als gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Anwartschaft zu berücksichtigen ist (vgl. Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft des Ehemannes als bis zu dem Leistungsbeginn volldynamisch angesehen, weil sie über die Kopplung an das zuletzt bezogene Bruttoarbeitsentgelt und die für den Betrieb maßgebliche tarifliche Lohnentwicklung in ihren künftig zu erwartenden Steigerungen an die überindividuelle Einkommensentwicklung gebunden sei. Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 146/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, können Versorgungsanwartschaften der vorliegenden Art trotz ihrer Bindung an die allgemeine Einkommensentwicklung nicht als bis zu dem Leistungsbeginn volldynamische Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, weil ihre Dynamik an der Geht man von dem Ehezeitanteil in Höhe von 4.415,17 DM jährlich aus, den das Oberlandesgericht zutreffend errechnet hat, so ergibt sich damit ein Barwert von 10.154,89 DM. Legt man statt des vom Oberlandesgericht errechneten Ehezeitanteils den Betrag von 4.984,14 DM zugrunde, den die Berechnungsweise des Amtsgerichts ergibt, so beläuft sich der Barwert auf 11.463,52 DM, woraus sich eine auszugleichende monatliche Rentenanwartschaft von (11.463,52 x 0,01678802 x 0,3180625 =) 61,21 DM Die Hälfte dieser Werte bleibt jeweils hinter dem Betrag der Anrechte in Höhe von 54,60 DM monatlich zurück, die der Ehefrau bislang durch das erweiterte Splitting übertragen worden sind.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauEhemannesOberlandesgerichtEhemannZBBeschlußBeschwerdeEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 214/87	BESCHLUSS
in der FamilienSache
 geb.
llee 11
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
 Burchard
Straße 2,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsansta^fürAngeste11te Vers . -Nr.:	und
 Postfach,
AG, Abteilung Sozialwesen -
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. April 1989
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. November 1987 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe:
I.
Die am 1. Februar 1945 geborene Ehefrau (Antragstelle-rin) und der am 25. September 1943 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 1. April 1966 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag ist dem Ehemann am 30. Juli 1984 zugestellt worden. In der Ehezeit (1. April 1966 bis 30. Juni 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von 108,80 DM und der Ehemann in Höhe
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von 873 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 1984. Außerdem besteht für den Ehemann, der bereits vom
I.	Oktober 1961 bis 31. Oktober 1964 bei der Firma V. AG (weitere Beteiligte zu 2) beschäftigt war und seit 1. Mai 1968 wiederum dort tätig ist, eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, aus der sich nach den bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren eine Versorgung von
II.	880 DM jährlich ergibt.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden. Zum Ausgleich der Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung hat es im Wege einer Teilentscheidung monatliche Anwartschaften in Höhe von 382,10 DM, bezogen auf den 30. Juni 1984, vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau übertragen. Mit weiterem Beschluß hat es die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung dahin ausgeglichen, daß es weitere Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 54,60 DM monatlich, bezogen auf den 30. Juni 1984, von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau übertragen und den Ehemann verpflichtet hat, für die Ehefrau zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 38,55 DM monatlich, bezogen auf den 30. Juni 1984, in monatlichen Raten Beiträge in Höhe von insgesamt 7.997,53 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau einzuzahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes gegen die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß die Verpflichtung des Ehemannes
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zur Beitragsentrichtung entfällt und der Ausgleich der Betriebsrentenanwartschaft dem schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich Vorbehalten bleibt, soweit er nicht durch das erweiterte Splitting erfolgt. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
Die weitere Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB als in die Ehezeit fallende BetriebsZugehörigkeit - anders als das Amtsgericht - nur die Zeit ab 1. Mai 1968 (= 194 Monate) berücksichtigt, in der der Ehemann während der Ehezeit tatsächlich bei der Firma V. AG beschäftigt war; die Zeit der früheren Beschäftigung (1. Oktober 1961 bis 31. Oktober 1964), die die V. AG nach ihrer Versorgungsordnung in der Weise berücksichtigt hat, daß sie den Beginn der BetriebsZugehörigkeit um 37 Monate verschoben und als "anerkanntes Eintrittsdatum" statt des 1. Mai 1968 den 1. April 1965 angenommen hat, hat das Oberlandesgericht als außerhalb der Ehezeit liegende Betriebszugehörigkeit behandelt.
Das wird von der weiteren Beschwerde beanstandet. Sie vertritt den Standpunkt, die Anrechnung dieser Vordienstzeit, die nach der Versorgungsordnung der V. AG auf die Verbesserung der Leistungshöhe abziele, müsse auch beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.
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Ob und wie die Zeit der früheren BetriebsZugehörigkeit des Ehemannes als gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Anwartschaft zu berücksichtigen ist (vgl. zu dieser Frage Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 -FamRZ 1985, 263, 264 und vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 340 f.), kann dahinstehen. Denn selbst wenn der vom Oberlandesgericht korrigierten Berechnungsweise des Amtsgerichts zu folgen und der Ehemann so zu behandeln wäre, wie wenn er ab 1. April 1965 und somit die gesamte Ehezeit hindurch dem Betrieb der V. AG angehört hätte, wäre die Hälfte des Wertunterschiedes, die der Ehefrau als Ausgleich der Betriebsrentenanwartschaft zusteht, nicht höher als der Wert der Anrechte, die ihr bislang im Wege des erweiterten Splitting übertragen worden sind.
Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft des Ehemannes als bis zu dem Leistungsbeginn volldynamisch angesehen, weil sie über die Kopplung an das zuletzt bezogene Bruttoarbeitsentgelt und die für den Betrieb maßgebliche tarifliche Lohnentwicklung in ihren künftig zu erwartenden Steigerungen an die überindividuelle Einkommensentwicklung gebunden sei.
Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 146/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, können Versorgungsanwartschaften der vorliegenden Art trotz ihrer Bindung an die allgemeine Einkommensentwicklung nicht als bis zu dem Leistungsbeginn volldynamische Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, weil ihre Dynamik an der
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Unverfallbarkeit, die das Betriebsrentengesetz vorsieht, nicht teilnimmt, sondern durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Versorgungsberechtigten noch beeinträchtigt werden kann. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf den Abdruck des Beschlusses verwiesen, der dieser Entscheidung beigefügt wird.
Hiernach ist der Ehezeitanteil der Anwartschaft als statisch zu behandeln und nicht, wie vom Oberlandesgericht angenommen, nach § 3 BarwertVO in Verbindung mit Tabelle 4, sondern nach § 2 aaO in Verbindung mit Tabelle 1 umzurechnen und demgemäß mit dem Faktor 2,3 zu multiplizieren. Geht man von dem Ehezeitanteil in Höhe von 4.415,17 DM jährlich aus, den das Oberlandesgericht zutreffend errechnet hat, so ergibt sich damit ein Barwert von 10.154,89 DM. Daraus errechnet sich unter Anwendung der vom Oberlandesgericht zutreffend herangezogenen Rechengrößen ein Betrag von (10.154,89 x 0,01678802 x 0,3180625 =) 54,22 DM als auszugleichende monatliche Rentenanwartschaft. Legt man statt des vom Oberlandesgericht errechneten Ehezeitanteils den Betrag von 4.984,14 DM zugrunde, den die Berechnungsweise des Amtsgerichts ergibt, so beläuft sich der Barwert auf 11.463,52 DM, woraus sich eine auszugleichende monatliche Rentenanwartschaft von (11.463,52 x 0,01678802 x 0,3180625 =) 61,21 DM
ergibt. Die Hälfte dieser Werte bleibt jeweils hinter dem Betrag der Anrechte in Höhe von 54,60 DM monatlich zurück, die der Ehefrau bislang durch das erweiterte Splitting übertragen worden sind. Einen höheren Wertausgleich kann sie (derzeit) nicht verlangen.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Zysk
Nonnenkamp