Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 8. Auf die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird der Beschluß des 1. Auf die Beschwerde der VBL wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 26. März 1987 auch insoweit geändert, wie zu Lasten der für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Versorgungsanrechte Rentenanwartschaften für die Antragstellerin begründet worden sind. Der im Jahre 1942 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1950 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 10. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Werte für den Ehemann mit 758,60 DM und für die Ehefrau mit 537,80 DM festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Für beide besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1), aus der sie während der Ehezeit als höchste unverfallbare Anrechte jeweils eine Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44a der VBL-Satzung erworben haben; deren (statische) Werte sind nach Umrechnung in dynamische Werte mit Hilfe der Barwertverordnung für den Ehemann mit 25,62 DM und für die Ehefrau mit 16,92 DM ermittelt worden, ebenfalls monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß die bei ihr bestehende Anwartschaft der Ehefrau in die Saldierung der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen und dadurch ein zu geringer Splitting-Betrag errechnet worden sei. Die VBL hat außerdem den Ausschluß des Ausgleichs der bei ihr bestehenden Anrechte des Ehemannes gemäß § 3c VAHRG begehrt, weil bei richtiger Berechnung der Ausgleichsbetrag unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege. (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 758,60 und 537,80) vom Konto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen und für sie weitere Anwartschaften in Höhe von 4,35 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 25,62 und 16,92) bei der BfA zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes begründet werden, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Für den Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG ist nicht der Wert des auszugleichenden Anrechts maßgeblich, sondern der Ausgleichsbetrag, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt (vgl. Der Ehefrau können jedoch die durch die Übertragung gewonnenen Zeiten auf ihre Versicherungszeit nur noch in Höhe von 22 Monaten angerechnet werden, weil sie in der 232 Monate umfassenden Ehezeit schon 210 Monate mit eigenen Beitragsund KindererziehungsZeiten belegt hat und die Ehezeit die Obergrenze für die in der Ehe zu erwerbende Versicherungszeit darstellt (§ 83a Abs. 5 Satz 1 AVG). Durch einen Ausgleich der qualifizierten Versicherungsrente bei der VBL würde diese Zeit aus dem dargelegten Grunde nicht verlängert werden. 3. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, von einem Ausschluß des Ausgleichs nach § 3c VAHRG gleichwohl abzusehen, damit begründet, daß nicht endgültig beurteilt werden könne, wie er sich bei den in Frage stehenden Anrechten in der Zusatzversorgung auswirke. Oktober 1988 (VIb ZB 186/87) näher ausgeführt hat, besteht kein Grund, bei einem späteren Ausgleich der Versorgungsrente vom Grundsatz der Halbteilung abzuweichen, wenn ein Ausgleich der Anwartschaft auf Versicherungsrente gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden ist. Es kann daher schon jetzt davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die Abänderungsmöglichkeit für Entscheidungen über den Versorgungsausgleich im Grundsatz beibehalten wird. Die Sache bedarf jedoch keiner Zurückverweisung, denn der Senat sieht sich in der Lage, aufgrund der Feststellungen selbst abschließend dahin zu entscheiden, daß der Ausgleich der qualifizierten Versicherungsrente des Ehemannes gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen wird. Dafür ist vor allem maßgeblich, daß es sich bei den bisher zu dem Versorgungsausgleich herangezogenen Anwartschaften der Ehegatten aus der Zusatzversorgung nicht um die werthöchsten handelt, sondern nur um die höchsten, die beim Ehezeitende bereits unverfallbar waren.
BUNDESGERICHTSHOF st IVb ZB 212/87 BESCHLUSS in der Familiensache Brigitte KiB, Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwältin BBB^ GflBiBiplatz B, KiB ~ gegen Horst Jochen Herbert Istraße B/ Antragsgegner, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte BB, BBB und Partner, platz 0, KiB - Weitere Beteiligte: 1. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Hans-Straße 19, KaBBI^P, Vers.-Nr.: BBB Bi/VL Bi und •V BB, Beschwerdefüherin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RBBstraße 0, BeBB-wflBBBBB, Vers.-Nr.: B BHBB S Bl und 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 8. Februar 1989 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Dezember 1987 aufgehoben, soweit die Beschwerde der VBL zurückgewiesen worden ist. Auf die Beschwerde der VBL wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 26. März 1987 auch insoweit geändert, wie zu Lasten der für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Versorgungsanrechte Rentenanwartschaften für die Antragstellerin begründet worden sind. Der Ausgleich des Anrechts des Antrags-gegners auf Versicherungsrente nach § 44a der VBL-Satzung wird ausgeschlossen . WIV 3 /6> Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Der im Jahre 1942 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1950 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 10. Mai 1967 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1969 und 1971 geborene Kinder stammen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 13. September 1986 zugestellt. Während der Ehezeit (1. Mai 1967 bis 31. August 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Werte für den Ehemann mit 758,60 DM und für die Ehefrau mit 537,80 DM festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Für beide besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1), aus der sie während der Ehezeit als höchste unverfallbare Anrechte jeweils eine Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44a der VBL-Satzung erworben haben; 4 deren (statische) Werte sind nach Umrechnung in dynamische Werte mit Hilfe der Barwertverordnung für den Ehemann mit 25,62 DM und für die Ehefrau mit 16,92 DM ermittelt worden, ebenfalls monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe vorab geschieden; diese Entscheidung ist rechtskräftig. Sodann hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es durch Splitting vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften von 101,94 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 758,60 und 554,72) übertragen und durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgungsanwartschaft des Ehemannes weitere Rentenanwartschaften von 12,81 DM für die Ehefrau begründet hat, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 1986. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß die bei ihr bestehende Anwartschaft der Ehefrau in die Saldierung der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen und dadurch ein zu geringer Splitting-Betrag errechnet worden sei. Insoweit hat auch die BfA eine Änderung der Entscheidung beantragt. Die VBL hat außerdem den Ausschluß des Ausgleichs der bei ihr bestehenden Anrechte des Ehemannes gemäß § 3c VAHRG begehrt, weil bei richtiger Berechnung der Ausgleichsbetrag unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege. Das Oberlandesgericht ist dem - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - nur bezüglich des zuerst genannten Punktes gefolgt. Es hat die Splitting-Entscheidung dahin abgeändert, daß Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 110,40 DM 5 (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 758,60 und 537,80) vom Konto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen und für sie weitere Anwartschaften in Höhe von 4,35 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 25,62 und 16,92) bei der BfA zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes begründet werden, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 1986. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL das zurückgewiesene Begehren weiter. Die Parteien haben sich dazu nicht geäußert. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung. Für den Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG ist nicht der Wert des auszugleichenden Anrechts maßgeblich, sondern der Ausgleichsbetrag, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37) . 2. Dem Ausschluß steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näher kommt; maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine 6 rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39). Bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau ist das nicht der Fall. Dies ergibt sich aus der Auskunft der BfA vom 10. März 1987, die der tatrichterlichen Bewertung der von ihr erlangten Rentenanwartschaften zugrunde liegt. Danach verfügte die Ehefrau am Ende der Ehezeit aus Beitragsund KindererziehungsZeiten über eine Versicherungszeit von 235 Monaten. Durch die Splitting-Entscheidung erhält sie Rentenanwartschaften von monatlich 110,40 DM. Das würde - bezogen auf das Ehezeitende - an sich einem Zuwachs von 51 Versicherungsmonaten entsprechen (§ 83a Abs. 1 und 5 AVG). Der Ehefrau können jedoch die durch die Übertragung gewonnenen Zeiten auf ihre Versicherungszeit nur noch in Höhe von 22 Monaten angerechnet werden, weil sie in der 232 Monate umfassenden Ehezeit schon 210 Monate mit eigenen Beitragsund KindererziehungsZeiten belegt hat und die Ehezeit die Obergrenze für die in der Ehe zu erwerbende Versicherungszeit darstellt (§ 83a Abs. 5 Satz 1 AVG). Damit verfügt sie indes ohne den Ausgleich der in Frage stehenden Versorgungsanrechte aus den saldierten Zusatzversorgungen bereits über eine Versicherungszeit von 257 Monaten. Durch einen Ausgleich der qualifizierten Versicherungsrente bei der VBL würde diese Zeit aus dem dargelegten Grunde nicht verlängert werden. 3. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, von einem Ausschluß des Ausgleichs nach § 3c VAHRG gleichwohl abzusehen, damit begründet, daß nicht endgültig beurteilt werden könne, wie er sich bei den in Frage stehenden Anrechten in der Zusatzversorgung auswirke. Dem Ausgleichsberechtigten würde durch die Anwendung des § 3c VAHRG auch die 7 Möglichkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verschlossen werden, der nach dem Senatsbeschluß BGHZ 84, 158 nach Eintritt der Unverfallbarkeit auch der dynamischen Versorgungsrente später durchzuführen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat in dem bereits genannten Beschluß vom 12. Oktober 1988 (VIb ZB 186/87) näher ausgeführt hat, besteht kein Grund, bei einem späteren Ausgleich der Versorgungsrente vom Grundsatz der Halbteilung abzuweichen, wenn ein Ausgleich der Anwartschaft auf Versicherungsrente gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden ist. Unbegründet sind auch die Bedenken, die das Oberlandesgericht daraus herleitet, daß die Geltung des § 10a VAHRG bis zu dem 31. Dezember 1994 begrenzt sei und die geschiedenen Ehegatten zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden. Die zeitliche Befristung der §§ 4 bis 10a VAHRG gemäß § 13 Abs. 2 VAHRG läßt nicht darauf schließen, daß der Gesetzgeber beabsichtigt, die in diesen Bestimmungen eingeführten Regelungen nach einer Übergangszeit generell wieder abzuschaffen. Dagegen spricht bereits, daß es sich um Härteregelungen handelt, die notwendig geworden waren, weil das Bundesverfassungsgericht den früheren Rechtszustand teilweise beanstandet hatte. Die Befristung des § 10a VAHRG dient außerdem dazu, Erfahrungen mit der Handhabung des AbänderungsVerfahrens zu gewinnen (vgl. Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht § 13 VAHRG Rdn. 3). Es kann daher schon jetzt davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die Abänderungsmöglichkeit für Entscheidungen über den Versorgungsausgleich im Grundsatz beibehalten wird. Aus der Befristung läßt sich jedenfalls kein Grund herleiten, eine Abänderungsmöglichkeit auszuschließen, wenn die Beteiligten vor dem 31. Dezember 1994 die Voraussetzungen eines Abänderungsantrages voraussichtlich nicht erfüllen werden. 8 4. Die Ermessensentscheidung des Tatrichters geht danach von unzutreffenden Voraussetzungen aus und kann keinen Bestand behalten. Die Sache bedarf jedoch keiner Zurückverweisung, denn der Senat sieht sich in der Lage, aufgrund der Feststellungen selbst abschließend dahin zu entscheiden, daß der Ausgleich der qualifizierten Versicherungsrente des Ehemannes gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen wird. Dafür ist vor allem maßgeblich, daß es sich bei den bisher zu dem Versorgungsausgleich herangezogenen Anwartschaften der Ehegatten aus der Zusatzversorgung nicht um die werthöchsten handelt, sondern nur um die höchsten, die beim Ehezeitende bereits unverfallbar waren. Beide sind seit Jahren als Verwaltungsangestellte ununterbrochen tätig (die Ehefrau seit dem 27. September 1973, der Ehemann seit dem 1. April 1976) und ihre Zusatzversorgungen bestanden bei Ehezeitende fort. Daher besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß sie auch die Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente nicht mehr verlieren und eine Abänderung möglich wird, die zu einer Einbeziehung auch dieser Rechte in den Versorgungsausgleich führt. Blumenrohr Lohmann Krohn Portmann Nonnenkamp