Ein Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auch dann nicht materiell beteiligt und nicht beschwerdebefugt, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB einen Ausgleich nach § 3b VAHRG aus schließen, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und in seiner Entscheidung aufgrund des § 53d FGG nicht prüft, ob ein Ausgleich nach § 3b VAHRG gerechtfertigt wäre (Ergänzung zu dem Senatsbeschluß vom 18. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. März 1987 durch gerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes (Antragsgegner) bei der D^HHHB Bank und beim Beamtenversicherungsverein des Bankund Bankiergewerbes (BW, weiterer Beteiligter zu 2) den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart. Die gemäß § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht zu Recht eine Beschwerdebefugnis des BW nach § 20 Abs. 1 FGG verneint hat. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen), ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der Versorgungsträger nur reflexartig begünstigt; sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, ihn am Verfahren materiell zu beteiligen. Wird S 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen für seine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. Die Frage der materiellen Beteiligung und Beschwerdebefugnis des Trägers der betrieblichen Altersversorgung ist nicht anders zu beurteilen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Parteien den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Anrechte eines Ehegatten in der betrieblichen Altersversorgung vereinbaren, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und in der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Ausgleich aufgrund des § 53d FGG nicht prüft, ob die Anrechte nach § 3b VAHRG auszugleichen sind. Eine derartige Vereinbarung gemäß § 1587o BGB kann gerade den Sinn haben, das Gericht von einem Ausgleich nach § 3b VAHRG, insbesondere in der belastenden Form der Beitragsentrichtung in die gesetzliche Rentenversicherung, abzuhalten (vgl. Da § 3b VAHRG eine Schutzvorschrift zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist, begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn durch eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB auf diesen Schutz verzichtet wird. Ein Zustimmungserfordernis folgt insbesondere nicht aus § 3 a Abs.3 Satz 2 VAHRG, wonach die Parteien durch eine Vereinbarung nach § 1587 o BGB den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohne Zustimmung des Versorgungsträgers nicht über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus Hat der Versorgungsträger der Vereinbarung nicht zugestimmt und übersteigt die vereinbarte Ausgleichsrente die nach dem Gesetz geschuldete, so kann er dies gegenüber einem Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einwenden. Im übrigen könnte der BW auch einem Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht mit der Begründung entgegentreten, das bei ihm bestehende Anrecht habe nach S 3 b VAHRG (teilweise) öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden müssen. Denn da die Vorschrift - wie ausgeführt - in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten schützt, den Versorgungsträger aber nur reflexartig begünstigt (Senatsbeschluß vom 18.
Nachschlagewerks ja <3 & BGHZ: nein FGG § 20 Abs. 1; BGB § 1587o; VAHRG §§ 3a Abs. 3 Satz 2, 3b Ein Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auch dann nicht materiell beteiligt und nicht beschwerdebefugt, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB einen Ausgleich nach § 3b VAHRG aus schließen, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und in seiner Entscheidung aufgrund des § 53d FGG nicht prüft, ob ein Ausgleich nach § 3b VAHRG gerechtfertigt wäre (Ergänzung zu dem Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 -IVb ZB 208/87). BGH, Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - OLG Celle ^ AG Wennigsen BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 210/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Rosemarie B< geb. Lstraße § a Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte v. gegen Jochachim lstraße Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwältin lstraße Hai Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R BeflBi B# Vers.-Nr.: 50 BBB W BH und B 2. Beamtenversicherungsverein des D gewerbes (a. G. ), KBBBBBdamm zu Mitgl.Nr.: ÜB Bl/ Bankund Bankier Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Februar 1989 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. November 1987 wird auf Kosten des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bankund Bankiergewerbes zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM Gründe: I. Die Parteien haben in dem zwischen ihnen anhängigen Scheidungsverbundverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1987 durch gerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes (Antragsgegner) bei der D^HHHB Bank und beim Beamtenversicherungsverein des Bankund Bankiergewerbes (BW, weiterer Beteiligter zu 2) den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart. Das Familiengericht hat den Vergleich in derselben WI 3 Verhandlung durch verkündeten Beschluß genehmigt und die Ehe der Parteien geschieden. Durch gesonderten Beschluß vom 13. März 1987 hat es im Wege des Splittings Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 444,75 DM auf die Ehefrau (Antragstellerin) übertragen. Dabei ist es von der Wirksamkeit des Vergleichs ausgegangen. Versorgungsanrechte der Ehefrau außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung hat es nicht festgestellt. Der BW, der am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt worden war, hat am 29. Oktober 1987 gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, hinsichtlich des bei ihm bestehenden Versorgungsanrechts des Ehemannes sei zu Unrecht nicht von den Ausgleichsmöglichkeiten des § 3b VAHRG Gebrauch gemacht worden. Dadurch werde er unter Umständen mit einer Ausgleichsrente aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) belastet. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der BW nicht beschwerdebefugt sei. Dagegen richtet sich dessen weitere Beschwerde. II. Die gemäß § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht zu Recht eine Beschwerdebefugnis des BW nach § 20 Abs. 1 FGG verneint hat. 4 26 Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen), ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Diese Vorschrift schützt in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung. Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der Versorgungsträger nur reflexartig begünstigt; sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, ihn am Verfahren materiell zu beteiligen. Wird S 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen für seine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Die entsprechende Anwendung der Regeln über die zivilprozessuale Nebenintervention kommt nicht in Betracht. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. Die Frage der materiellen Beteiligung und Beschwerdebefugnis des Trägers der betrieblichen Altersversorgung ist nicht anders zu beurteilen, wenn, wie im vorliegenden Fall, 5 die Parteien den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Anrechte eines Ehegatten in der betrieblichen Altersversorgung vereinbaren, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und in der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Ausgleich aufgrund des § 53d FGG nicht prüft, ob die Anrechte nach § 3b VAHRG auszugleichen sind. Eine derartige Vereinbarung gemäß § 1587o BGB kann gerade den Sinn haben, das Gericht von einem Ausgleich nach § 3b VAHRG, insbesondere in der belastenden Form der Beitragsentrichtung in die gesetzliche Rentenversicherung, abzuhalten (vgl. dazu Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 6. Aufl. Rdn. 437). Dem Hinweis im Beschluß des Amtsgerichts vom 13. März 1987, die Ehefrau lehne "zur Zeit" Ausgleichsansprüche hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes ab, ist zu entnehmen, daß dies auch vorliegend der Fall ist. Da § 3b VAHRG eine Schutzvorschrift zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist, begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn durch eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB auf diesen Schutz verzichtet wird. Allerdings wird im Schrifttum vertreten, ein Versorgungsträger sei dann am Verfahren zu beteiligen und gegebenenfalls beschwerdebefugt, wenn eine Vereinbarung gern. § 1587o BGB seiner Zustimmung bedürfe (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht § 53d FGG Rdn. 9, 14). Es kann dahinstehen, ob dieser Meinung zu folgen ist, weil nicht ersichtlich ist, daß die Vereinbarung vom 11. März 1987 der Zustimmung des BW bedurft hätte. Ein Zustimmungserfordernis folgt insbesondere nicht aus § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG, wonach die Parteien durch eine Vereinbarung nach § 1587 o BGB den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohne Zustimmung des Versorgungsträgers nicht über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus 6 26 ausdehnen können (vgl. dazu BT-Drucks. 10/5447 S. 12). Hat der Versorgungsträger der Vereinbarung nicht zugestimmt und übersteigt die vereinbarte Ausgleichsrente die nach dem Gesetz geschuldete, so kann er dies gegenüber einem Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einwenden. Seine Interessen erfordern daher weder eine Beteiligung am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch gar eine Beschwerdebefugnis. Im übrigen könnte der BW auch einem Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht mit der Begründung entgegentreten, das bei ihm bestehende Anrecht habe nach S 3 b VAHRG (teilweise) öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden müssen. Denn da die Vorschrift - wie ausgeführt - in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten schützt, den Versorgungsträger aber nur reflexartig begünstigt (Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 aaO), ist unter der "nach dem Gesetz geschuldeten Ausgleichsrente" im Sinne des § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG diejenige zu verstehen, die sich nach der gesetzlichen Regel, ohne die in § 3 b Abs. 1 VAHRG zugelassenen besonderen Regelungsmöglichkeiten ergibt. Lohmann Portmann Blumenrohr Zysk Nonnenkamp