Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Das Amtsgericht - Familiengericht -hat die Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig. Januar 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von 267,20 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) und der Ehemann in Höhe von 5,30 DM bei der Landes-Versicherungsanstalt Württemberg (LVA) - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Das Amtsgericht hat zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns auf Soldatenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 889,68 DM, bezogen auf den 31. Weil er voraussichtlich zur Zeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch aktiver Soldat und der Ehefrau nach Versetzung in den Ruhestand nicht unterhaltspflichtig sein werde, lägen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Ruhestandsbezüge erst später gekürzt würden (§ 55c Abs. 1 Satz 2 SVG, § 5 Abs. 1 VAHRG). Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht der Ehemann weiter geltend, daß die Kürzung seiner Versorgungs-bezüge bereits ab seiner mit Ablauf des 31. März 1989 in den Ruhestand versetzt worden ist, erhält er im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die erst mit diesem Beschluß eintritt, bereits sein Ruhegehalt. Dieses wird nach der Vorschrift des § 55 c Abs. 1 Satz 2 SVG, die § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG entspricht, erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der Ehefrau eine Rente zu gewähren ist. In diesem Falle kommt es daher nicht zu der von dem Ehemann befürchteten Benachteiligung durch eine schon mit seiner Versetzung in den Ruhestand beginnende Ruhegehaltskürzung. 2. Wenn der Ehemann hingegen später in den Ruhestand versetzt wird, als das in §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 Nr. 1 SG für Berufsunteroffiziere vorgesehen ist, und deshalb erst nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Versorgungsbezüge erhält, so muß er allerdings nach § 55 c Abs. 1 Satz 1 SVG eine sofortige Ruhegehaltskürzung hinnehmen. Das stellt indessen die Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich und damit die Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns auf Beamtenversorgung nicht in Frage (vgl. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber nunmehr mit den §§ 4 und 5 VAHRG der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257) entsprochen hat, die Bestimmungen über die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Regelungen zu ergän- 3. Sollte der Ehemann erst nach der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in den Ruhestand versetzt werden und § 5 Abs. 1 VAHRG ihn nicht vor einer Kürzung seiner Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs schützen, so bietet das Gesetz keine Möglichkeit, die in § 55 c Abs. 1 Satz 1 SVG angeordnete Kürzung hinauszuschieben. Sie erlaubt keinen Eingriff in die gesetzliche Regelung, wonach der Träger der Versorgungslast durch Kürzung des Ruhegehalts seines Bediensteten einen pauschalen Ausgleich für seine Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der für den Ehegatten begründeten Rentenanwartschaft erlangt (§ 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO, Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Ehefrau deutlich bessere Möglichkeiten hat als der Ehemann, ihre künftige Versorgungslage durch den Erwerb weiterer Versorgungsanrechte zu verbessern, und die Inanspruchnahme des Ehemanns daher grob unbillig wäre.
BUNDESGERICHTSHOF 20 IVb ZB 202/87 BESCHLUSS in der Familiensache Werner , K| ■Straße 21, Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Margret J^B/S geb. itraße 28, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RflBstraße 2, , zu Vers.-Nr. Bundesrepublik Deutschlad, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung III, III— I— I i il II Dl zu 2 20 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Mai 1989 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. November 1987 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 10.676,16 DM Gründe: I. Der am 20. Januar 1936 geborene Ehemann und die am 4. August 1939 geborene Ehefrau haben am 23. Januar 1958 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 12. Februar 1985 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht -hat die Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig. 3 Während der Ehezeit (1. Januar 1958 bis 31. Januar 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von 267,20 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) und der Ehemann in Höhe von 5,30 DM bei der Landes-Versicherungsanstalt Württemberg (LVA) - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1985. Der Ehemann steht als Berufssoldat (Hauptfeldwebel) im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 2). Daraus hat er eine Anwartschaft auf Soldatenversorgung erworben, deren Ehezeitanteil das Wehrbereichsgebührnisamt III in einer Auskunft vom 18. Dezember 1985 mit 2.041,26 DM beziffert hat. Eine nach dem Erlaß der amtsgerichtlichen Entscheidung erteilte weitere Auskunft vom 19. September 1986 nennt einen Ehezeitanteil von 2.042,16 DM. Das Amtsgericht hat zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns auf Soldatenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 889,68 DM, bezogen auf den 31. Januar 1985, begründet. Dagegen hat sich der Ehemann mit der Beschwerde gewandt. Er hat beanstandet, die Regelung des Versorgungs-ausgleichs benachteilige ihn in nicht hinnehmbarer Weise. Er werde gemäß §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes (SG) nach Vollendung des 53. Lebensjahres mit Ablauf des 31. März 1989 in den Ruhestand versetzt werden. Sei der Versorgungsausgleich dann bereits durchgeführt, werde er nur die infolge des Versorgungsausgleichs gekürzten Ruhestandsbezüge erhalten, ohne daß die Ehefrau hieraus Vorteile zu erwarten habe. Sie könne erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres, also im Jahre 1999, eine Rente erhalten. Weil er voraussichtlich zur Zeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch aktiver Soldat und der Ehefrau nach Versetzung in den Ruhestand nicht unterhaltspflichtig sein werde, lägen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Ruhestandsbezüge erst später gekürzt würden (§ 55c Abs. 1 Satz 2 SVG, § 5 Abs. 1 VAHRG). Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht der Ehemann weiter geltend, daß die Kürzung seiner Versorgungs-bezüge bereits ab seiner mit Ablauf des 31. März 1989 zu erwartenden Versetzung in den Ruhestand ihn über Gebühr belasten werde. Er sieht darin eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB und meint, deshalb sei seine Versorgung erst zu kürzen, wenn die Ehefrau eine Rente beziehe . II. Die weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 5 1. Wenn der Ehemann mit dem Ablauf des 31. März 1989 in den Ruhestand versetzt worden ist, erhält er im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die erst mit diesem Beschluß eintritt, bereits sein Ruhegehalt. Dieses wird nach der Vorschrift des § 55 c Abs. 1 Satz 2 SVG, die § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG entspricht, erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der Ehefrau eine Rente zu gewähren ist. In diesem Falle kommt es daher nicht zu der von dem Ehemann befürchteten Benachteiligung durch eine schon mit seiner Versetzung in den Ruhestand beginnende Ruhegehaltskürzung. 2. Wenn der Ehemann hingegen später in den Ruhestand versetzt wird, als das in §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 Nr. 1 SG für Berufsunteroffiziere vorgesehen ist, und deshalb erst nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Versorgungsbezüge erhält, so muß er allerdings nach § 55 c Abs. 1 Satz 1 SVG eine sofortige Ruhegehaltskürzung hinnehmen. Das stellt indessen die Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich und damit die Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns auf Beamtenversorgung nicht in Frage (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1002 f.). Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber nunmehr mit den §§ 4 und 5 VAHRG der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257) entsprochen hat, die Bestimmungen über die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Regelungen zu ergän- 6 20 zen, die nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs begegnen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Schwergewicht möglicher verfassungswidriger Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in Fällen gesehen, in denen der ausgleichsberechtigte Teil, dem die übertragenen oder für ihn begründeten Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalls noch nicht zugute kommen, zugleich auf Unterhaltsleistungen des Verpflichteten angewiesen ist (s. BVerfGE 53, 257, 304). Diese Fälle regelt § 5 Abs. 1 VAHRG in einer Weise, die von verfassungsrechtlichen Bedenken frei ist (vgl. BSG FamRZ 1987, 380). 3. Sollte der Ehemann erst nach der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in den Ruhestand versetzt werden und § 5 Abs. 1 VAHRG ihn nicht vor einer Kürzung seiner Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs schützen, so bietet das Gesetz keine Möglichkeit, die in § 55 c Abs. 1 Satz 1 SVG angeordnete Kürzung hinauszuschieben. Die von der weiteren Beschwerde genannte Vorschrift des § 1587 c Nr. 1 BGB läßt nur den - vollständigen oder teilweisen - Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu. Sie erlaubt keinen Eingriff in die gesetzliche Regelung, wonach der Träger der Versorgungslast durch Kürzung des Ruhegehalts seines Bediensteten einen pauschalen Ausgleich für seine Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der für den Ehegatten begründeten Rentenanwartschaft erlangt (§ 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO, Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980, BGBl I 280). 4. Gründe für einen Ausschluß oder Teilausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Ehefrau deutlich bessere Möglichkeiten hat als der Ehemann, ihre künftige Versorgungslage durch den Erwerb weiterer Versorgungsanrechte zu verbessern, und die Inanspruchnahme des Ehemanns daher grob unbillig wäre. 5. Daß der Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns auf Soldatenversorgung nach der Auskunft des Wehrbereichs-gebührnisamtes vom 19. September 1986 etwas höher ist als vom Oberlandesgericht zugrundegelegt, bleibt wegen des Verbotes der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers ohne Auswirkung. Lohmann Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp