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BGH · IVb ZB 199/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 199/8

ysr Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 8. Für jeden von ihnen besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2), aus der sie jeweils während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf eine (statische) Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung erworben haben; deren Werte betragen für den Ehemann 87,71 DM und für die Ehefrau 45,52 DM monatlich. Sie entsprechen nach Umrechnung mit Hilfe der BarwertverOrdnung Anwartschaften auf eine dynamische Rente von 8,92 DM beim Ehemann und 4,63 DM bei der Ehefrau, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die Sorge für die Tochter der Ehefrau übertragen und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es durch Splitting vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 76,20 DM - bezogen auf den 30. Ferner hat es durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 2,15 DM, bezogen auf das Ehezeitende, auf dem Konto der Ehefrau bei der BfA begründet. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich der für den Ehemann bei ihr bestehenden Anrechte nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl er unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege. FamRZ 1989, 37) Bezug genommen, in dem sich der Senat bereits mit den für die abweichende Auffassung auch vom Oberlandesgericht herangezogenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Danach ist ein Ausschluß auch dann möglich, wenn nach der Saldierung mit Anrechten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wie hier für ein Quasi-Splitting nur ein den Grenzwert nicht übersteigender Ausgleich verbleibt (vgl. Bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau ist das nicht der Fall. Das würde - bezogen auf das Ehezeitende - an sich einem Zuwachs von 35 Versicherungsmonaten entsprechen (§ 83a Abs. 1 und 5 AVG); der Ehefrau können jedoch die durch die Übertragung gewonnenen Zeiten nur noch in Damit verfügt die Ehefrau ohne den Ausgleich der in Frage stehenden Versorgungsanrechte aus den saldierten Versorgungen bereits über eine Versicherungszeit von 215 Monaten. 3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sieht sich der Senat auch in der Lage, die vom Tatrichter - wegen anderer Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Ermessensentscheidung dahin zu treffen, daß der Ausgleich gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen wird. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, daß es sich bei dem Anrecht des Ehemannes auf Versicherungsrente gegenüber der VBL ohnehin nicht um das werthöchste aus seiner Zusatzversorgung handelt, sondern um das höchste, das bei Ehezeitende schon unverfallbar war. In einem späteren Abänderungsverfahren ist das Anrecht des Ehemannes aus der Zusatzversorgung wiederum mit dem der Ehefrau zu saldieren; auch auf ihrer Seite sind dabei inzwischen eingetretene Wertveränderungen der während der Ehezeit erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung zu berücksichtigen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 3c VAHRG § 83a AngVersG § 3c VAHRG
EhefrauAusgleichEhemannZBVBLVAHRGEhezeitendeEhezeitAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
//S
IVb ZB 199/8.7.	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Gunda Karla Straße H, Br
 Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt deich I, Bri
 gegen
Holger
 Straße
Antragsgegner,
 Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R(H^traße #, BeflM H / Vers . -Nr. : 0 flHHH W und 6 8	B	■■
2.
Versorgungsanst^^^des Bundes und der Länder, Straße M, KflHBHBl AZ.:	-	V
Hans-TflH-
und
 Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.I
2
ysr
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 8. Februar 1989
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) werden der Beschluß des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. November 1987 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Brake/Unterweser - Familiengericht - vom 22. April 1987 im vierten Absatz der Urteilsformel wie folgt geändert:
Der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes auf Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung wird ausgeschlossen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
WIV
Beschwerdewert: 1.000 DM
3
SS
Gründe t
I.
Der im Jahre 1953 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1952 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 22. August 1975 die Ehe, aus der eine im Jahre 1979 geborene Tochter stammt. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 2. Oktober 1986 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. August 1975 bis 30. September 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben. Für jeden von ihnen besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2), aus der sie jeweils während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf eine (statische) Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung erworben haben; deren Werte betragen für den Ehemann 87,71 DM und für die Ehefrau 45,52 DM monatlich. Sie entsprechen nach Umrechnung mit Hilfe der BarwertverOrdnung Anwartschaften auf eine dynamische Rente von 8,92 DM beim Ehemann und 4,63 DM bei der Ehefrau, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1986.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die Sorge für die Tochter der Ehefrau übertragen und den Versorgungsausgleich
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dahin geregelt, daß es durch Splitting vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 76,20 DM - bezogen auf den 30. September 1986 - übertragen hat. Ferner hat es durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 2,15 DM, bezogen auf das Ehezeitende, auf dem Konto der Ehefrau bei der BfA begründet.
Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich der für den Ehemann bei ihr bestehenden Anrechte nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl er unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluß ist in FamRZ 1988, 180 veröffentlicht.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL ihr Begehren weiter. Die Parteien haben sich in den Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.	Für den Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG ist nicht der Wert des auszugleichenden Anrechts maßgeblich, sondern der Ausgleichsbetrag, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 (IVb ZB 186/87 -
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 FamRZ 1989, 37) Bezug genommen, in dem sich der Senat bereits mit den für die abweichende Auffassung auch vom Oberlandesgericht herangezogenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Danach ist ein Ausschluß auch dann möglich, wenn nach der Saldierung mit Anrechten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wie hier für ein Quasi-Splitting nur ein den Grenzwert nicht übersteigender Ausgleich verbleibt (vgl. dazu auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 3c VAHRG Rdn. 1).
2.	Dem Ausschluß steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näher kommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 -FamRZ 1989, 39). Bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau ist das nicht der Fall. Dies ergibt sich aus der Auskunft der BfA vom 18. Februar 1987, die der tatrichterlichen Bewertung ihrer Rentenanwartschaften zugrundeliegt, so daß es keiner Zurückverweisung der Sache bedarf. Danach verfügte die Ehefrau am Ende der Ehezeit aufgrund eigener Beiträge über eine Versicherungszeit von 195 Monaten. Durch den Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält sie Anwartschaften von monatlich 76,20 DM. Das würde - bezogen auf das Ehezeitende - an sich einem Zuwachs von 35 Versicherungsmonaten entsprechen (§ 83a Abs. 1 und 5 AVG); der Ehefrau können jedoch die durch die Übertragung gewonnenen Zeiten nur noch in
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Höhe von 20 Monaten angerechnet werden, weil sie in der 134 Monate umfassenden Ehezeit schon 114 Monate mit eigenen Versicherungszeiten belegt hat. Die Ehezeit bildet die Obergrenze für die in ihr zu erlangende Versicherungszeit (§ 83a Abs. 5 Satz 1, letzter Halbsatz AVG). Damit verfügt die Ehefrau ohne den Ausgleich der in Frage stehenden Versorgungsanrechte aus den saldierten Versorgungen bereits über eine Versicherungszeit von 215 Monaten. Diese würde durch einen Ausgleich der Zusatzversorgungen aus dem dargelegten Grund auch nicht mehr beinflußt.
3.	Aufgrund der getroffenen Feststellungen sieht sich der Senat auch in der Lage, die vom Tatrichter - wegen anderer Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Ermessensentscheidung dahin zu treffen, daß der Ausgleich gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen wird. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, daß es sich bei dem Anrecht des Ehemannes auf Versicherungsrente gegenüber der VBL ohnehin nicht um das werthöchste aus seiner Zusatzversorgung handelt, sondern um das höchste, das bei Ehezeitende schon unverfallbar war. Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Ehemann auch seine werthöhere Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente nicht mehr verliert, weil bei Ehezeitende seine am 1. Mai 1977 begonnene Versicherung fortbestand. Daher wird bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen voraussichtlich eine Abänderung gemäß § 10a VAHRG möglich (vgl. auch insoweit den Senatsbeschluß vom
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SS
12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87). In einem späteren Abänderungsverfahren ist das Anrecht des Ehemannes aus der Zusatzversorgung wiederum mit dem der Ehefrau zu saldieren; auch auf ihrer Seite sind dabei inzwischen eingetretene Wertveränderungen der während der Ehezeit erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung zu berücksichtigen.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Krohn
Nonnenkamp