Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 8. Der im Jahre 1952 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1957 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 8. November 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland (LVA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Werte mit 275,60 DM für den Ehemann und mit 58,60 DM für die Ehefrau festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1), aus der er während der Ehezeit als werthöchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf (statische) Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung in Höhe von monatlich 63,48 DM erlangt hat. Später hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das der Ehefrau Anwartschaften in Höhe von monatlich 108,50 DM, bezogen auf den 30. der VBL hat es nach der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von monatlich 6,46 DM umgerechnet und zu dem Ausgleich dieses Anrechts für die Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3,23 DM - bezogen auf das Ehezeitende - gemäß § 1 Abs.3 VAHRG durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes begründet. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes nicht gemäß § 3c Satz 1 VAHRG ausgeschlossen worden ist. Ein Ausschluß des Ausgleichs der in der Zusatzversorgung erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf Versicherungsrente gemäß § 3c Satz 1 VAHRG kommt in Betracht, weil der für das Ehezeitende maßgebliche Grenzwert 7 DM beträgt und der Ausgleichsbetrag mit 3,23 DM darunter liegt. 2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Ausschluß des Ausgleichs der bei der VBL erworbenen Anrechte des Ehemannes nicht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG entgegen. a) Das Oberlandesgericht stellt bedenkenfrei fest, daß die ausgleichsberechtigte Ehefrau bis zu dem Ehezeitende aufgrund eigener Beiträge und der ihr gutgeschriebenen Kindererziehungszeiten eine Versicherungszeit von 29 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Es hat weiter zutreffend ermittelt, daß sie durch die Übertragung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Abs. 1 BGB in Höhe von monatlich 108,50 DM - bezogen auf den 30. Das Oberlandesgericht meint jedoch, dieser Zuwachs müsse bei der Beurteilung einer Benachteiligung im Rahmen des § 3c Satz 2 VAHRG außer Betracht bleiben, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nicht feststehe, ob die Splitting-Entscheidung rechtskräftig werde. Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts die Splitting-Entscheidung des Familiengerichts tatsächlich bereits rechtskräftig war. b) § 3c Satz 2 VAHRG stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näher kommt; maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. Durch das Splitting gewinnt sie weitere 52 Monate, die ihr voll angerechnet werden können, weil sie in der 101 Monate umfassenden Ehezeit lediglich 27 Monate eigene Versicherungszeit zurückgelegt hat. Damit verfügt sie ohne den Ausgleich des in Frage stehenden Anrechts des Ehemannes gegenüber der VBL bereits über eine Versicherungszeit von (29 + 52 =) 81 Monaten. Die nächste in Betracht kommende Wartezeit von 180 Monaten (§ 1248 Abs.3 und 7 Satz 2 RVO) wird auch durch einen Ausgleich des Anrechts gegenüber der
BUNDESGERICHTSHOF ivb ZB 198/87. BESCHLUSS in der Familiensache Armin Straße t Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte und Straße A, B r gegen Karin Ewa \ * geb. Istraße Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte BHIH und Straße Weitere Beteiligte: 1. Versorgungsanstaltdes Bundes und der Länder, Straße KaflBHB/ Hans-! Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2. Landesversicherungsanstalt für das Saarland Straße Vers.-Nr.: 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 8. Februar 1989 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) werden der Beschluß des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen II - des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 3. November 1987 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg/Saar vom 20. Mai 1987 im zweiten Absatz der Beschlußformel wie folgt geändert: Der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes auf Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung wird ausgeschlossen. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. WIV Beschwerdewert: 1.000 DM Gründe: I. Der im Jahre 1952 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1957 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 8. Juli 1977 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1980 und 1982 geborene Töchter stammen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 2. Dezember 1985 zugestellt. Während der Ehezeit (1. Juli 1977 bis 30. November 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland (LVA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Werte mit 275,60 DM für den Ehemann und mit 58,60 DM für die Ehefrau festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1985. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1), aus der er während der Ehezeit als werthöchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf (statische) Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung in Höhe von monatlich 63,48 DM erlangt hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zunächst die Ehe geschieden und über die Sorge für die Kinder entschieden. Später hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das der Ehefrau Anwartschaften in Höhe von monatlich 108,50 DM, bezogen auf den 30. November 1985, übertragen hat; die Anwartschaft des Ehemannes bei 4 der VBL hat es nach der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von monatlich 6,46 DM umgerechnet und zu dem Ausgleich dieses Anrechts für die Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3,23 DM - bezogen auf das Ehezeitende - gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes begründet. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes nicht gemäß § 3c Satz 1 VAHRG ausgeschlossen worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL ihr Begehren weiter. Die Parteien haben sich dazu nicht geäußert. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Ein Ausschluß des Ausgleichs der in der Zusatzversorgung erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf Versicherungsrente gemäß § 3c Satz 1 VAHRG kommt in Betracht, weil der für das Ehezeitende maßgebliche Grenzwert 7 DM beträgt und der Ausgleichsbetrag mit 3,23 DM darunter liegt. Daß es für den Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG nicht auf den Wert des auszugleichenden Anrechts ankommt - der hier allerdings auch noch unter 7 DM liegt - sondern auf den Ausgleichsbetrag, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt, hat der Senat inzwischen mit Beschluß vom 12. Oktober 1988 entschieden (IVb ZB 186/87, FamRZ 1989, 37). 5 2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Ausschluß des Ausgleichs der bei der VBL erworbenen Anrechte des Ehemannes nicht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG entgegen. a) Das Oberlandesgericht stellt bedenkenfrei fest, daß die ausgleichsberechtigte Ehefrau bis zu dem Ehezeitende aufgrund eigener Beiträge und der ihr gutgeschriebenen Kindererziehungszeiten eine Versicherungszeit von 29 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Es hat weiter zutreffend ermittelt, daß sie durch die Übertragung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Abs. 1 BGB in Höhe von monatlich 108,50 DM - bezogen auf den 30. November 1985 - einen Zuwachs von 52 Versicherungsmonaten erlangt hat (§ 1304a Abs. 1 und 5 RVO). Das Oberlandesgericht meint jedoch, dieser Zuwachs müsse bei der Beurteilung einer Benachteiligung im Rahmen des § 3c Satz 2 VAHRG außer Betracht bleiben, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nicht feststehe, ob die Splitting-Entscheidung rechtskräftig werde. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Über den Versorgungsausgleich ist grundsätzlich - regelmäßig auch im Verbund mit der Scheidung und anderen Folgesachen - einheitlich zu entscheiden. Ob und inwieweit einzelne Teile dieser Entscheidung angefochten werden können und von einem Beteiligten auch tatsächlich angefochten werden, ist für die vom Familiengericht zu treffende Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ohne Bedeutung. Es besteht auch kein sachlicher Grund, die durch das Splitting gewonnene Versicherungszeit auf seiten des Ausgleichsberechtigten nicht zu berücksichtigen, da sie rentenrechtlich den Versicherungszeiten gleichsteht, die dieser 6 als Beitrags-, Ersatz- und KindererziehungsZeiten (§ 1250 Abs. 1 RVO) zuvor erworben hat. Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts die Splitting-Entscheidung des Familiengerichts tatsächlich bereits rechtskräftig war. b) § 3c Satz 2 VAHRG stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näher kommt; maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88, FamRZ 1989, 39). Bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau ist das nicht der Fall. Das ergibt sich aus der Auskunft der LVA vom 20. Februar 1987, die der tatrichterlichen Beurteilung zugrundeliegt, so daß es keiner Zurückverweisung der Sache bedarf. Die Ehefrau verfügte danach zu dem Ende der Ehezeit über eine anrechnungsfähige Versicherungszeit von 29 Monaten. Durch das Splitting gewinnt sie weitere 52 Monate, die ihr voll angerechnet werden können, weil sie in der 101 Monate umfassenden Ehezeit lediglich 27 Monate eigene Versicherungszeit zurückgelegt hat. Damit verfügt sie ohne den Ausgleich des in Frage stehenden Anrechts des Ehemannes gegenüber der VBL bereits über eine Versicherungszeit von (29 + 52 =) 81 Monaten. Die geringste rentenrechtliche Wartezeit von 60 Monaten (§§ 1246 Abs. 3, 1247 Abs. 3 Buchst, a RVO) ist damit erfüllt. Die nächste in Betracht kommende Wartezeit von 180 Monaten (§ 1248 Abs. 3 und 7 Satz 2 RVO) wird auch durch einen Ausgleich des Anrechts gegenüber der 7 VBL nicht erreicht. Denn durch die Begründung weiterer Rentenanwartschaften von monatlich 3,23 DM würde die Ehefrau nur 9,54 Werteinheiten hinzugewinnen; daraus erlangte sie nur einen Zuwachs ihrer Versicherungszeit von zwei Monaten. 3. Aufgrund der Feststellungen sieht sich der Senat in der Lage, die vom Tatrichter - wegen der unzutreffenden Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene weitere Ermessensentscheidung dahin zu treffen, daß der Ausgleich des Anrechts auf Versicherungsrente ausgeschlossen wird. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, daß es sich bei diesem Anrecht ohnehin nicht um das werthöchste aus der Zusatzversorgung handelt, sondern um das höchste, das bei Ehezeitende schon unverfallbar war. Wenn der Ehemann bei Eintritt eines Versicherungsfalles noch oder wieder im öffentlichen Dienst tätig ist, kann er Ansprüche aus einer werthöheren Anwartschaft auf eine (dynamische) Versorgungsrente geltend machen. In diesem Fall ist bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eine Abänderung gemäß § 10a VAHRG 8 möglich (vgl. auch insoweit den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 aaO). Im übrigen steht die ausgleichsberechtigte Ehefrau erst im 32. Lebensjahr, so daß davon auszugehen ist, daß sie nach Beendigung der Kinderbetreuung ihre Versorgungsanrechte noch erheblich verbessern kann. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Nonnenkamp