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BGH · IVb ZB 197/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 197/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. September 1987 hat das Oberlandesgericht den Streitwert für die Berufung auf 500 DM Hiergegen von der Beklagten erhobene Gegenvorstellungen hat es durch Beschluß vom 24. November 1987, hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Legt wie hier die zur Auskunftserteilung verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, hat ihr Interesse, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht zu bleiben, weil es durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Diese Beurteilung, die der Senat nur dahin überprüfen kann, ob das Oberlandesgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde beschränkt sich allein auf den mit der Gegenvorstellung unterbreiteten Vortrag, den das Oberlandesgericht ohne Ermessensfehler gewürdigt hat. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, daß die Beklagte einen den festgesetzten übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes bis zur Verwerfung der Berufung auch nicht glaubhaft gemacht hatte (vgl.

AuskunftserteilungBerufungOberlandesgerichtZBBeschlußZPOAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
—"A
IVb ZB 197/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Ursula
itraße
 Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr.
Prof. Dr. flMV und
 gegen
Barbara
 Straße
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
»
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 13. Januar 1988
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 1987 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen .
Beschwerdewert: 500 DM
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen, nämlich Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1983, 1984 und 1985 sowie Einkommens- und Vermögenssteuererklärungen nebst Anlagen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 29. September 1987 hat das Oberlandesgericht den Streitwert für die Berufung auf 500 DM
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festgesetzt. Hiergegen von der Beklagten erhobene Gegenvorstellungen hat es durch Beschluß vom 24. November 1987 zurückgewiesen. Schon zuvor, mit Beschluß vom 3. November 1987, hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Legt wie hier die zur Auskunftserteilung verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, hat ihr Interesse, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht zu bleiben, weil es durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Als Faktoren für die Bewertung des Abwehrinteresses verbleiben deshalb nur die Vermeidung des für die Auskunftserteilung notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwandes sowie ein ausnahmsweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 m.w.N., und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 3 m.w.N.).

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y-
Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Da die Beklagte keine Gesichtspunkte vorgetragen hatte, die ein Geheimhaltungsinteresse begründen könnten, hat es den Aufwand an Kosten und Zeit bewertet und hierfür jeden-falls keinen höheren Betrag als 500 DM anzusetzen vermocht. Die Gegenvorstellungen, mit denen die Beklagte versucht hat, einen das normale Maß übersteigenden Zeit- und Kostenaufwand darzulegen, hat das Oberlandesgericht geprüft; es hat aber keinen Anlaß gesehen, die Wertfestsetzung zu ändern, weil die Beklagte die erforderlichen Unterlagen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung und zu steuerlichen Zwecken ohnehin hersteilen müsse; einen Mehraufwand zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens habe sie nicht hinreichend konkret dargetan.
Diese Beurteilung, die der Senat nur dahin überprüfen kann, ob das Oberlandesgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde beschränkt sich allein auf den mit der Gegenvorstellung unterbreiteten Vortrag, den das Oberlandesgericht ohne Ermessensfehler gewürdigt hat. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, daß die Beklagte einen
 den festgesetzten übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes bis zur Verwerfung der Berufung auch nicht glaubhaft gemacht hatte (vgl. § 511a Abs. 2 ZPO).
Lohmann
 Nonnenkamp