Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 15. Der im Jahre 1922 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1942 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 7. Juli 1987 emeritiert, eine Anwartschaft auf Emeritenbezüge in Höhe von monatlich 2.383,40 DM erworben, die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 96,80 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes beim Land Nordrhein-Westfalen (weiterer Beteiligter zu 2) für die Ehefrau auf deren Konto bei der BfA eine monatliche Rentenanwartschaft von 1.143,50 DM, bezogen auf den 31. Hiergegen haben der Ehemann, die BfA und das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen für den Be teiligten zu 2) Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß das Amtsgericht die Höchstbetragsregelung des § 1587 Abs. 5 BGB nicht beachtet habe, die ein Quasi-Splitting zugunsten der Ehefrau lediglich in Höhe von monatlich Der Ehemann hat daneben den Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB erstrebt. Das Oberlandesgericht hat das zugunsten der Ehefrau an geordnete Quasi-Splitting auf einen Monatsbetrag von Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde vertritt die Ehefrau die Auffassung, daß die vom Oberlandesgericht dem schuldrechtlichen Versorgungausgleich überlassene Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich auszugleichen sei. Dezember 1986 (BGBl I 2317) eingeführten Ausgleichsmechanismen des § 3b VAHRG an der Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB scheitern können; in dem entschiedenen Fall hat er dies angenommen, weil das zugunsten der ausgleichsberechtigten Ehefrau durchgeführte Quasi-Splitting bereits den Höchstbetrag des § 1304 Abs. 1 Satz 4 RVO erschöpft hat. Inzwischen entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß dann, wenn die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB ausgeschlossen ist, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Höchstbetrag hinausgehende Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auch nicht gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VAHRG verschafft werden können. Soweit der Rechtssausschuß des Bundestages als Beispiel für eine Anwendung des § 3b VAHRG auch den Fall genannt hat, daß auf seiten des Berechtigten der Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten wird und der verbleibende Betrag nach § 1587f Nr. 2 BGB schuldrechtlich auszugleichen wäre (BT-Drucks. § 1587b Abs. 5 BGB ist eine zwingende Vorschrift; ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten durch den Versorgungsausgleich keine höheren Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen soll als diejenigen, die er erworben hätte, wenn er während der gesamten Ehedauer pflichtversichert gewesen wäre (vgl. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei und von der weiteren Beschwerde unbeanstandet den Höchstbetrag im Sinne von § 1587b Abs. 5 BGB i.V. Da die Ehefrau ehezeitlich bereits Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 96,80 DM erlangt hat, kann sie durch den Versorgungsausgleich lediglich solche von monatlich 744,30 DM hinzuerwerben.
Nachschlagewerks ja BGHZ: nein BGB § 1587b Abs. 5; VAHRG § 3b § 3b VAHRG eröffnet nicht die Möglichkeit, den Höchstbetrag des § 1587b Abs. 5 BGB zu überschreiten. BGH, Beschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 196/87 - OLG Hamm AG Bochum BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 196/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Bärbel geb. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. gegen Dr. Egon Fritz Arno Antragsgegner und Be s chwerdegegner, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. WeflBB - Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R®®straße 0, Beülf Vers.-Nr. : ■ ■■■ W ■■ SG, 2. Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, Fl^Bstraße |, DflSHil, zu J ■■■■ T |VB ■ 2 4y Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 15. März 1989 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Oktober 1987 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.790,40 DM. Gründe; I. Der im Jahre 1922 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1942 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 7. September 1973 geheiratet; am 26. Februar 1986 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. In der Ehezeit (1. September 1973 bis 31. Januar 1986; § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann, Professor an der Universität B. (Nordrhein-Westfalen) und seit 31. Juli 1987 emeritiert, eine Anwartschaft auf Emeritenbezüge in Höhe von monatlich 2.383,40 DM erworben, die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 96,80 DM. WI 3 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes beim Land Nordrhein-Westfalen (weiterer Beteiligter zu 2) für die Ehefrau auf deren Konto bei der BfA eine monatliche Rentenanwartschaft von 1.143,50 DM, bezogen auf den 31. Januar 1986, begründet hat. Hiergegen haben der Ehemann, die BfA und das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen für den Be teiligten zu 2) Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß das Amtsgericht die Höchstbetragsregelung des § 1587 Abs. 5 BGB nicht beachtet habe, die ein Quasi-Splitting zugunsten der Ehefrau lediglich in Höhe von monatlich 744.30 DM gestatte. Der Ehemann hat daneben den Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB erstrebt. Das Oberlandesgericht hat das zugunsten der Ehefrau an geordnete Quasi-Splitting auf einen Monatsbetrag von 744.30 DM herabgesetzt und hinsichtlich der darüber hinaus gehenden auszugleichenden Versorgungsanwartschaft des Ehemannes den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten. Den Ausschluß oder die Herabsetzung des Versorgungsaus gleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB hat es abgelehnt. Die Entscheidung ist in FamRZ 1988, 957 veröffentlicht. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde vertritt die Ehefrau die Auffassung, daß die vom Oberlandesgericht dem schuldrechtlichen Versorgungausgleich überlassene Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich auszugleichen sei. 4 4V ii. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1987 (IVb ZB 149/84 - FamRZ 1988, 380, 382) u.a. dargelegt, daß die durch das VAwMG vom 8. Dezember 1986 (BGBl I 2317) eingeführten Ausgleichsmechanismen des § 3b VAHRG an der Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB scheitern können; in dem entschiedenen Fall hat er dies angenommen, weil das zugunsten der ausgleichsberechtigten Ehefrau durchgeführte Quasi-Splitting bereits den Höchstbetrag des § 1304 Abs. 1 Satz 4 RVO erschöpft hat. Inzwischen entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß dann, wenn die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB ausgeschlossen ist, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Höchstbetrag hinausgehende Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auch nicht gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VAHRG verschafft werden können. Es kommt allenfalls in Betracht, ein Anrecht des Verpflichteten, das durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) ausgeglichen werden kann, für einen erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG heranzuziehen (vgl. neben dem Beschwerdegericht OLG Köln FamRZ 1988, 77; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 958 LS; Soergel/ Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587b Rdn. 230 f; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht § 3b VAHRG Rdn. 4; Palandt/ Diederichsen BGB 48. Aufl. § 1587b Anm. 6; Maier Versorgungausgleich in der Rentenversicherung 3. Aufl. § 3b 5 VAHRG Anm. 2.3; Wagenitz FamRZ 1987, 1, 2; Bergner SozVers 1987, 57, 58). Soweit der Rechtssausschuß des Bundestages als Beispiel für eine Anwendung des § 3b VAHRG auch den Fall genannt hat, daß auf seiten des Berechtigten der Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten wird und der verbleibende Betrag nach § 1587f Nr. 2 BGB schuldrechtlich auszugleichen wäre (BT-Drucks. 10/6369 S. 19), kann dem nicht gefolgt werden, soweit nicht lediglich der Fall der erweiterten Realteilung gemeint ist. § 1587b Abs. 5 BGB ist eine zwingende Vorschrift; ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten durch den Versorgungsausgleich keine höheren Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen soll als diejenigen, die er erworben hätte, wenn er während der gesamten Ehedauer pflichtversichert gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 161). Die Ausgleichsmechanismen des § 3b VAHRG, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eine möglichst weitgehende eigenständige Versorgung verschaffen sollen, ändern daran nichts. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei und von der weiteren Beschwerde unbeanstandet den Höchstbetrag im Sinne von § 1587b Abs. 5 BGB i.V. mit § 83a Abs. 1 Satz 4 AVG mit monatlich 841,10 DM festgestellt. Da die Ehefrau ehezeitlich bereits Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 96,80 DM erlangt hat, kann sie durch den Versorgungsausgleich lediglich solche von monatlich 744,30 DM hinzuerwerben. Auf diesen Betrag hat das Oberlandesgericht zutreffend das zu ihren Gunsten durchzuführende Quasi-Splitting beschränkt. Im übrigen findet gemäß § 1587f Nr. 2 BGB der schuldrechtliche Ausgleich statt. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk