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BGH · IVb ZB 193/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 193/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 8. Auf die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird der Beschluß des 18. Auf die Beschwerde der VBL wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Langen vom 30. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Werte für den Ehemann mit 605,70 DM bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA, weitere Beteiligte zu 2) und für die Ehefrau mit 317,10 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 3) festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1), aus der er als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44a VBL-Satzung in Höhe von monatlich 105,71 DM erlangt hat; dieser statische Wert entspricht - bezogen auf das Ehezeitende - der Anwartschaft auf eine dynamische Rente von monatlich 15,66 DM. Für die Ehefrau besteht eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der DMHHB Deutschlands (KZK, weitere Beteiligte zu 4), aus der sie eine unverfallbare Anwartschaft auf den (statischen) Mindestbetrag der Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden, die Sorge für das Kind bestimmt und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 142,64 DM, bezogen auf den 31. Außerdem hat es zu Lasten der für den Ehemann bei der VBL bestehenden Zusatzversorgung weitere Rentenanwartschaften von monatlich 6,35 DM - bezogen auf den 31. März 1986 - für die Ehefrau auf deren Konto bei der BfA begründet. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß die Splitting-Entscheidung nicht dem Gesetz entspreche und daß der Ausgleich der für den Ehemann bei ihr bestehenden Anrechte unter dem für das Ehezeitende nach § 3c VAHRG maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege und deshalb auszuschließen sei. Das Oberlandesgericht ist dem nur bezüglich des zuerst genannten Punktes gefolgt; es hat die Splitting-Entscheidung dahin abgeändert, daß Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 144,30 DM (Hälfte des Wertunterschiedes der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung: 605,70 - 317,10 = 288,60 DM) übertragen und für die Ehefrau weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 6,17 DM (Hälfte des Wertunterschiedes der Zusatzversorgungsanrechte: 15,66 -3,33 = 12,33 DM) begründet werden, bezogen auf den 31. Oktober 1988 (IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37) Bezug genommen, in dem sich der Senat mit den Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen auch das Oberlandesgericht seine abweichende Auffassung begründet hat. Danach ist ein Ausschluß auch dann möglich, wenn nach der Saldierung mit Anrechten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wie hier für ein Quasi-Splitting ein den Grenzwert nicht übersteigender Ausgleich verbleibt (vgl. Das ist bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau schon deshalb nicht der Fall, weil sie durch den Ausgleich der in den Zusatzversorgungen erlangten Anwartschaften keine Versicherungszeit hinzugewinnen kann. 3. a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei dem Ausschluß nach § 3c VAHRG um eine Ermessensentscheidung handelt. Dieser Prüfung hält die ange-fochtene Entscheidung nicht stand; denn das Oberlandesgericht hat keine an den Verhältnissen des Einzelfalles orientierte Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich auf einen allgemeinen Gesichtspunkt beschränkt, der - unabhängig davon, ob er zutrifft (vgl. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87) - für alle Anwendungsfälle des § 3c VAHRG gelten müßte und der Vorschrift daher weitgehend einen Anwendungsbereich entziehen würde. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, daß es sich bei den bisher zu dem Versorgungsausgleich herangezogenen Anrechten der Parteien aus ihren Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst ohnehin nicht um die werthöchsten Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß beide Parteien auch die werthöheren Anwartschaften auf die dynamische Versorgungsrente nicht mehr verlieren, weil sich beide über das Ehezeitende hinaus in festen Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst befinden und ihre Versicherungen beim Ehezeitende fortbestanden.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 3c VAHRG § 83a AngVersG § 3c VAHRG
EhefrauAusgleichAnwartschaftenbeteiligtEhemannParteiVAHRGEhezeitendeAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X?
IVb ZB 193/87	BESCHLUSS
in der Familiensache
 August
DBistraße #,
Antragsteller,
 Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt Klaus
§, Ct
 gegen
Magret
c|B
geb. Pj
 Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Rainer I. Instanz:	oMistraße | a,
Weitere Beteiligte:
1. Versorqungsanstalt des Bundes und der Länder, Hans-' Straße B, KlHHBBf, Vers.-Nr.: flBHB BB/VL B/
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
2.	Landesversicherungsanstalt HiBSHBLange wBBf, LaBMi, Vers.-Nr.: 10 BBB S Bi (AbtTBB),
3.	Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte, R^Bstraße Sr bBBB B, Vers.-Nr. : WS BBBI P BH/
4.	Kirchliche Versorgungskasse des Verbandes derDp^B Deutsch lands. Am Rö^iturm #, KöWBSr Vers .-Nr. : BBHB. 7
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 8. Februar 1989
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 1987 zu I. b und II. der Beschlußformel aufgehoben.
Auf die Beschwerde der VBL wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Langen vom 30. März 1987 zu Ziffer 3 b der Urteilsformel abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers auf Versicherungsrente nach § 44a VBL-Satzung wird ausgeschlossen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Be s chwerdewert: 1.000 DM.
WI
Gründe:
I.
Der im Jahre 1944 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1952 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 31. Juli 1970 die Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 29. April 1986 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. Juli 1970 bis 31. März 1986,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Werte für den Ehemann mit 605,70 DM bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA, weitere Beteiligte zu 2) und für die Ehefrau mit 317,10 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 3) festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 1986. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1), aus der er als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44a VBL-Satzung in Höhe von monatlich 105,71 DM erlangt hat; dieser statische Wert entspricht - bezogen auf das Ehezeitende - der Anwartschaft auf eine dynamische Rente von monatlich 15,66 DM. Für die Ehefrau besteht eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der DMHHB Deutschlands (KZK, weitere Beteiligte zu 4), aus der sie eine unverfallbare Anwartschaft auf den (statischen) Mindestbetrag der
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Versorgungsrente in Höhe von monatlich 33,71 DM erworben hat; sie entspricht - bezogen auf das Ehezeitende - der Anwartschaft auf eine dynamische Rente von monatlich 3,33 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden, die Sorge für das Kind bestimmt und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 142,64 DM, bezogen auf den 31. März 1986, übertragen hat. Außerdem hat es zu Lasten der für den Ehemann bei der VBL bestehenden Zusatzversorgung weitere Rentenanwartschaften von monatlich 6,35 DM - bezogen auf den 31. März 1986 - für die Ehefrau auf deren Konto bei der BfA begründet. Dabei ist es noch von einem geringeren Wert der Zusatzversorgung des Ehemannes ausgegangen.
Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß die Splitting-Entscheidung nicht dem Gesetz entspreche und daß der Ausgleich der für den Ehemann bei ihr bestehenden Anrechte unter dem für das Ehezeitende nach § 3c VAHRG maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege und deshalb auszuschließen sei. Das Oberlandesgericht ist dem nur bezüglich des zuerst genannten Punktes gefolgt; es hat die Splitting-Entscheidung dahin abgeändert, daß Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 144,30 DM (Hälfte des Wertunterschiedes der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung: 605,70 - 317,10 = 288,60 DM) übertragen und für die Ehefrau weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 6,17 DM (Hälfte des Wertunterschiedes der Zusatzversorgungsanrechte: 15,66 -3,33 = 12,33 DM) begründet werden, bezogen auf den 31. März 1986.
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S3
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL ihr auf § 3c VAHRG gestütztes Begehren weiter. Die Parteien haben sich hierzu nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Für den Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG ist nicht der Wert des auszugleichenden Anrechts, sondern der Ausgleichsbetrag maßgeblich, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 (IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37) Bezug genommen, in dem sich der Senat mit den Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen auch das Oberlandesgericht seine abweichende Auffassung begründet hat. Danach ist ein Ausschluß auch dann möglich, wenn nach der Saldierung mit Anrechten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wie hier für ein Quasi-Splitting ein den Grenzwert nicht übersteigender Ausgleich verbleibt (vgl. dazu weiter Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 3c VAHRG Rdn. 1).
2.	Dem Ausschluß steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näher kommt; maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 -
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FamRZ 1989, 39). Das ist bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau schon deshalb nicht der Fall, weil sie durch den Ausgleich der in den Zusatzversorgungen erlangten Anwartschaften keine Versicherungszeit hinzugewinnen kann. Das ergibt sich aus der Auskunft der BfA vom 20. Februar 1987, die der tatrichterlichen Bewertung der von ihr erlangten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegt, so daß es keiner Zurückverweisung der Sache bedarf. Danach verfügte die Ehefrau am Ende der Ehezeit aufgrund eigener Beiträge und der Kindererziehungszeit über eine Versicherungszeit von 166 Monaten. Durch das unangefochtene Rentensplitting gewinnt sie Anwartschaften in Höhe von monatlich 144,30 DM hinzu, was - bezogen auf den 31. März 1986 - einem Zuwachs von 69 Versicherungsmonaten entspricht (§ 83a Abs. 1 und 5 AVG). Da ihre eigene Versicherungszeit von 166 Monaten voll in die 189 Monate umfassende Ehezeit fällt, können ihr von der durch die Übertragung gewonnenen Zeit nur noch 23 Monate angerechnet werden; denn die Ehezeit bildet die Obergrenze für die Erlangung von Versicherungs-zeit (§ 83a Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz AVG). Damit verfügt sie ohne den Ausgleich der Anwartschaften aus den Zusatz Versorgungen über eine Versicherungszeit von 189 Monaten, die durch den Ausgleich dieser Zusatzversorgungen aus dem dargelegten Grund nicht mehr beeinflußt würde.
3.	a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei dem Ausschluß nach § 3c VAHRG um eine Ermessensentscheidung handelt. Es hat daraus gefolgert, das Gericht müsse bei Anwendung der Vorschrift die Belange der Verwaltungseffizienz gegen das Interesse des Berechtigten an
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der Erlangung auch geringfügiger Anrechte im Einzelfall abwägen. Dabei ergebe sich kein Übergewicht zugunsten des Versorgungsträgers, weil dieser nach § 10b VAHRG seine wiederkehrende Erstattungsverpflichtung im Leistungsfall durch eine einmalige Beitragszahlung ablösen dürfe.
Hiergegen erhebt die weitere Beschwerde mit Recht Bedenken .
Hat der Tatrichter einen Ermessensspielraum für seine Entscheidung, unterliegt rechtlicher Kontrolle, ob eine Prüfung nach den gesetzlichen Kriterien stattgefunden hat und ob die tatsächlichen Verhältnisse ausreichend geklärt und zugrunde gelegt worden sind. Dieser Prüfung hält die ange-fochtene Entscheidung nicht stand; denn das Oberlandesgericht hat keine an den Verhältnissen des Einzelfalles orientierte Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich auf einen allgemeinen Gesichtspunkt beschränkt, der - unabhängig davon, ob er zutrifft (vgl. dazu den genannten Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87) - für alle Anwendungsfälle des § 3c VAHRG gelten müßte und der Vorschrift daher weitgehend einen Anwendungsbereich entziehen würde.
b) Die danach in Wahrheit bisher unterbliebene Ermessensentscheidung kann der Senat aufgrund der getroffenen ausreichenden Feststellungen selbst treffen. Sie führt dazu, daß der Ausgleich der Zusatzversorgungen gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen wird. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, daß es sich bei den bisher zu dem Versorgungsausgleich herangezogenen Anrechten der Parteien aus ihren Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst ohnehin nicht um die werthöchsten
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handelt, sondern um die höchsten, die beim Ehezeitende bereits unverfallbar waren. Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß beide Parteien auch die werthöheren Anwartschaften auf die dynamische Versorgungsrente nicht mehr verlieren, weil sich beide über das Ehezeitende hinaus in festen Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst befinden und ihre Versicherungen beim Ehezeitende fortbestanden. Daher wird bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen voraussichtlich eine Abänderungsmöglichkeit gemäß § 10a VAHRG eintreten (vgl. auch insoweit den genannten Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87). In einem Abänderungsverfahren wären dann die beiderseits erworbenen dynamischen Anrechte auf Versorgungsrente zu saldieren und auszugleichen, falls sich dabei ein Wertunterschied ergibt, der eine Abänderung rechtfertigt.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Krohn
Nonnenkamp